Ist bereits eine abgeschlossene Tür Freiheitsberaubung?

6 Antworten

könnte das bereits als "Freiheitsberaubung" zählen?

Klar:

Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erfüllt doch genau die Definition.

Es muss allerdings Vorsatz vorliegen.

Der Versuch ist allerdings auch strafbar und es gibt einen extra Absatz für minderschwere Fälle und einen für besonders schwere Fälle.

Also die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sind, soweit das hier geschildert wurde, meiner Ansicht nach erfüllt.
Ob die Staatsanwaltschaft das wegen Geringfügigkeit enstellen würde kann ich dir aber nicht sagen.

guitschee 
Beitragsersteller
 01.06.2022, 19:55
Ob die Staatsanwaltschaft das wegen Geringfügigkeit enstellen würde kann ich dir aber nicht sagen.

Gehe ich mal von aus. Ja.

Destranix  01.06.2022, 19:56
@guitschee

Naja, wobei vier Minuten ja auch schon länger sind und wenn man so an andere Straftaten denkt, reicht da oftmals auch schon wenig, damit das vor Gericht kommt, auch abhängig wohl davon, wer da wen warum eingesperrt hat.

Ja, selbstverständlich stellt das Einsperren von Personen durch Abschließen der Türe eine strafbare Freiheitsberaubung im Sinne von §240 Strafgesetzbuch (StGB) dar, unabhängig von der zeitlichen Dauer. Darüber hinaus, liegt dann auch (fast) immer eine Nötigung im Sinne des §239 StGB vor. Die Freiheitsberaubung ist nach der gerichtlichen Rechtsprechung sehr weit gefasst und umfasst ausnahmslos sämtliche Maßnahmen, welche dazu geeignet sind, eine Person ihre persönlichen Bewegungsfreiheit zu entziehen. Somit sind auch Bettgitter im Altenheim oder das absichtliche Hinsetzen einer (meist älteren) Person in einen Stuhl aus dem diese nicht mehr selbstständig aufstehen kann Freiheitsberaubung. Gegen die Freiheitsberaubung, kann man zudem Notwehr gemäß §32 StGB üben.

ABER ACHTUNG: auch in Deutschland, ist eine Freiheitsberaubung nicht immer rechtswidrig. Sie ist es natürlich dann nicht, wenn die freiheitsentziehende Maßnahme gerichtlich angeordnet worden ist. Desweiteren, kann ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind insbesondere die Notwehr gemäß §32 StGB, der "rechtfertigende Notstand" gemäß §34 StGB und die vorläufige Festnahme durch Jedermann gemäß §127 StPO.

Mfg

Ja natürlich

Woher ich das weiß:Recherche

Prinzipiell ist es Freiheitsberaubung, unabhängig von der Länge.

In wie weit bei einem solchen Fall aber etwas bei rauskommt, wage ich mal zu bezweifeln.

Welcher Staatsanwalt würde da eine zu bestrafende Handlung drin sehen? Dann kann ich auch den langsamen Kassierer als "meine Freiheit beraubend" anzeigen.

guitschee 
Beitragsersteller
 01.06.2022, 20:00

Naja, der langsame Kassierer sperrt keine Tür ab um dich einzusperren. Da könntest du jederzeit sofort gehen.

Still  02.06.2022, 08:19
@guitschee

Ja schon, aber er nötigt mich zum Bleiben, da ich die Waren ja dringend brauche. Es geht in der Frage um 4 Minuten und ich wollte mal aufzeigen, wo wir alle klaglos (wortwörtlich) Lebenszeit geraubt bekommen ; - )