Ist die bloße Planung einer Straftat strafbar und wenn ja, mit welchem Strafmaß ist zu rechnen?
Trotz ausgiebiger Recherchen im Internet bleibt mir die Frage offen, was passiert, wenn man einen Raub, eine Erpressung oder ähnliches geplant hat ohne sie dann durchzuführen. Dabei muss wahrscheinlich unterschieden werden, ob man bevor man diese durchführen konnte, geschnappt wurde, oder ob man sich freiweillig gestellt hat, was ja auch Reue und Einsicht bezeugt. Ich muss nicht unbedingt das Strafmaß für die ganz großen Fische wissen, z.B. für die, die terroristische Aktiväten geplant haben (in den USA kommen die nach Guantanamo und in Deutschland kriegen die wahrscheinliche ne satte Haftstrafe), sondern eher das Strafmaß weniger grausamer Planungen, wie halt z.B. Raub, Urkundenfälschung etc. Mord wäre auch ganz interessant! Wenn einer zusätzlich noch sagen könnte, wie sich das Jugendstrafrecht auf solche Tatbestände noch auswirkt, wäre das echt super!!
Vielen Dank schonmal im Voraus!
10 Antworten
Planung - Vorbereitung - Versuch - Vollendung - Beendigung einer Straftat.
Planung und Vorbereitung sind nicht strafbar. Versuch kann strafbar sein.
Das ist je nach Straftat unterschiedlich. Daher steht zu vielen Straftaten in unserem Strafgesetzbuch, ob nur die Begehung oder auch schon der Versuch strafbar ist. Die Absicht duerfte es in den seltensten Faellen sein. Vorbereitung zaehlt in den meisten Faellen schon zum Versuch.
Ja, versuchter Mord ist strafbar. Das Problem ist oft, den Versuch nachzuweisen. Man muss dem Täter nachweisen, dass er sich zur Tat entschlossen und schon zur Tat angesetzt hatte. Dieser Nachweis ist wohl manchmal knifflig.
quatsch!
Die Vorbereitung einer Straftat ist nur in den seltensten Ausnahmefällen strafbar undzwar dann wenn die Vorbereitungshandlung selbst eine Straftat i.S.d. StGB darstellt. Ansonsten ist die Planung Vorbereitung von Straftaten streng vom Versuchsbeginn abzugrenzen. Der Versuch eines Verbrechens (Straftaten die mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsehen) ist immer strafbar. Der Versuch eines Vergehens nur wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Der Versuch bedeutet Tatentschluss und unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung der Tat. Das schwierige ist das unmittelbare Ansetzen. Hier kann man die "Jetzt-gehts.los-Formel" verwenden. Demnach würde unmittelbar ansetzen, wer zur Verwirklichung der Tat nach seiner Meinung alles erforderliche getan hat, um diese ohne größere Zwischenhandlung verwirklichen zu können.
Bestraft kann man nur für das werden was man getan hat !
Eine Drohung kann natürlich zu einer geplanten Straftat gehören !
Manchmal sind auch Vorbereitungshandlungen strafbar. Eine Drohung kann auch schon strafbar sein.
Hier in Deutschland bekommst da wahrscheinlich ein Bewährungsstrafe für, würde ich behaupten, im günstigsten Fall.
In Amerika kenne ich einen Fall (schaue immer Medical Detectivs), da hat jemand für versuchte Entführung, also nur versucht, nicht gelungen, satte 40 Jahre Gefängsniss bekommen!;(
http://www.cjfa.de/CJFA/material/DStrafR/strafr_01_02/t_versuch.html - 12k -
Während die Planung und Vorbereitung einer Straftat straffrei sind, ist der Versuch strafbar!
versuch IST doch strafbar oder?
zB versuchter mord etc