Ist ein mofa mit 30/35 km/h noch erlaubt beim mofa schein?
Ist ein mofa mit 30/35 km/h noch erlaubt beim mofa schein? Weil ich möcjte es schon biiiiischen schneller machen ;) und wenn ich dass dann frisieren will was braucht man dazu? Und wo muss man das aufschreiben? Wenn die polizei mich erwischt was passiert dann? Danke
5 Antworten
Hallo
Eine Frage ist noch offen: Wenn die Leistung des Mofas 35-40 km/h beträgt, ist es legal oder?
NEIN, dann musst du es drosseln lassen!
Hallo 01David01,
es ist immer ein großer Irrglaube, dass es großzügige Toleranzen gibt.
In der Prüfbescheinigung steht doch ganz klar drin, dass Du nur Fahrzeuge führen darfst, die als Mofa eingestuft sind und max. 25 km/h laufen.
Zwar sehen die meisten oder zumindest einige Polizisten es nicht so eng, wenn eine Mofa etwas schneller läuft, andere Polizisten achten dagegen sehr da drauf.
Um bei Deiner Frage zu bleiben:
Ist ein mofa mit 30/35 km/h noch erlaubt beim mofa schein?
Die Antwort lautet ganz klar: Nein, es ist nicht erlaubt
In dem Fall droht Dir ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage:
§ 21 StVG - (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Einziehung des Kfz.)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
- als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuches oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
Wichtig und beachtenswert ist dabei die Tatsache, dass nicht nur denjenigen der den Roller fährt für die Tat bestraftwerden kann, sondern dass denjenigen der Halter des Fahrzeuges ist.
Dann sollte man noch folgende Paragraphen kennen:
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täterweißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nichtunerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schadenentstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugenanzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Einvoneiner deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteileingezogen.
§ 69a StGB - Sperre für die ErteilungeinerFahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünfJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kannfürimmer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzlicheHöchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Zusammengefast bedeutet das, das
- der Fahrer des Fahrzeuges und zusätzlich
- der Halter des Fahrzeuges
damit rechnen muss, dass er zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafeverurteilt wird.
Zudem wäre es zumindest rein theoretisch möglich, dass beiden die Fahrerlaubnis entzogen wird und eine Sperre von mindestens 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt wird, in dem keine Neue Fahrerlaubnis ausgestellt werden kann,wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist, wird nur die Sperre angeordnet. Praktisch kommt es allerdings zumindest bei Ersttätern selten dazu, dass dieSperre wirklich verhängt wird. Aber zumindest möchte ich diese Möglichkeitnicht verschweigen.
Außerdem müssen Fahrer und ggf. der Halter die Kosten die des Gerichtsverfahrens tragen.
Und was viele nicht bedenken ist, dass wenn es zu einem Unfall kommt, kanneinem die Versicherung in Regress nehmen. Das heißt, die Versicherung begleichterst einmal den Unfallschaden, holt sich dann aber bis zu einer Höhe von 5000,-Euro das Geld zurück.
Schöne Grüße
TheGrow
leeeutee
bittteeeeee
mofa / roller is das letzte noch tüvfreie , günstige fahrgerät...
die letzten auto-lücken haben se schon wegen zu sehr missbrauch zugemacht.
wollt ihr riskieren - dass se auch noch den ganzen buden terz zauber bei den mofas veranstalten?
wenn das ding n 25 er IS - darf es ne toleranz schneller sein! ABER DAMIT SPIELT MAN NICHT!
DAS IST UNCOOL!
schon beim ersten fahrgerät das pfuschen anzufangen!?
( auf diese art wurden auch die 07er nummern der autos verschärft, die 5tagenummern wurden missbraucht - die lücke is jetz ZU - der staat reagiert auf missbrauch... LASST ES! )
es kommt ja nicht mal drauf wie schnell es fahren kann sondern, wie viel Leistung es bringt manche fahren mit der vorgegebenen Leistung 25, manche 35-40. Aber durchs frisieren modifizierst du die motoreinstellungen was eine Straftat ist und mit Bußgeld und möglicherweise mit Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis geahndet wird :) also lass es lieber :D.
Leute verdammt noch mal wann er frisieren will soll er doch ist seine Sache. Dazu reicht ein größerer auspuff und ein größerer vergaser schon läuft er schneller. Ach ja die Kunst liegt nicht im tunen sondern im tunen und sich nicht erwischen lassen das ist Kunst