Welche Strafe erwartet mich durch Mofa Tuning?
Ich wurde mit 50-60 km/h von der Polizei auf dem Mofa erwischt. Jetzt haben sie es mitgenommen um die Geschwindigkeit zu prüfen. Sie läuft knappe 70 km/h. Außerdem stimmen meine Papiere mit denen sie angemeldet ist auch nicht mit der Rahmen- und Motornummer überein. Nun interessiert mich welche Strafe mich erwartet. P.S. ich bin Ersttäter.
4 Antworten
da kommt was zusammen - Fahren ohne Betriebserlaubnis - ohne gültigen Führerschein - ohne Versicherungsschutz - die Kosten für den Rollenprüfstand darfst auch übernehmen
die Endabrechnung wird dir ein Richter verkünden, in Form des Urteils. Da wage ich keine Prognose - mach dich schon mal auf jede Menge Sozialstunden gefasst
aber eher nicht oder?
wenn du Minderjährig bist eher Jugendarrest; reicht auch zu
Straßenverkehrszulassungsverordnung (STVZO)
§19 Abs. 2
(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
- die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
- eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
- das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Du hast gleich zwei Verstöße. Eine Veränderung der in der Betriebserlaubnis genehmigten Fahrzeugart und eine zu erwartende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern, durch dein Mofa, welches 70 km/h fahren kann (zugelassen sind nur 25 km/h für Mofas laut Bußgeldkatalog).
Ergänzung: damit erlischt auch der Versicherungsschutz und somit sollte man auch den § 6 des Pflichtversicherungsgesetz beachten:
§ 6
(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
freiheitsstrafe wird nicht kommen. du hast doch keine vorstrafen und würdest unter das jugendstrafrecht fallen.
Führerschein 2 Jahre später und ne Menge Arbeitsstunden.
Sozialstunden wären für mich kein Ding, ich mein Arbeit kann ja nicht Schade. Eher mache ich mir Sorgen über eine Freiheitsstrafe usw.