Ist eine Kündigung auf ärztlichen Rat fristlos oder fristgerecht?

3 Antworten

Fristlos brauchst Du nicht zu kündigen (es wäre auch fraglich, ob es dafür einen ausreichenden Grund gäbe).

Lass Dich weiterhin krankschreiben und kündige mit der gesetzlichen oder der vertraglich vereinbarten Frist; so erhältst Du dann noch weiterhin Deinen Lohn, sollte der 6-wöchige Lohnfortzahlungszeitraum noch nicht ausgenutzt sein.

Wenn Du mit gesetzlicher Frist kündigen kannst, beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats; die Kündigung muss schriftlich erfolgen, Du brauchst keine Begründung, sondern gibst nur das Enddatum Deines Arbeitsverhältnisses an. Die Frist beginnt am Tag nach Zugang bei Deinem Arbeitgeber.

Wenn er die Kündigung noch heute erhält (03.08.), z.B. über Boten oder Deine eigene persönliche Übergabe, kannst Du bei gesetzlicher Frist noch zum 31.08. als letztem Tag des Arbeitsverhältnisses kündigen; ansonsten ist der nächste Termin der 15.09. (Zugang der Kündigung spätestens am 18.08.)

Du hast übrigens Anspruch auf Deinen gesamten Jahresurlaub (natürlich abzüglich bereits genommener Tage), mindestens aber - wenn Du mehr als den gesetzlichen Urlaub erhältst und es eine Vereinbarung zu einer anteiligen Verrechnung gibt - Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Urlaub von 24 Werktagen (Montag bis Samstag, also bei einer 6-Tage-Woche; 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche usw.). Wenn Du diesen Anspruch wahrnimmst, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr in diesem Jahr bei einem möglichen neuen Arbeitgeber (es sei denn, der Urlaubsanspruch dort wäre höher).

Da Du den Urlaub wegen der Erkrankung nicht mehr innerhalb der Kündigungsfrist nehmen kannst, muss er Dir ausgezahlt werden.

Das ausgezahlte Urlaubsentgelt wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, allerdings verschiebt sich der Beginn der Zahlung des ALG 1 um die Dauer des abgegoltenen Urlaubs nach hinten, es gibt also keinen finanziellen Verlust - Du hast dann quasi bezahlten Urlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Und Du musst Dich umgehend mit der Arbeitsagentur in Verbindung setzen, auch wenn Du noch erkrankt bist und Dich deswegen nicht arbeitslos melden kannst..

Meiner Meinung nach musst du die Kündigungsfrist einhalten.Das Formular vom Arbeitsamt bewirkt m.M.n. nur, dass du nach der Eigenkündigung keine ALG-Sperrzeit aufgebrummt bekommst, sondern gleich ALG erhältst.

Stellwerk  02.08.2015, 21:28

Ganz genau.

auch wenn du eine Kündigungsfrist hättest könntest du dich für die Zeit krank schreiben lassen

phinesam 
Beitragsersteller
 02.08.2015, 21:10

Will ja wissen was ich in die Kündigung  schreiben muss. 

Stellwerk  02.08.2015, 21:27
@phinesam

Gar nichts. Du schreibst, dass Du fristgerecht zum XX.XX. kündigst. Du musst keine Angaben machen.

Wenn Du die Kündigung eingereicht hast, gehst Du zum Arbeitsamt und meldest die kommende Arbeitslosigkeit. Zusammen mit dem Antrag auf ALG1 reichst Du die Bescheinigung vom Arzt mit ein. Das ALG1 kannst Du beantragen, sobald Du alle Unterlagen zusammen hast, u.a. eine Einkommensbescheinigung über die letzten 12 Monate vom AG, aber die Einzelheiten bekommst Du bei der Arbeitslosmeldung erklärt.