Ist es innerhalb einer Erbengemeinschaft rechtlich möglich, sich einen Teil der Erbmasse ausbezahlen zu lassen und gibt es für die Auszahlung Fristen?
Die Erbengemeinschaft besteht aus 3 Kindern und einer Mutter. Zur Erbmasse gehören Barvermögen (Geld, Aktien, Wertgegenstände wie Auto) und eine Immobilie. Unterschiedliche Standpunkte und Streit führten so weit, dass ich einen Anwalt eingeschaltet habe, der meinen Brüdern eine Aufstellung der Erbmasse Barvermögen hat zukommen lassen, aus der ersichtlich ist, welchen Anteil am Barvermögen jeder Erbe erhält. Der Wertgegenstand Auto ist nicht mit enthalten, da die Veräußerung des Wagens sich auf unbestimmte Zeit noch hinzieht. Eine Grundbucheintragung ist auf mein Veranlassen hin von Amts wegen schon vor knapp einem halben Jahr erfolgt, so dass die Immobilie meines Erachtens erst einmal nicht zur Debatte steht. Wir ringen seit ein einviertel Jahren um eine Lösung in Sachen Erbe und kommen zu keinem Ergebnis. Der älteste Bruder weigert sich mit mir zu reden. Er will, soweit ich dies vom Jüngeren weiß, den Anteil vom Auto, vom Barvermögen und von der Immobilie in einem Betrag auf einmal, ansonsten würde er Klage gegen mich erheben, falls sich mein jüngerer Bruder und ich uns jetzt den Anteil vom Barvermögen überweisen lassen (das Auto vorerst ausgenommen). Muss die Auszahlung eines Teilbetrags des Erbes (ist Teilbetrag überhaupt möglich?) an alle drei Kinder zum selben Zeitpunkt erfolgen? Was ist, wenn sich eines der Erben wie in meinem Fall sperrt? Gibt es in solchem Fall eine Frist? Mein Anwalt hat die Brüder dazu aufgefordert, sich innerhalb von drei Wochen zur Aufstellung zu äußern. Der älteste Bruder hat dem Anwalt seine Einwände mitgeteilt, seither ist weiter aber nichts passiert.
2 Antworten
- Man könnte vereinbarem, jedem Erben einen Vorschuss auf sein zu erwartendes Erbe aus der Ermasse zu überweisen. Für diese Handlung bei der Bank brächte es allerdings Einstimmigkeit.
- Als Gesamdhandsgemeinschaft handelt ihr entweder übereinstimmend oder garnicht. Das wird ein gefundenes Fressen für Anwälte, wenn man den ältesten Bruder in die Enge treibt, Teilungsvollstreckung zu betreiben: Dann streitet man sich solange vor Gericht, wie man seinen Anwälte bezahlen kann, meint, das Erbe nahe Null läge.
- Was spricht dagegen, ihm mal ohne Anwalt ein Angebot zu unterbreiten, das seinen Miteigentumsanteil der Immobilie, PKW-Zeitwertanteil und Geldvermögen beinhaltet und gegen Zahlung dieser Summe sich außergerichtlich und weitere Anwaltskosten zu einigen, damit den Nachlass abschliessend geteilt zu haben?
G imager761
UnterschiedlicheStandpunkte und Streit führten so weit, dass ich einen Anwalt eingeschaltet habe
Und warum stellst Du dann dem Anwalt diese Fragen nicht?
Der älteste Bruder weigert sich mit mir zu reden. Er will, soweit ich dies vom Jüngeren weiß, den Anteil vom Auto, vom Barvermögen und von der Immobilie in einem Betrag auf einmal,
Das ist per se unmöglich, und das sollte dem Bruder auch bekannt sein. Der Weg aus der Erbengemeinschaft fürht hier nur über den Weg der Teilungsversteigerung (siehe § 2042 BGB). Kann auch das Nachlassgericht die Streitigkeiten der Erben untereinander nicht klären, bleibt dem Erben noch der Weg der Erbauseinandersetzungsklage.
ansonsten würde er Klage gegen mich erheben, falls sich mein jüngerer Bruder und ich uns jetzt den Anteil vom Barvermögen überweisen lassen (das Auto vorerst ausgenommen).
Unfug. Über den eigenen Einzelanteil am Nachlass kann jeder Erbe separat und unabhängig verfügen, soweit es sich um bezifferbare Vermögenswerte und nicht Eionzelobjekte geht. Hier wäre daher m.E. im ersten Schritt nach Aufstellung der Nachlassverbindlichkeiten das auf jeden Erben entfallende Barvermögen zu ermitteln und auszuschütten. Alles Weitere erfolgt dann Zug um Zug. NB.: Jede Klage schmälert auch den Gesamtnachlass. Das sollte den Erben tunlichst auch klargemacht werden.