Ist ein turnusmäßiger Wechsel der Wärmemengenzähler zur Erfassung der Heizkosten einer WE aufgrund der abgelaufenen Eichzeit (5 Jahre) auf die Mieter umlegbar?
In einem vermieteten 2-FH werden die Heizkosten über Wärmemengenzähler (je einer pro Wohneinheit) erfasst. Nun ist nach 5 Jahren Nutzungsdauer die Eichzeit dieser Geräte abgelaufen. Im Gegensatz zu früheren Wärmezählern (WMZ) lassen sich bei diesen Geräten die Batterien nicht (mehr) separat austauschen sondern die gesamten Wärmemengenzähler müssen als Ganzes bei abgelaufener Eichzeit ausgetauscht werden. Es besteht ansonsten laut Aussage der Heizungsfachfirma die Gefahr, das die WMZ im 6. Jahr aufgrund fehlender Batteriekapazität keine Verbrauchswerte mehr registrieren.
Im Mietvertrag (von Haus und Grund) ist unter "Betriebskosten" als auf die Mieter umlegbare Kosten (Nebenkosten) diesbezüglich lediglich aufgeführt: "Kosten des Betriebs der Zentralen Heizungsanlage" .
Sind die Kosten des Austausches der WMZ umlegbar ? Wenn ja - in welcher Art und Weise ?
Herzlichen Dank für kompetente Hilfestellungen.
3 Antworten
Ja, sind sie, so jedenfalls lese ich die Literatur.
Siehe ggf.
Die Kosten eines Eichaustausches sind immer
umlagefähig. Es ist nämlich einfacher und auch billiger,
wenn man den alten Zähler entsorgt und einen generalüberholten
oder neuen Zähler einbaut. Ist bei Ablauf der Eichperiode der
Austausch kostengünstiger als das Nacheichen einschließlich
der Kosten für den Ein- und Ausbau eines Ersatzgeräts, sind
die Austauschkosten umlagefähig (LG Berlin, Urteil v. 8.2.2007 –
67 S 239/06, GE 2007, 1123 = MM 2007, 181; AG Koblenz, Urteil v.
28.5.1996 – 42 C 970/96, DWW 1996, 252). Das ist bei den
heutigen Zählerpreisen allgemein der Fall (siehe auch Amtliche
Begründung zu § 2 BetrKV, BR-Drucks. 568/03 v. 15.8.2003).
Und wir mieten in unseren Hütten genau aus solchen Gründen solche Dinger und haben damit gar nicht erst solche Diskussionen.
Bei eichpflichtigen Geräten schreibt die Eichordnung eine Nacheichung,
die in der Praxis tatsächlich wie geschildert fast immer ein Austausch ist, alle fünf bzw. sechs (bei Kaltwasserzählern) Jahre zwingend vor. Die entstehenden Kosten sind daher gemäß HeizkostenV § 7 Abs. 2 als Kosten der "Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung" auf die Nutzer umlagefähig.
Ebengleiches bestimmt § 2 Nr. 4a BetrKV: "... die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung..." sind umlagefähige Betriebskostenart.
AFAIK sehen MV von Haus & Grund eine Umlage der Betriebskosten nach "geltenden gesetzlichen Bestimmungen" vor, insofern trüge der M die Kosten der neuen WMZ.
G imager761
Eine eigenwillige sowie rechtsirrige Auslegung der Heizkosten- wie auch der Betriebskostenverordnung.
Eine Erstinstallation wäre als Modernisierung auf den Mieter abwälzbar (11% der Kosten/a). Gleiches gilt für Umstellung von Verdunstern auf elektronische HKV.
Bei Ersatz von Geräten nach Ablauf der gesetzlichen Eichfrist dürfen/können die Kosten der neuen Geräte nicht umgelegt werden. Das gilt sinngemäß auch für Wärmemengenzähler.
Was darf der Vermieter denn umlegen? Müssen die Kosten (ca. 250 € für den Austausch alle 5 Jahre für EINEN Wärmemengenzähler) auf 5 Jahre verteilt werden oder dürfen die Kosten in Gänze alle 5 Jahre in EINEM Jahr (da wo die Kosten angefallen sind) umgelegt werden ?
Die Rechtsprechung und die Praxis verneinen die Umlage der Kosten für Ersatzgeräte.
Wo steht das?
Hier gibt es beide Möglichkeiten, die der BGH m. Urt. v. 11.11.2009 – VIII ZR 221/08) auch als zulässig anerkannt hat.
Der Vermieter kann die Eichkosten periodisch in dem Jahr, in
dem sie angefallen sind, in einem Betrag in die
Betriebskostenabrechnung aufnehmen oder als sog. aperiodischen Kosten auf mehrere Jahre verteilen.
Letzteres wäre im Sinn der Mieter fairer, sie auf jeweils ein Miet-bzw. Abrechnungsjahr umzulegen, etwa wenn der vorher auszöge und sein Nachmieter die vorbezahlte anteilige Kostenerstattung an dem Vormieter ablehnen würde.
Andererseits stellt es erhöhten Abrechnungsaufwand und kostenfreies Darlehen auf 5-6 Jahre dar, das dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz der Betriebskostenabrechnung entgegenstünde.
Die beiderseits optimale Lösung wäre die von schleudermaxe vorgetragenen Leihe der WMZ mit alljährlicher Kostenweiterberechnung an die M.
G imager761
Findest du im Netz, suche über Google. Ich kenne auch keinen Fall, wo das so praktiziert wurde.
... dann schaue bitte einmal in die Literatur und in meine Antwort, diese Praxis ist in unseren rd. 1.000 Hütten Alltag.
Statt die
Zähler zu kaufen, kann ein Vermieter sie auch mieten. In den Mietkosten sind
auch die Kosten der Eichung enthalten. Die Mietkosten sind umlagefähige
Betriebskosten
Die Heizkostenverordnung nimmt unter Paragraph 7 Absatz 2 eindeutig Bezug auf die Kosten der Eichung sprich dem Austausch nach Ablauf der Eichgültigkeit. Die einzige Frage die sich hier stellt ist, ob der Vermieter diese Kosten periodisch oder aperiodisch verteilen möchte.