Kaltwasserleitung hat zu wenig Druck, Warmwasser zu heiß
Hallo Community, meine Wohnung befindet sich in einem MFH (6 Mieteinheiten). Im gesamten Haus ist der Wasserdruck auf der Kaltwasserleitung durch Verkalkung zu gering, während seit der letzten "Reparatur" der Therme im Heizungskeller das Warmwasser viel zu heiß ist. Dadurch ist es mittlerweile unmöglich z.B. "normal" zu duschen, da man sich entweder verbrennt oder nur sehr geringen Wasserdruck hat. Zudem ziehen Waschmaschinen und Geschirrspüler nicht mehr genug Wasser, die Waschmaschine müssen wir inzwischen zusätzlich mit dem Eimer befüllen, der Geschirrspüler meiner Nachbarin läuft gar nicht erst richtig an. Die Hausverwaltung weiß seit Wochen darüber bescheid. Wir werden jedoch nur vertröstet mit: "Wir kümmern uns darum", und dann passier weiter nichts.
Frage nun also: Was können wir als Mieter machen? Wir möchten die Hausverwaltung anschreiben, wissen aber nicht so recht, ob und welche gesetzlichen Regelungen es gibt. Gibt es hier evtl. Regelungen zur Mietminderung, ggf. unter dem Aspekt, dass wir durch die Sachlage erhöhte Nebenkosten befürchten (da man zu häufig warmes statt kaltes Wasser verwendet)?
Hoffe, dass meine Frage verständlich war und danke schon mal im Voraus für Eure Antworten!
3 Antworten
Frage nun also: Was können wir als Mieter machen? Wir möchten die Hausverwaltung anschreiben, wissen aber nicht so recht, ob und welche gesetzlichen Regelungen es gibt. Gibt es hier evtl. Regelungen zur Mietminderung, ggf. unter dem Aspekt, dass wir durch die Sachlage erhöhte Nebenkosten befürchten (da man zu häufig warmes statt kaltes Wasser verwendet)?
§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
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Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.(Per Einwurfeinschreiben)
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Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.
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Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].
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Kündigen Sie dem Vermieter an,dass Sie bei fruchtlosem Ablauf der Frist eine Ersatzvornahme(Selbstbeauftragung) vornehmen werden und die Kosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden. Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen. www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mangel-der-mietsache.html
Anstatt der Ersatzvornahme kann die Miete angemessen gemindert werden. (Aber nur für Mängel, die bei Einzug noch nicht vorhanden waren)
Die Höhe einer Minderung sollte ein Anwalt oder Mieterbund festlegen.
MfG
Johnny
Was können wir als Mieter machen?? Das ist doch Sache und Angelegenheit der Eigentümer der Wohnungen sich mit der Hausverwaltung diesbezüglich auseinander zu setzen!! Unser Wohnanlage ist "auch" Bj. 1975. Alle Leitungungen sind marode und müssten erneuert werden. Dies bedeutet ausser einem grossen Kostenaufwand auch sehr viele Unannehmlichkeiten durch Verlegung neuer Leitungungen, d.h. aufklopfen vieler Wände usw. Unsere Übergangslösung, keiner weiß wie lange sie hält, Leitungen durchgespült und etwas stärkere Pumpen eingebaut. Aber bitte, auch bei Euch ist das Angelegenheit der Eigentümer. Wie alt ist Eure Anlage, einschliesslich der Heizung?
Was du beschreibst ist keine normale Versorgung der Wohnung mit fließendem Kalt- und Warmwasser. Den Mangel muss du schriftlich beim Vermieter anzeigen und ihm eine Frist für die Beseitigung des Mangels setzen. Ein zu geringer Wasserdruck rechtfertigt eine Mietminderung von 20% (siehe hier: http://www.mietemindern.de/dossiers/29). In dem Schreiben an den VM kannst du die Mietminderung auch schon mitteilen, denn er kennt den Mangel ja schon. Das wäre allerdings im Streitfall zu beweisen. Ich würde daher erstmal eine Frsit von 4 Wochen setzen in dem Schreiben und die Mietminderung ankündigen, wenn innerhalb der Frist der Mangel nicht behoben worden ist.