Ist es erlaubt mit einer Schreckschusswaffe zumbeispiel in eine bahn mitzunehmen?

5 Antworten

Auch für eine Schreckschusswaffe ist das Führen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume, nur mit einem Waffenschein erlaubt. Allerdings ist hier der Erwerb eines kleinen Waffenscheinsausreichend. In Deutschland gibt es per Gesetz keine Schreckschusswaffen, die ohne Waffenschein frei geführt werden dürfen.

hier mehr dazu:

https://www.bussgeldkatalog.net/waffengesetz/schreckschusswaffe/

https://www.polizei.sachsen.de/de/3626.htm

Aus den Beförderungsbedingungen z.B. der Deutschen Bahn:

7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuerzeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt, elektronische Aufnahme- und Abspielgeräte, Mobiltelefone sowie tragbare Computer zugelassen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt nicht für gefährliche Stoffe und Gegenstände von solchen Personen, die diese aufgrund öffentlichen Dienstrechts als zugelassene Einsatzmittel entsprechend den für sie geltenden Vorschriften in Zügen mit sich führen. Das Mitnahmeverbot nach Satz 1 und 2 gilt auch nicht für Schusswaffen von solchen Personen, die durch eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG („Waffenschein“) – ausgenommen jedoch Erlaubnisse nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG („Kleiner Waffenschein“) - oder eine Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 oder 56 WaffG jeweils zum Führen dieser Schusswaffen in Zügen zu Zwecken des Selbst- oder Drittpersonenschutzes berechtigt sind.

Was man in einem öffentlichen Verkehrsmittel mitnehmen darf und was nicht, erschließt sich normalerweise aus den Beförderungsbedingungen des jehweiligen Unternehmens.

Ein grundsätzliches gesetzliches Verbot, Schußwaffen oder ähnliches in Bus / Bahn / ect. mitzunehmen / zu transportieren gibt es nicht.

19Michael69  14.07.2019, 16:07

An erster Stelle steht das Gesetz, erst danach kommen die Beförderungsbedingungen.

Und natürlich gibt es gesetzliche Verbote und Regeln zum Mitführen von Schusswaffen.

Gruß Michael

semirob  14.07.2019, 16:09
@19Michael69
Und natürlich gibt es gesetzliche Verbote und Regeln zum Mitführen von Schusswaffen.

Das hat auch niemand bestritten.

Es gibt aber eben kein grundsätzliches gesetzliches Verbot des mitführens von Schußwaffen in öffentlichen Verkehrsmitteln.

19Michael69  14.07.2019, 16:12
@semirob

Mir war die Klarstellung wichtig, da das von einem Fragesteller einer solchen Frage durchaus falsch verstanden werden kann ;-)

Gruß Michael

Viele haben irgendeine Form von Hausregeln, die die Mitnahme von Waffen untersagen.

19Michael69  14.07.2019, 16:09

An erster Stelle steht das Gesetz, erst danach kommen die "Hausregeln".

Selbst wenn in diesen was anderes stehen würde, gelten die gesetzlichen Verbote und Regeln zum Mitführen von Schusswaffen.

Gruß Michael

ES1956  14.07.2019, 16:51
@19Michael69

Nein. Sonst dürftest du ein 42a Konformes Messer mit in den Club nehmen. Erklär das mal den Türstehern.

19Michael69  14.07.2019, 18:23
@ES1956

Genau das sag ich doch ...

Erst Gesetz, dann Hausrecht / Hausregeln.

xdanix77  14.07.2019, 18:27
@19Michael69

Oder anders ausgedrückt, durch die Hausregeln kann die Sache nur verschärft werden.

19Michael69  14.07.2019, 18:30
@xdanix77

Danke, du hast mich verstanden ;-)

ES1956  14.07.2019, 18:38
@19Michael69
Selbst wenn in diesen was anderes stehen würde, gelten die gesetzlichen Verbote und Regeln zum Mitführen von Schusswaffen.

Eben nicht. Wenn in den Hausregeln etwas verboten ist gilt im Hausrechtbereich dieses Verbot trotz anders lautender gesetzlicher Regelungen.

19Michael69  14.07.2019, 18:46
@ES1956

Du verstehst meine Aussage noch immer falsch ;-)

ES1956  14.07.2019, 18:54
@19Michael69

Ich vermute wir wollen dasselbe sagen, drücken uns aber unterschiedlich aus. Einigen wir uns auf: Es gelten die Gesetze, es können jedoch im Hausrechtsbereich zusätzliche Ge-&Verbote gelten.

19Michael69  14.07.2019, 18:58
@ES1956

Ja, auch das ist natürlich richtig.

Ich meinte damit allerdings, dass in der Hausordnung nichts Verbotenes erlaubt werden darf und wenn doch, dies auf Grund der geltenden Gesetze unwirksam ist.

Gruß Michael

Leestigter  14.07.2019, 19:19
@19Michael69

Redest du von transportieren oder führen? - der Fragesteller schrieb "mitzunehmen"

Eine verdammte SRS kann ich in einem abgeschlossenem Behältnis doch überall dabei haben, wo es nicht extra verboten ist!

Und das solange ich will!

Um eine SRS-Waffe führen zu dürfen, benötigt man den KWS.

Gruß