in welcher Höhe muss ich Mahngebühren zahlen?

6 Antworten

Hier mal ein Beitrag zu Mahngebühren. Erste Mahnung lediglich Zahlungserinnerung Auch wenn nicht rechtens, weisen viele Unternehmen Verzugszinsen und Gebühren bereits in der ersten Mahnung aus. Da die erste Mahnung jedoch lediglich eine Zahlungserinnerung darstellt, müssen Schuldner diese Mahngebühren nicht bezahlen. Handelt es sich jedoch bereits um die zweite oder gar dritte Mahnung, so ist es die Pflicht des Schuldners, für die ausgewiesenen Gebühren aufzukommen. Ist dies nicht der Fall, so könnten die Gläubiger die Mahngebühren im Zweifelsfall rein rechtlich sogar einklagen – ein Schritt, von dem aufgrund der doch eher geringen Beträge und dem verhältnismäßig hohen Aufwand in der Regel allerdings Abstand genommen wird.

Mahngebühren ab der zweiten Mahnung per Gesetz rechtens Mahngebühren sind ab der zweiten Mahnung per Gesetz rechtens und so ist es grundsätzlich die Pflicht des Schuldners, diese Gebühren zu bezahlen. Sind die Mahngebühren allerdings inakzeptabel hoch und bewegen sich diese bei 20 Euro oder übersteigen sogar den Rechnungsbetrag, so muss der Schuldner diese Beträge jedoch nicht stillschweigend in Kauf nehmen. Denn horrende Mahngebühren verstoßen gegen das Recht und müssen nicht bezahlt werden.

In einem solchen Fall empfiehlt es sich, sich als betroffener Schuldner an eine rechtsberatende Stelle zu wenden. Um Ärger im Hinblick auf mögliche Mahnungsgebühren erst gar nicht entstehen zu lassen, sollte man stets darauf bedacht sein, Rechnungen innerhalb des gesetzten Zahlungsziels zu begleichen. Sollte die Zahlung dennoch einmal versäumt werden, so gilt es spätestens mit Erhalt der ersten Mahnung, die Zahlung vorzunehmen.

TETTET  03.07.2013, 09:34

Erste Mahnung lediglich Zahlungserinnerung Auch wenn nicht rechtens, weisen viele Unternehmen Verzugszinsen und Gebühren bereits in der ersten Mahnung aus. Da die erste Mahnung jedoch lediglich eine Zahlungserinnerung darstellt, müssen Schuldner diese Mahngebühren nicht bezahlen.

Das ist schlichtweg falsch. Gibt es einen Fälligkeitstermin, wird überhaupt keine Zahlungserinnerung benötigt, man ist sofort im Verzug. Insofern sind alle Gebühren ab da auch berechtigt. Allein über die Höhe lässt sich streiten.

Mahngebühren sind erlaubt, sobald die Notwendigkeit einer Mahnung gegeben ist und dabei Kosten entstanden sind. Die Höhe sollte sich nach den Auslagen richten, die einem für Porto und Versand (normaler Brief, Einschreiben, Einschreiben mit Rückschein, Versand aus dem Ausland, etc.), Fax, Telefon, beigefügte Kopien, usw. entstanden sind. Einschreiben mit Rückschein kostet halt nunmal mehr als ne Briefmarke. Es bleibt immer noch in der Entscheidungsfreiheit des Gläubigers die Höhe und die Einforderung einer Mahngebühr zu bestimmen. Sollte es zur Klage gegen den Schuldner kommen und neben der Hauptforderung und den Verzugszinsen auch die Mahngebühr eingeklagt werden, wird das Gericht entscheiden, ob die Mahngebühren angemessen waren. Wer also zuviel verlangt, kann darauf auch sitzen bleiben und unter Umständen die Klage diesbezüglich verlieren. In der Praxis haben sich Mahngebühren von 0-20 Euro bewährt. Unter Geschäftspartnern/Händlern wird aus Gründen der Kulanz meist keine oder nur eine geringe Mahngebühr bei der ersten Mahnung verlangt.

Die Gebühren sind schon heftig. Zum einen sinds recht viele unterschiedliche Posten und zum anderen mahnt man nicht nach so kurzer Zeit an. Ich kenne es so, dass Mahngebühren in der ersten Stufwe meist bei 4 bis 5€ liegen. Was rein rechtlich erlaubt ist, weiß ich leider nicht.

Was du machen könntest - vielleicht gibt es ja einen rechtlichen Passus dazu - wäre dir die Seite

www.frageinenanwalt.de

mal anzusehen. Vielleicht kann da ein Anwalt dazu helfen. Kostet halt ein paar Euro, aber vielleicht lohnt es sich in deinem Falle.

Ferner würde ich mal das kleingedruckte im Vertrag von deinem Stromanbieter lesen. Steht da irgendwas explizit zu Mahngebühren und zwecks Zahlung???

Bei einer zurückgegangen Lastschrift ist es so das der Stromanbieter aufjedenfall einen Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr hat, da es für ihn auch viel arbeit ist eine Rücklastschrift zu bearbeiten. Bei den Mahngebühren ist es allerdings so das die bei einer Rücklastschrift nicht zu berechnen sind, erst dann wenn du den Betrag bei der 1. Mahnung nicht überweist. Du hättest allerdings erst einmal mit dem Stromanbieter sprechen sollen bevor du einfach beschließt die Bearbeitungsgebühr und Mahngebühr nicht zu bezahlen! Da der Stromanbieter erstmal davon ausgeht das du das bezahlst! Du solltest dich jetzt aufjedenfall schnell mit deinem Anbieter in Verbindung setzen da er solange du die Mahngebühr nicht bezahlst, das immer weiter berechnen wird. Zu der Frage in welcher Höhe du Mahngebühren und Bearbeitungebühren akzeptieren musst, sag ich mal das solche Gebühren "angemessen sein müssen" also sagen wir du hast einen Rückläufer in höhe von 100€ dann sind 5-10€ Mahngebühren und Bearbeitungsgebühr noch angemessen, alles andere im normalfall nicht mehr.

Was ich dir jetzt Rate ist, das du dich mit deinem Stromanbieter in verbindung setzt und ihm erklärst das du die Gebühren für nicht angemessen hielst und das er deinen überwiesenen Betrag nicht mit dem Abschlag verrechnen soll. Wenn der Stromanbieter kullant ist wird er dir beide Gebühren erlassen, die Bearbeitungsgebühr könnte er dir aber aufjedenfall in Rechnung stellen, die ersten Mahngebühren nicht, da du aber mit den Bearbeitungsgebühren auch in Verzug bist (wenn ich das richtig verstanden habe) kann er dir Mahngebühren dafür in Rechnung stellen.

Das mit den Gebühren kann sich schnell zu einer Falle entwickeln, daher sollte man das immer erst Absprechen wenn man Mahn/Bearbeitungsgebühren nicht bezahlt. Da sonst kann es teuer werden!

Schau Dir das Urteil des OLG München an.

5 Euro Mahnkosten sind zu hoch OLG München vom 28.07.2011 (29 U 634/11) 28.07.2011

Ein Stromversorger darf für eine Mahnung bei Zahlungsverzug keine Kostenpauschale von 5 Euro fordern. Das hat das Oberlandesgericht München gegen die Stadtwerke München entschieden. Die Richter untersagten auch Kostenpauschalen von 34 und 64 Euro für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Von den 5 Euro, die die Stadtwerke pro Mahnung berechnen wollten, fiel der größte Teil auf allgemeine Verwaltungskosten, etwa für Personal und Informationstechnik. Die Richter stellten klar, dass ein Unternehmen allgemeine Geschäftskosten für die Mahnung säumiger Abnehmer grundsätzlich nicht als Verzugsschaden geltend machen kann. Nach der Kalkulation des Gerichts wären lediglich 1,20 Euro für Porto, Material und Druck erstattungsfähig gewesen.

mfG Frank

und sag es überall weiter, damit ganz viele die EON anschreiben!