Ist die schwimmende Laminatverlegung eine 'bauliche Veränderung'?
Hallo,
eine Frage zur Rechtsprechung im Mietvertragsrecht:
Gilt die Verlegung von schwimmend verlegten Laminat mit Trittschalldämmung als "bauliche Veränderung"?
Hinweis: Das Laminat inkl. Dämmung lässt sich komplett rückstandsdrei und ohne Beschädigung des originalen Vinyl-Belags entfernen und somit der Zustand bei Einzug einwandfrei wiederherstellen.
Gibt es Gerichtsurteile, die das nicht als "bauliche Veränderung", die in die Baustruktur eingreift, sehen?
Es geht darum, ob eine Pflicht zur Information bzw. die Genehmigung des Vermieters einer Mietwohnung notwendig ist, oder ob diese Maßnahme zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört und damit keiner Genehmigung bedarf.
Vielen Dank für Eure Antworten.
4 Antworten
Gilt die Verlegung von schwimmend verlegten Laminat mit Trittschalldämmung als "bauliche Veränderung"?
Nein. Allerdings dürftet ihr dafür die Zimmertür kürzen müssen, damit sie über den 1,5 cm höheren Aufbau öffnet, die Viertelstäbe, die das vorhanden PVC halten oder gar die gesamten vorhandenen Sockelleisten entfernen, neue Abschlussleisten annageln, die verspachtelt und neulackiert werden müssen und ggf. die Türzarge kürzen, um das Laminat darunter zu verlegen.
All diese Massnahmen wären exakt so zurückzubauen, wie sie angemietet wurden: Bei Arbeiten um und an der Tür ist das teure Schreinerarbeit, die gar Ersatzbeschaffung zum Zeitwert erforderlich machen kann :-O
Es geht darum, (...) ob diese Maßnahme zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung gehört und damit keiner Genehmigung bedarf.
So ist es: Die Dekoration während eurer Mietzeit unterliegt weder dem Weisungsrecht noch der Zustimmungspflicht eures VM.
Allerdings: Wurde Billiglaminat ohne aufkaschierte Filzschicht verbaut, die trotz separater Trittschalldämmung zu Laufgeräuschen in der unteren Wohnung führt, oder sind die Arbeiten nicht sachgerecht, etwa ohne selbst an jedem Vorsprung allseitigen Abstand von 15 mm, der andernfalls zu Schallbrücken führt, durchgeführt worden, darf der VM diese Arbeit nachgebessert, im Zweifel beseitigt verlangen.
G imager761
Vielen Dank für diese weiteren Ausführungen, die meine Einschätzungen allerdings revidieren:
Hat der VM mietvertraglich ausdrücklich bestimmt, "dass Einbauten, die zu einer Veränderung der Mietsache führen, zustimmungspflichtig sind, sieht die Sache n. h. M. der Gerichte ganz anders aus:
- Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters den zur Mietsache gehörenden Teppich einfach gegen Parkett austauschen. Er muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss übernommen hat.
- Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf, weil sie als solche mietvertraglich ausdrücklich bestimmt ist. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Holzboden am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt.
- Freie Dekorationswahl findet dort ihre Grenze, wo sie gegenteilig bestimmt wäre. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen, so wie es vereinbart ist (Zustimmungspflicht)
- Entfernt der Mieter den Teppichboden einfach aus der Wohnung und legt Laminat, kann der Vermieter seine Wohnung unverzüglich wider mit Teppich zurückverlangen. Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, etwa weil der festverklebt an der Rückseite unbrauchbar beschädigt wäre, muss er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss dann zu mindestens den Zustand haben, wie der, der vorhanden war.
Im Ergebnis geht hier ohne (idealerweise beweisliche schriftliche) Zustimmmung des VM nichts.
Er darf vortragen, dass euch eine Wohnug in genau dem vertraglichen Zustand mit Teppichbden vermiete wurde und es dabei bleibt.
Nicht der Bodenbelag, die Mieter dürfen wechseln, wenn ihnen das nicht mehr passt, was sie gemietet haben.
G imager761
Wenn es nicht fest mit dem Bau verbunden ist, ist es keine bauliche Veränderung.
Mit dem Vermieter reden ist aber immer empfehlenswert.
Sie ist eine genehmigungsfreie bauliche Veränderung die bei Mietende rückstandsfrei (!!) zu entfernen ist bzw. s möglich sein muss.
Eine damit u. U. erforderliche Türenkürzung wäre allerdings zuvor zu genehmigen. Ansonsten darf der Vermieter bei Mietende neue Türen einbauen und vom Mieter Schadenersatz dafür fordern.
Es kommt auf das Haus an. Wenn das Haus sehr hellhörig ist und durch die Verlegung von Laminat eine vermeidbare Geräuschbelästigung anderer Bewohner entsteht, kann das ein Grund sein, z. B. Teppichboden oder ähnlich leisen Belag grundsätzlich vorzuschreiben.
Auch mit Trittschalldämmung kann es sein, dass Schritte auf Laminat für Mitbewohner immer noch eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.
@G imager761: Vielen Dank!
Zur Info: verwended wurde hochwertiges Click-Vinyl (30,- EUR/m2) mit selbst nur 5mm Aufbauhöhe, wasserfest, 5dB Trittschalldämpfung darunter 3mm Dämmung mit angeblichen 20dB Trittschalldämpfung. Der gesamte Aufbau ist also nur 8 mm hoch. Daher musste keine der Türen gekürzt werden.
Im ganzen Web schwanken die Ansichten für eine Zustimmungspflicht von Ansichten, dass "selbst für das eigenständige Teppichverlegen vom Vermieter eine Genehmigung einzuholen ist" bis zu Deiner oben geäußerten Ansicht. Schwierig wird es nur, wenn der Vermieter von seiner Ansicht nicht abzubringen ist, dass eine vorherige Zustimmung hätte eingeholt werden müssen und ein Rückbau gefordert wird.
Im Mietvertrag steht dazu nur an einer Stelle eine ganz schwammige Formulierung: dem Sinne nach: "Zustimmungspflichtig wären:" ... diverse Punkte zuvor und "...Ein-, Um- und Anbauten, die zu einer Veränderung führen..."
Was nun eine "Veränderung" sein soll, ist nicht definiert. Veränderung an der Baussubstanz oder generell irgendeine "Veränderung"? Wenn letzteres gemeint ist, dürfte ich ja nicht mal irgendetwas in meiner Wohnung abstellen oder meine Wohnung betreten... Alles führt zu irgendeiner "Veränderung"???
Es geht ja nicht darum, dass wir selbstverständlich unser fachgerecht verlegtes und selbst bezahltes Laminat nach Auszug auf eigene Kosten rückbauen und in den Originalzustand versetzen. Genau so wenig darum, dass es uns nur um die Nutzung in unserer eigenen Mietzeit geht - also nicht darüber hinaus.
Wie könnte man von daher einer Rückbauforderung am besten begegnen?