Jobcenter erkennt notwendige Ausgaben bei Buchführung nicht an und will Leistung streichen was nun?

11 Antworten

Allgemein sind die Jobcenter woll nicht begeistert, wenn man nebenbei ein Gewerbe anmeldet. Manchmal soll sogar versucht werden, das von Anfang rechtswidrig zu verhindern.

Ein Grund dafür könnte sein, dass das Ganze für die Sachbearbeiter zu mehr Arbeit führt. Zudem ergeben sich dann viele Tatbestände,die von der Rechtsprechung noch nicht genügend geklärt sind. Und es ergeben sich Tatbestände, die so verwinkelt sind, dass sie grundsätzlich schwer zu sortieren sind.

Ausserdem haben die meisten Sachbearbeiter von betriebswirtschaftlichen Dingen nicht den blassen Schimmer; und sind von daher gar nicht in der Lage, das ganze richtig zu prüfen.

Meines Erachtens ist es so, dass alles, was steuerlich anerkannt wird, auch von den Sozialbehörden anerkannt werden muss; ansonsten unterläge das ganze der reinen Willkür der Sozialbehörden, weil die Sozialbehörden haben in der Sicht keine eigenen Vorschriften meines Wissens.

Aber es dürfte wohl kein Geheimnis sein, dass bei den Sozialbehörden zum grossen Teil die reine Willkür an der Tagesordnung ist.  Die Sachbearbeiter werden regelmässig vorher wohl wenig Lust und Zeit haben mit den Leistungsbeziehern abzuklären, was im Rahmen der Selbständigkeit alles möglich ist, und was nicht möglich ist. Von daher ist es doch schon vorprogrammiert, wenn ein Sachbeabeiter nachher behauptet, er könne irgendetwas nicht anerkennen, weil das von vorneherein nicht genehmigt war. Ansonsten soll der Sachbearbeiter sich mal auf die entsprechenden gesetze und Rechtsprechung beziehen. Meines Erachtens alles vorgromammierte Willkür.

Nach meiner Erfahrung muss man bei den SozialGerichten auch sehr  vorsichtig sein. Das kommt sicherlich auch drauf an, wie gut die behörde mit dem entsprechenden Richter kann.

Desweiteren können selbst Streitigkeiten im Eilverfahren zwei Jahre dauern. Und viele Behörden sollen sich nicht davor scheuen, einen Prozess wegen demgleichen Sachverhalt x-mal hintereinander zu verlieren. Währenddessen ergeben sich für die Behörden viele andere Möglichkeitenn, den Leistungsbezieher mit sinnlosen bzw. rechtswidrigen Verwaltungsakten zu terrorisieren. Wenn die Behörde in der Angelegenheit nicht will, sollte man ein bisschen vorsichtig sein, und die nicht übermässig ärgern, da kommt oft der Bumerang.

Nächstes Problem ist, wenn man zum Anwalt rennt. Bei manchen anwälten kann man zusätzlich noch die eine oder andere Überraschung erleben

Eine andere Möglichkeit ist, wenn man ein bisschen Ahnung hat, macht man das das selber. Wenn man sich dann noch ein bisschen Zeit nimmt, und denen neben den üblichen schweren  formalen Fehlern (z.B Verrechnungen ohne bestandsmässige Forderungen) jeden kleinen formalen  Fehler (z.B. falsches Datum im Schreiben  genannt) vorkaut, wird das für die Sozialbehörden regelmäßig  zum ultimaten Supergau. Bei den Optionskommunen z.B. muss dann der ganze Schriftverkehr und die entsprechenden Akten unter drei verschiedenen SozialBehörden ausgetauscht werden, und zusätzlich noch an das Gericht geschickt werden.  Und die Fahrten zum gericht sind auch sehr lästig.

Rasolnikow  30.06.2017, 16:12

Hallo "berndcleve",

... Deine Darlegungen und Kommentare sind sehr interessant und aufschlussreich! Dadurch habe ich einiges neu erfahren und dazu gelernt. Weiter so!

Vielen Dank u. herzliche Grüße von mir.

berndcleve  30.06.2017, 22:02
@Rasolnikow

Die steuerliche  Gewinnermittlung ist jährlich. Die Abrechnung der Sozialbehörden erfolgt aber monatlich.

Jetzt
ist in der Tat das Problem, dass die steuerliche Absetzbarkeit für die
Sozialbehörden noch nicht feststeht, sie aber vorab schon mal darüber
entscheiden müssen. Aber selbst wenn das ganze  Notebook über 3 Jahre
abgeschrieben wird, sind das noch keine 20 Euro pro Monat. Ich kann
jetzt nicht erkennen, dass die Buchhaltung dadurch extrem ins plus
steigen sollte.

Ausserdem sieht man  hier schon mal das grundsätzliche
Problem bei der Selbständigkeit. Die steuerliche Gewinnermittlung der
Abschreibung ist eine jährliche Aufwandsrechnung, die Abrechnung der
Sozialbehörden aber eine monatliche Zahlungsrechnung. Und diese beiden
verschiedenen Rechnungen ineinander zu überführen ist grundsätzlich
nicht immer eindeutig möglich. Es können sich dadurch immer wieder
Probleme ergeben, die strittig sind und gewissen
Interpretationsspielräumen unterliegen.

Aber der Sachbearbeiter kann
nicht im Nachhinein die Anerkennung verweigern, dass das vorher nicht
genehmigt war, das ist Unsinn, solche Vorschriften gibt es allgemein
nicht, und hat es hier im speziellen Falle wohl auch nicht gegeben.

Diese
Aussage gibt es dementsprechend wohl auch nur mündlich, wird man
abwarten, ob man sowas auch schriftlich bekommt. Man hat jetzt noch
nicht mal was schriftliches, wo man Widerspruch einlegen könnte,
gleichzeitig aber  ein Anhörungsverfahren.

Steuerlich wird man das regelmäßig anerkannt bekommen, wenn man insgesamt die Kirche im Dorf lässt. Mal abgesehen davon wird man bei online Tätigkeiten wohl regelmäßig einen Computer brauchen.

Lege den Bescheid einem Anwalt vor. Der soll prüfen und Widerspruch einreichen.

ValliOkkel 
Beitragsersteller
 29.06.2017, 16:12

Kann ich mir dafür einen Beratungsschein vom Jobcenter holen?

ValliOkkel 
Beitragsersteller
 29.06.2017, 16:14
@kevin1905

Lieben Dank :)

Die Buchhaltung mit entsprechenden Ausgaben müssen die aber anerkennen. 

Wenn die Verbuchung ok war mit entweder Geringfügigen Wirtschaftsgütern sowie sofortiger AfA Abschreibung sind das Kosten, die Deinen Gewinn schmälern

Oder ist ist dem Konto 0490 etc zugerechnet als Investitionsgut mit den AfA am Ende des Jahres.

Das sind Ausgaben. Natürlich sind die nicht begeistert, so mußte mein Kumpel monatlich eine EÜR vorlegen bei der Arge.

Du kannst das Notebook ja mit 33% AfA abschreiben, dann verringert das den Gewinn wieder am Ende des Jahres.

Widerspruch einlegen. Notfalls Steuerberater einschalten, Dienstaufsichtsbeschwerde.

Auch mit Beratungshilfe

Geh zum Amtsgericht und hole Dir einen Beratungssschein.
Damit gehst zu einem Anwalt, beantragst PKH (Prozesskostenhilfe) und überlässt dem Anwalt die Argumentation.

600€ für'n Laptop sind natürlich komfortabel, die hättest vorher mit dem Jobcenter klären müssen und hilfsweise ein Darlehen bei denen beantragen müssen.

Nun ist die Sache komplizierter.
In Deiner G&V müsstest das Gerät als GWG abschreiben.
Also Laptop : 12 gleiche Monatsbeträge.
Dann schließt Du vermutlich monatlich mit Gewinn ab.
Von diesem Gewinn verbleiben 170€ abzugsfrei, alles darüber mit dem Regelsatz verrechnet.

Warum dürfen das die Jobcenter?
Weil durch das Ergebnis Deines Gewerbes Dein Existenzminimum gesichert ist.

wurzlsepp668  29.06.2017, 19:55

die GWG-Grenze beträgt in 2017 immer noch 410 €.

somit ist das Laptop auf 3 Jahre abzuschreiben.

ValliOkkel 
Beitragsersteller
 29.06.2017, 20:11
@wurzlsepp668

Warum hätte ich ein Darlehen vom Jobcenter bekommen müssen,wenn ich das Geld von meinem Gewerbe hatte?

soisses  29.06.2017, 20:24
@ValliOkkel

Dreh- und Angelpunkt ist das Existenzminimum.
Da Du Zufluß hattest, eben die 600€, stellen diese Vermögen dar, das seinerseits mit dem Regelbedarf verrechnet wird.
Dir stünde ein Schonvermögen zu, 150€/Lebensjahr.
Das aber hast Du nicht dargestellt, sondern den Zufluß schlicht verkonsumiert, statt zuerst Dein Existenzminimum zu sichern.

Soweit die Sichtweise des Amtes.

Wenn Du aus der Argumentation wieder herauskommen willst, wird daas ohne Rechtsanwalt nicht gehen, sondern Du würdest tauben Ohren predigen.

Es ist löblich, sich aus der Situation HartzIV mit einem Gewerbe zu befreien, wenn das funktioniert.
Schon lauern andere Rechtsfragen, wie eben die beschriebenen GWG, respektive Abschreibung über 3 Jahre.

Im Nachhinein gibt es kein "hätte man anders machen können"...hinterher ist man immer klüger.

berndcleve  30.06.2017, 22:31
@soisses

Es würde mich mal interessieren, woher du diese Weisheiten hast. Die einzige Sichtweise des Amtes, die ich bisher kenne, ist die Nichtgenehmigung mangels vorheriger Absprache.

Ausserdem wird ein Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag nicht mit dem Regelbedarf verrechnet.

soisses  30.06.2017, 22:38
@berndcleve

Sprich mit dem Jobcenter Deines Vertrauens, die sagen Dir schon, wie die ich dazu stellen.
Im Zweifel riskieren die lieber eine Klage beim Sozialgericht, dann herrscht bekanntlich kein Mangel.

Das Ergebnis hat der Fragesteller bereits beschrieben.

.... wer schummelt, kennt doch die Folgen.

Und warum sollte das Jobcenter ein Notebook wuppen?

kevin1905  29.06.2017, 16:10

Und warum sollte das Jobcenter ein Notebook wuppen?

Weil es eine Betriebsausgabe ist und daher für den Fragesteller erforderlich dies zu haben um Geld zu verdienen mit seinem Gewerbe.

Einzige Frage die bliebe ist ob die Höhe angemessen war. Aber ich denke 600,- € für ein Notebook sind noch im Rahmen.

ValliOkkel 
Beitragsersteller
 29.06.2017, 16:13
@kevin1905

Ich hatte doch das Geld durch meinen Gewinn am Verkauf.

Ich kann mit den Begriff wuppen nicht anfangen 

ValliOkkel 
Beitragsersteller
 29.06.2017, 16:03

Wo habe ich denn geschumelt?

schleudermaxe  29.06.2017, 17:46
@ValliOkkel

.... es fehlt der Antrag auf Kostenübernahme, denn laut Kommentar kommt von denen Geld.