Ist es trotz Katastrophenfall erlaubt einfach Dienstpläne zu ändern?
Ist es denn erlaubt trotz Tarifvertrag einfach Dienste zu ändern ohne dem Mitarbeiter Bescheid zu geben. Es gibt zwar in Bayern den Katastrophenfall, aber der ist nicht eingetreten. Weder sind auf Arbeit Engpässe außerhalb der Norm zu verzeichnen noch mehr Einsätze als sonst.
2 Antworten
Es gibt zwar in Bayern den Katastrophenfall, aber der ist nicht eingetreten.
Der Katastrophenfall ist dann, wenn die Regierung eines Landes oder eines Kreises ihn ausruft. Egal, ob die Infrastruktur tatsächlich zusammenbricht oder nicht. Der Katastrophenfall ist ein Verwaltungsakt, der eine Reihe von Maßnahmen und Veränderungen nach sich zieht.
Ist es denn erlaubt trotz Tarifvertrag einfach Dienste zu ändern
Da schau' doch einfach mal in den für dich geltenden Arbeitsvertrag (und, wenn der für dich gilt, dann auch in den entsprechenden Tarifvertrag), was im Katastrophenfall alles möglich ist.
ohne dem Mitarbeiter Bescheid zu geben
Naja, dem Mitarbeiter wird man wohl irgendwann Bescheid geben, denn er soll ja auch die Änderung ausführen. Es hilft dem Arbeitgeber ja nichts, wenn ich planmäßig zur Nachtschicht an Rettungswache A erscheine, wenn er mich kurzfristig zur Tagschicht am nächsten Tag in Rettungswache B braucht.
Hm, da würde ich es wohl glatt mal darauf ankommen lassen, was passiert wenn ich darauf bestehe, meine Schicht morgens zu machen und nachmittags zu meiner Verabredung gehe.
Aber gut, ich bin von meinem Job auch nicht mehr abhängig.
Hi,
Ist es denn erlaubt trotz Tarifvertrag einfach Dienste zu ändern ohne dem Mitarbeiter Bescheid zu geben.
Die Frage ist - was sagt der Tarifvertrag dazu?
Im Regelfall sind Dienstplanung o.ä,, mit Ausnahme der Wochenarbeitszeiten, keine Bestandteile des Tarifvertrags.
So etwas ist dann meist in firmeninternen Regelungen festgelegt, bei uns z.B. in Form einer Betriebsvereinbarung - sonst in dem Arbeitsvertrag oder entsprechenden Dienstanweisungen.. Aber auch diese umfassen den Katastrophenfall meist nicht.
Zum Ändern des Dienstplans allgemein: das fällt durchaus in den Bereich "Weisungsrecht des Arbeitgebers", welches meist der WL stellvertretend ausübt. Ist also generell schon mal erlaubt.
Das Bescheid geben ist irgendwo eine Notwendigkeit, ansonsten funktioniert es nicht (rein von der Logik her). Wenn eine Regelung getroffen wurde, wie "einmal täglich ins Dienstplanprogramm schauen", dann müssen sich beide Seite so daran halten, dass es umsetzbar ist.
Es gibt zwar in Bayern den Katastrophenfall, aber der ist nicht eingetreten. Weder sind auf Arbeit Engpässe außerhalb der Norm zu verzeichnen noch mehr Einsätze als sonst.
Der Katastrophenfall ist, wie RedPanther schon erwähnt hat, ein Verwaltungsakt. D.h. nach formaler Ausrufung gilt er - vollkommen unabhängig davon, ob nun tatsächlich Auswirkungen bestehen (oder wahrgenommen werden) oder nicht.
LG
Zum Ändern des Dienstplans allgemein: das fällt durchaus in den Bereich " Weisungsrecht des Arbeitgebers", welches meist der WL stellvertretend ausübt. Ist also generell schon mal erlaubt.
Das ist falsch!
Wenn ein Dienstplan erst einmal bekanntgegeben worden ist, dann ist er für beide Seiten verbindlich und darf vom Arbeitgeber nur noch mit Zustimmung des Betroffenen Arbeitnehmers geändert werden.
Der Arbeitgeber hat dann sein diesbezügliches Weisungsrecht "verbraucht"!
Ausnahmen davon gibt es nur in einem echten betrieblichen Notfall, wenn z.B. ein für das Überleben des Betriebs unerlässlicher Auftrag nur durch einen geänderten Dienstplan rechtzeitig fertiggestellt werden kann.
Bezüglich der Zustimmung gebe ich dir Recht.
Ausnahmen davon gibt es nur in einem echten betrieblichen Notfall, wenn z.B. ein für das Überleben des Betriebs unerlässlicher Auftrag nur durch einen geänderten Dienstplan rechtzeitig fertiggestellt werden kann.
Nö. Es gibt auch weitere Ausnahmen. Zum Beispiel die, welche die Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetze vorsehen.
Zum Beispiel Dinge wie
"(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen." - Art. 9 BayKSG
Im Grunde genommen also eine Verpflichtung zum Dienst.
Und da die zuständige Katastrophenschutzbehörde selten bei jedem Rettungsdienstmitarbeiter zuhause anruft, werden im Regelfall die mitwirkenden Organisationen damit beauftragt.
Nö. Es gibt auch weitere Ausnahmen. Zum Beispiel die, welche die Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetze vorsehen.
Ich habe mich auf Deine in meinem ersten Kommentar zitierte Aussage ("Zum Ändern des Dienstplans allgemein") bezogen.
Wenn aber ein Katastrophenfall oder der Notstand ausgerufen wird und die entsprechenden Gesetze angewendet werden (einschließlich Einschränkung von Grundrechten), gelten ohnehin andere Regeln (die weiteren zur Frage genannten Themen wie "Rettungsdienst" konnte ich erst jetzt einsehen).
Das hat dann aber auch nichts mehr mit dem vielen Arbeitnehmern bekannten Problem der Änderung von Dienstplänen zu tun!
Ansonsten gilt uneingeschränkt das von mir Gesagte.
Ansonsten gilt uneingeschränkt das von mir Gesagte.
Spätestens bei dem "uneingeschränkt" bin ich raus. Warum? Weil es auch darüber hinaus Ausnahmen gibt.
Beispiel: die im Rettungsdienst gängigen Dienstplanprogramme lassen sich tagesaktuell abrufen - sowohl die Rahmendienstpläne, als auch die aktuelle Dienstplanung. Eine "Veröffentlichung" in dem Sinne gibt es hier nicht, da grundsätzlich dauerhaft für die Mitarbeiter zugänglich.
Besteht also Anspruch darauf, dass ich Weihnachten in drei Jahren wirklich den Tagdienst habe? Nö. Warum? Weil eine entsprechende BV vorsieht, dass der Monatsdienstplan erst nach Genehmigung des Betriebsrats verbindlich ist.
Anderes Beispiel: Rufbereitschaften im Dienstplan werden durchaus schon vorab zu bestimmten Schichten umgewandelt. Auch möglich, da durch Betriebsvereinbarung so geregelt. Auch eine "Dienstplanänderung" ohne Zustimmung des Mitarbeiters (von Rufbereitschaft auf zugeteilten Dienst).
Oder noch ein Beispiel: bei einem akuten Ausfall wird ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter von der RTW-Tagschicht auf die NEF-Tagschicht geschoben. Gleiche Arbeitszeit, gleiche Arbeitsstätte. Auch das ist formal eine Dienstplanänderung (von Tagdienst RTW auf Tagdienst NEF) - fällt aber dank der Rahmenbedingungen eben unter Zuweisung einer anderen Tätigkeit. Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Und die Sachen sind - zumindest im Rettungsdienst - keine Exoten oder Ausnahmen und werden von den Betriebsräten flächendeckend abgenickt.
Unbeschränkt gültig? Wohl kaum.
Wenn aber ein Katastrophenfall oder der Notstand ausgerufen wird und die entsprechenden Gesetze angewendet werden (einschließlich Einschränkung von Grundrechten), gelten ohnehin andere Regeln (die weiteren zur Frage genannten Themen wie "Rettungsdienst" konnte ich erst jetzt einsehen).
Eben dies ist in Bayern der Fall - zumindest, was den Katastrophenfall angeht.
Besteht also Anspruch darauf, dass ich Weihnachten in drei Jahren wirklich den Tagdienst habe? Nö. Warum? Weil eine entsprechende BV vorsieht, dass der Monatsdienstplan erst nach Genehmigung des Betriebsrats verbindlich ist.
Was hat das denn bloß mit der Tatsache zu tun - und um die geht es bei meiner Feststellung -, dass ein einmal veröffentlichter Dienstplan verbindlich ist??
bei einem akuten Ausfall wird ein entsprechend qualifizierter Mitarbeiter von der RTW-Tagschicht auf die NEF-Tagschicht geschoben. Gleiche Arbeitszeit, gleiche Arbeitsstätte. Auch das ist formal eine Dienstplanänderung (von Tagdienst RTW auf Tagdienst NEF) - fällt aber dank der Rahmenbedingungen eben unter Zuweisung einer anderen Tätigkeit. Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Das bestreite ich ja nicht - wenn diese Änderung notwendig ist, um den Rettungsdienst aufrechterhalten zu können, und Vereinbarungen (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) dem Arbeitgeber die Zuweisung einer anderen Tätigkeit erlauben!
Unbeschränkt gültig? Wohl kaum.
Ich habe von "ansonsten" uneingeschränkt gesprochen (falls Du das übersehen haben solltest), weil ich ja selbst (wenn auch mit nur einem Beispiel) von der Möglichkeit von Ausnahmen gesprochen habe!
Das ändert aber alles nichts an der Feststellung, dass ein einmal bekanntgegebener Dienstplan grundsätzlich verbindlich ist, der Arbeitgeber sein diesbezügliches Weisungsrecht mit der Bekanntgabe verbraucht hat und eine Änderung nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers erlaubt ist!
Danke für deine Antwort. Klar ist der Katschutzfall eingetreten, das war eher ungünstig formuliert. Ich meinte damit eher dass es keine großen Personalprobleme gibt oder massiv mehr Einsätze. Wir hatten bisher nur einige Quarantänefälle, vor allem im Anfang. Aktuell ist das einzige Problem dass Wachen nicht mehr gemischt werden, also Personal aus Wache A nicht mehr an Wache B aushilft.
Im Tarifvertrag steht so nichts drin und der AV ist nur 3 Seiten lang und umfasst sowas nicht. Irgendwo hatte ich mal gelesen dass man Änderungen die kürzer als 24h sind erfragen muss und diese nicht zu leisten sind. Aber wie es bei Fällen wie unten aussieht, keine Ahnung.
Im TV geht es primär um Sachen wwer bekommt welche Zulagen und wann. Nett zu wissen dass unser WL 300€ bekommt uns aber immer erklärt er bekäme nur 100€.
Und ja leider sagt einem keiner Bescheid. Es gab eine Mail man solle jeden Tag das Onlinedienstplanprogramm ansehen um Änderungen zu erfahren. Mit dem Hinweis auf besagten Katschutzfall. Dadurch standen neulich ein Kollege und ich zum Dienst. Ein anderer kam um 8 Uhr und hatte auf einmal 14 Uhr Dienst.
Es geht hier nicht um mal einspringen oder sowas. Das macht man weil man ja auch den Job gern macht. Aber aktuell wird das etwas ausgenutzt nach dem Motto "ich als WL sitze schön daheim seit 1 Monat und ihr habt zu springen".