Darf die Polizei mein Auto in der Garage kontrollieren?
Schönen Abend zusammen,
leider konnte ich auf meinen Fall bezogen noch keine hilfreiche Antwort finden, daher frage ich:
Darf mir die Polizei zuhause "auflauern" bzw warten bis ich zuhause bin und dann mein Auto, dass in meiner Garage steht kontrollieren?
kurzer Hintergrund: Meine (meiner Meinung nach geisteskranke, nicht böse gemeint) Nachbarin, die wohl ein Problem mit mir hat, hat heute die Polizei "auf mich gehetzt". Aus welchem Grund auch immer. Wie mir berichtet wurde stand genau ab dem Zeitpunkt, an dem ich normalerweise von der Arbeit komme, eine Polizeistreife vor meiner Tür und haben minutenlang gewartet, sind mal ein Stück gefahren und wieder das selbe, öfter. Da ich zu einem Zeitpunkt gekommen und gleich in die Garage gefahren bin, als sie grade gedreht haben, hab ich sie lediglich ein letztes mal vorbeifahren sehen. Da mein Auto modifiziert ist, würde ich es nur ungern freiwillig kontrollieren lassen, denn wenn sie wollen, finden sie immer was. Darf die Polizei mit so einem Hinweis (welcher, keine Ahnung, ich bin noch nie in irgend einer Weise vorbelastet gewesen) einfach zu mir nach Hause, und eben auf mich warten oder gar in die Garage/mein Auto kontrollieren? Wenn es einen wirklich triftigen Grund gebe würde, der gegen mich vorliegt, hätte ich schon längst Meldung bekommen nehme ich mal an. (Wird aber auch nicht der Fall sein).
Nur noch kurz hinterher, ich leide nicht unter Verfolgungswahn, oder habe mich in einem Nachbarschaftsstreit verloren, es gibt gute Gründe sowas anzunehmen, auch wenn ich bisher immer versucht habe, einfach leben zu lassen :)
Kann mir da einer rechtlich auf die Sprünge helfen?
Vielen lieben Dank schon mal
LG
7 Antworten
Dein Grundstück darf auch die Polizei lediglich mit Deiner Genehmigung betreten. Eine Kontrolle von KFZ ist somit lediglich mit Deiner Zustimmung möglich. Wenn sie Dich auf öffentlichem Grund anhalten, sieht das anders aus.
Eine Ausnahme gibt es: Wenn Gefahr im verzug ist, dann darf die Staatsmacht dein Haus und auch Deine Garage ohne Zustimmung betreten.
Richtwert: Wenn eine Straftat begangen wurde kann Gefahr im Verzug gelten. Bei einer Ordnungswiedrigkeit z.B. StVO oder StVzO ist das nicht der Fall.
Überleg einfach einmal, ob die Modifizierung vielleicht vom Tüv eingertagen werden kann, dann hast Du auf jeden Fall bessere Karten. "und dann klappts auch mit dem Nachbarn"
Sonst hilft Rückbau.
Gruß Uli
Quatsch
Dein Grundstück darf auch die Polizei lediglich mit Deiner Genehmigung betreten.
Nein, das darf sie auch ohne Zustimmung, dazu muss eine Vorraussetzung vorliegen, diese sind in den Gesetzen der Länder festgelegt.
Eine Ausnahme gibt es: Wenn Gefahr im verzug ist, dann darf die Staatsmacht dein Haus und auch Deine Garage ohne Zustimmung betreten.
In NRW, Thüringen, Brandenburg, Berlin oder Niedersachsen darf die Polizei ohne Einwilligung das Haus betreten und durchsuchen, wenn davon eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm ausgeht.
Das klingt sehr schräg - die Polizei ist durch Stellen-Nichtneubesetzung der vergangene Jahre plus neue Probleme durch die "Neusiedler-Welle in Deutschland 2015/16" extrem überbelastet. Früher kamen sie oft nicht mehr zu Verkehrsunfällen, heute winken sie sogar bei geringfügigen Straftaten am Telefon ab. Da scheint es absolut unglaubhaft, dass deine "geisteskranke" Nachbarin es vermag, mehrmals eine Streifenwagenbesatzung vor dem Haus warten zu lassen...... (Natürlich dürften sie auf dich warten, falls sie nichts zu tun hätten!)
Interessant ist der Streit zwischen Artus und Zuko - das ist Dauerthema weil in den Dt Gesetzen widersprüchlich. In den Polizeigesetzen der Länder, für die Bundespolizei sowieso, steht so ein Gummi-Paragraf, Artus hingegen pocht aufs Grundgesetz.... In der Praxis können Polizeibeamte natürlich ohne deine Zustimmung oder richterliche Erlaubnis das Grundstück betreten: Eben aufgrund des Gummi-Paragrafen: Eines von hunderten Szenarien: Sie haben auf der Straße einen Ölfleck gesehen und haben Grund zur Annahme, dass dein Auto Öl verliert - egal ob es stimmt oder nicht - sie werden immer am längeren Hebel sein!
Die Kontrolle wäre offensichtlich eine Verkehrskontrolle i.S. des § 36 StVO. Die Verkehrskontrolle hat grundsätzlich auf öffentlichem Verkehrsraum stattzufinden (wobei auch deine Einfahrt zum öffentlichen Verkehrsraum zählt). Das Betreten der Garage wäre zur Verkehrskontrolle zulässig. Das Betreten dazu stellt keine Durchsuchung dar und unterliegt damit nicht dem Richtervorbehalt!
Ich sehe keine Möglichkeit, eine Verkehrskontrolle nach dem Parken in der Garage zu verhindern.
Dann möcht ich einmal sehen, wie denn der Beamte in meine Garage kommt, wenn das Tor zu ist?
Wenn die Ach so böse Nachbarin dich angezeigt hat, weil Dein modifiziertes Auto zu laut ist, und mir dem Auto im Straßenverkehr gefahren wird, darf auch in der Garage kontrolliert werden.
Parkt das Auto im Wohnzimmer? Und selbst dann dürfte die Polizei bei Verdacht auf eine Straftat Beweise sicherstellen.
Volliger Unsinn. Die Polizei darf noch nichtmal das Grundstück betreten, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Was hier ganz bestimmt nicht der Fall ist.
Eine Garage ist kein Wohnraum. Wenn ihr glaubt, dass man sich so einfacher einer Kontrolle entziehen kann, in dem man nicht anhält, bis der wagen in der Garage steht und dann "ätschibätsch" sagt, seid ihr schief gewickelt.
Artus....das Grundstück schon. Nur Wohnungen nicht (und alles was dazu gehört). Sie dürfen währenddessen halt nur nicht viel machen.
Nur Wohnungen nicht (und alles was dazu gehört).
Wohnungen auch, was da für Vorraussetzungen sind regeln die dazu zuständigen Gesetze der Länder.
In NRW dürfen sie das sogar, von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen.
Sprich Lärmbelästigung ist in NRW ein Grund, dazu ist keine Zustimmung des Inhaber erforderlich.
Nein, auch das Grundstück darf ohne Einverständnis des Besitzers nicht betreten werden.
Ich zitiere mal aus Beispiel § 25 PAG Thüringen:
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 17 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 19 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache oder ein Tier befindet, die oder das nach § 27 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere von bedeutendem Wert erforderlich ist,
4. von der Wohnung Emissionen oder durch Personen verursachter Lärm ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu schädigen.
Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
Dort steht eindeutig ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, dies ist bei erheblichen Lärm in vielen Bundesländern erlaubt.
Oder § 41 PolG NRW:
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
solange die Polizei einen nicht "auf frischer Tat ertappt" können die einem bei Autos sowieso nicht viel.
durch eine Fahrzeugmodifizierung liegt aber keine straftat vor.
Was die anonyme Anzeige beinhaltete, wissen wir nicht. Wegen einer Fahrzugmodifizierung wird man nicht zu Hause aufgesucht, daher ist dem FS nicht unbedingt zu glauben.
Wurde das Fahrzeug z.B. als Fluchtfahrzeug bei einer Straftat erkannt und der Polizei gemeldet, dann macht das Vorgehen der Polizei einen Sinn.
Das weißt du doch gar nicht. Ist durch die Modifikation die ABE\EBE erloschen, liegt sehr wohl eine Verkehrsstraftat vor.
Die Polizei darf das Auto nur in Folgenden Fällen untersuchen:
- Gefahr im Verzug (z.B. vermutliche Zerstörung von Beweismitteln)
- Ein Richterlicher Beschluss
- Freiwillige Zustimmung
na dann würde ich einmal unter "unverletzlichkeit der Wohnung" nachschauen, dann merkst Du, dass Deine Antwort eben nix wahr!