Ist es illigal seine Nachbarn am Fenster zu fotografieren?
Hallo,
ich habe 2 Mal den Fehler gemacht und mich Abends im Winter schnell umgezogen. Natürlich bei vollem Licht im Zimmer und Jalosine nicht unten gelassen.
Mein Nachbar (Ich bin 15, mein Nachbar ca. 20) von Gegenüber hat dies beim ersten Mal gesehen, aber nichts gemacht. Beim zweiten Mal hat er eine Kamera geholt und mich fotografiert (erst da hab ich den Fehler überhaupt bemerkt =( ). Darf er das?
12 Antworten
Das Folgende stellt meine Meinung dar. Zur Sicherheit sollte immer ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.
Das Verhalten des Nachbarn verstößt sehr wohl gegen § 201a StGB.
Ob Teile einer Wohnung von außen frei einsehbar sind oder nicht (Bsp.: freier Blick in das Wohnzimmer durch eine große Fensterfront) spielt keine Rolle, da das Gesetz bei „Wohnungen“ keine Anforderungen an einen speziellen Sichtschutz stellt (im Gegensatz zur zweiten Alternative – „gegen Einblick besonders geschützter Raum“) (http://www.mediendelikte.de/201a.htm).
Weiterhin verstößt er gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Herstellen eines Bildes stellt nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird. Weitgehende Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht ferner darüber, dass dieser weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt wird, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden darf (OLG Hamburg, Beschluss vom 05. April 2012, Aktenzeichen: 3-14/12).
Da hier keine Verbreitungserlaubnis im Sinne der §§ 22, 23 KunstUrhG gegeben ist, verstößt das Anfertigen der Fotografien gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Im Ergebnis macht sich der Nachbar nach § 201a StGB strafbar und verstößt außerdem gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Fragenden.
Der Passende § wäre hier §201a, Strafgesetzbuch, problem aber, die kriterien werden nicht erfüllt. Da absatz (1) nicht erfüllt wird, da der Bereich zum Zeitpunkt der Erstellung des Fotos NICHT geschützt war. Da die Jalosine nicht herrunter gelassen war, hast du dich nicht privat von der öffentlichkeit getrennt.
Entscheidend wäre hier folgendes: Ist das Fenster von der Strasse einsehbar, oder nur Explizit aus seinem Fenster herraus, bzw von einem anderen Privaten Grund?
Grundsätzlich, das Recht am eigenem Bild bezieht sich auf die Veröffentlich der Fotos auf denen Personen ohne deren Einverständnis zu erkennen sind. Soll heißen, wenn du nackt vorm fenster stehst, kann man dich fotografieren, sofern man von einem öffentlich platz aus das fenster einsehen kann, ( oder vom eigenem Grund aus), Das bild darf nur nicht vervielfältigt oder veröffentlich werden.
Das Problem ist eher, das er wohl geplant hat, dich bei einer weiteren Gelegenheit nackt vor dem Fenster zu Fotografieren, da er wohl annehmlich die Kamera vorsorgehalbe bei seinem Fenster aufbewahrte, um diesen Kurzlebigen schnappschuss zu erhaschen.
Das Wäre Voyorismus, da die Tat geplant, ( beleg durch das bereitlegen der Kamera), durchgeführt, beleg durch das Foto), und auch Vorsatz zur Tat bestand.
Aufgrund des Voyorismusses wird das Bild wohl als Tatbestand unrechtens sein, aber das Bild, allein betrachtet, sollte eigentlich legal sein.
nicht zu vernachlässigen ist, wie bereits erwähnt, deine fahrlässigkeit, den Einblick in das Fenster nicht zu verhindern.
Das Fotorecht ist allerdings sehr kompliziert, da hier im breiten Fächer Privat und Persönlichkeitsrechte eingreifen. Da den Überblick zu behalten ist schwer.
Natürlich nicht. Man darf niemanden ohne einwilligung Fotografieren und das Bild z.B. veröffentlichen. Du kannst verlangen, dass er das Bild löscht bzw vernichtet.
Nein, das ist eine Straftat gem. §201a StGB.
Du kannst und solltest umgehend Anzeige erstatten. Außerdem müssen deine Eltern einen Strafantrag stellen, da es sich um ein Antragsdelikt handelt.
Auf keinen Fall