Ist eine Ladung eine Einladung oder Vorladung?

4 Antworten

Das ist eine Vorladung. Der Unterschied zur Einladung: Einladungen kann man ablehnen, bei Vorladungen vom Gericht MUSST du erscheinen.

Guinan1972 
Beitragsersteller
 10.12.2021, 18:53

Da steht aber nicht :" Wenn Sie nicht kommen , dann..."

Eine Vorladung, wenn du so willst. D.h. man muß ihr Folge leisten.

Guinan1972 
Beitragsersteller
 10.12.2021, 18:54

Ok danke. Aber was wäre , wenn ich nicht käme?

Bitterkraut  10.12.2021, 18:54
@Guinan1972

Dann wirst du geholt.

Guinan1972 
Beitragsersteller
 10.12.2021, 18:58
@Bitterkraut

Dürfen sie doch nur, wenn sie das vorher androhen. Außerdem muss der Staat immer das mildeste Mittel wählen.

Vorladung also etwas was mit Strafe bewehrt ist wenn man darauf nicht reagiert .

[1] Rechtswesen: durch eine Strafdrohung geschützt/verstärkt (bezogen auf ein Verbot oder Gebot eines Verhaltens) [2] Rechtswesen, ungenau: mit  Strafe bedroht (bezogen auf das verbotene Tun/Unterlassen) Herkunft: Determinativkompositum, zusammengesetzt aus  Strafe und  bewehrt.

ich hoffe die Frage ist keine Verlade.

Guinan1972 
Beitragsersteller
 10.12.2021, 18:52

Nein keine Verlade. Aber müsste die Strafe denn nicht in der Vorladung angedroht werden? Irgendwas mit "Wenn Sie nicht erscheinen, dann..."

Guinan1972 
Beitragsersteller
 18.12.2021, 21:19
@Guinan1972

Ich habs , es ist ein Fehler.

Bitterkraut  10.12.2021, 16:51

Welche Strafe kommt denn da in Frage?

Huflattich  10.12.2021, 17:08
@Bitterkraut
Bleibt die Partei im Termin aus,  obwohl ihr persönliches  Erscheinen angeordnet war, kann gegen sie auch Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin  nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, §141 Abs. 3 ZPO. ...
Beispiel :
Zusammen mit der Terminsladung ordnete das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch das Erscheinen der beklagten GmbH an und lud den Geschäftsführer zum Termin. Im Termin selbst erschien aber lediglich ein Rechtsanwalt in Untervollmacht, der nicht zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt war.
Das Gericht verhängte daher gegen den Geschäftsführer der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft. Die Entscheidung wurde vom Beschwerdegericht weitestgehend bestätigt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
*Quelle: https://www.zpoblog.de/bgh-ordnungsgeld-wegen-nichterscheinens-einer-juristischen-person-%C2%A7-141-abs-3-satz-1-zpo/
Bitterkraut  10.12.2021, 17:21
@Huflattich

Ordnungsgeld ja, bei Strafe denk ich an Strafrecht.

Das ist eine Vorladung.

Erscheinen ist Pflicht.

Guinan1972 
Beitragsersteller
 10.12.2021, 18:53

Ja und was ist, wenn ich nicht komme?