Jobcenter Heiz und Betriebskosten zurückzahlen?

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Es gilt das Zuflußprinzip - die Heizkostenerstattung wird angerechnet, wenn sie während des ALG-II-Bezuges zufließt - auf den Zeitpunkt der Entstehung kommt es genauso wenig an, wie darauf, daß Du (zeitweise bei Ent stehung) kein Leistungsempfänger warst.

Urteil Bundessozialgericht vom 22.3.2012 (B 4 AS 139/11 R zu § 22 Absatz 1 Satz 4 SGB II alte Fassung, jetzt ähnlich als § 22 Absatz 3 SGB II (Auszug):

"Rn 19: „Entscheidend ist insoweit nicht, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde, und für welche Zeit die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung. Dass [ein anderer] für ein Drittel der Aufwendungen der Betriebs- und Heizkosten aufgekommen ist, ist demnach grundsicherungsrechtlich unbeachtlich. § 22 Abs 1 S 4 SGB II differenziert nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. (…) Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist der Norm nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, ist es unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hat.“

Rn 20:“Dies steht auch im Einklang damit, dass der Beklagte [Leistungsträger] im Gegenzug für Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen aufzukommen hat, welche sich auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nicht bestand (...). Abzustellen ist hier mithin auf den Zeitpunkt, in dem die Nachforderung tatsächlich anfällt (...). Spiegelbildlich ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich.“

Da kannst du leider nichts machen, dass Zauberwort nennt sich Zuflussprinzip !

Es kommt hiebei also nicht darauf an aus welchem Zeitraum dir etwas zufließt, sondern nur wann dies passiert, in deinem Fall hast du im September wahrscheinlich schon deinen Antrag gestellt, aber selbst wenn erst im November, ist dir deine BK - Abrechnung im November zugegangen.

Demnach handelt es sich dann um anrechenbares Einkommen, weil du das Guthaben im Leistungsbezug erhalten hast.

Dieses BK - Guthaben mindert deinen Bedarf für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) , wird also zu 100 % auf deine Warmmiete angerechnet.

Ist eine Anrechnung im Monat des Zuflusses nicht mehr möglich, weil Leistungen für diesen Monat schon erbracht worden, oder das Guthaben ist höher als die monatliche KDU - dann wird dieses Guthaben in der Regel in Höhe von 10 % von der Regelleistung ( derzeit z.B. für einen Single 416 € = 41,60 € von den laufenden Leistungen für die KDU - abgezogen, bis das Guthaben dann vollständig verrechnet wurde.

Im Gegenzug hätte das Jobcenter nämlich auch eine BK - Nachzahlung übernommen, wenn diese dir im Monat der Antragstellung bzw.im Leistungsbezug zugegangen wäre und sich auf die derzeit bewohnte Wohnung beziehen würde.

Etwas anderes wäre es, wenn du schon länger im Leistungsbezug wärst und deine KDU - nach dem SGB - ll nicht angemessen wäre und das Jobcenter dir nach einer Übergangszeit von in der Regel 6 Monaten dann nur noch die angemessene KDU - gezahlt hätte und du den Differenzbetrag aus deiner Regelleistung bzw.Einkommen selber zugezahlt hättest.

Dann könntest du für die Monate deiner eigenen Zuzahlung diesen Betrag erst einmal von einem BK - Guthaben abziehen.

Es ist nicht relevant wann die Miete ursprünglich gezahlt wurde sondern wann das Guthaben ausgezahlt wurde. Für diesen Monst gilt es als Einkommen und wird angerechnet.

Das Jobcenter zahlt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich Heiz- und Betriebskosten. Wenn du bei der Heiz- und Betriebskostenabrechnung ein Guthaben erhalten hast, sind also die tatsächlichen Kosten der Unterkunft geringer ausgefallen, als du Zahlungen erhaten hast. Das Jobcenter kann diesen zu viel gezahlten Betrag zurück fordern. Allerdings nur für den Zeitraum, für den sie gezahlt haben, hier also ab September.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Parhalia2  09.08.2018, 22:36

Dieser Antwort ist soweit nichts hinzuzufügen als dass sich Guthabens-Teilansprüche aus Zeiten vor ALG II - Bezug dann natürlich im Zuflussmonat als Einkommen auch noch mindernd auf das ALG II für diesen Monat auswirken können.

Anders als bei ( aufstockendem ) Erwerbseinkommen gibt es in diesem Bezug keine Freibeträge, sondern die 581 Euro Guthabensrückzahlung werden nun zu 100% mindernd auf den Bedarf des Auszahlungsmonatz im Falle lfd. ALG II -Bezuges angerechnet. ( Zuflussprinzip / Bedarfsminderung in der KDU für diesen Monat DES ALG II - Bezuges in Gegenrechnung der Gutschrift / einmaligen Minderung der monatlichen Warmmiete seitens des Vermieters )