In der Wohlverhaltensphase einen "kleinen" Kredit aufnehmen?

6 Antworten

Prinzipiell könntest du einen Kredit aufnehmen.

Aber kein solides Kreditinstitut wird dir einen geben.

Ich würde auch so die Finger davon lassen. Wenn du in der Lage bist von dein jetzigem Einkommen einen Kredit zurückzuzahlen bist du auch in der Lage etwas anzusparen.

Gib immer nur so viel Geld aus wie du zur Verfügung hast. Damit kommst du am weitesten.

Und nicht vergessen, am Ende des Verfahrens kommen noch einmal Kosten auf dich zu.

Wenn du trotzdem unbedingt einen Kredit benötigst solltest du immer den Insolvenzverwalter dazu befragen. Nicht das das Gericht am Ende des Verfahrens einer Entschuldung nicht zustimmt. Dieses Risiko würde ich an deiner Stelle nicht eingehen.

Dann platzt Dein Verfahren.

Von Angeboten wir "Kredite ohne Schufa" lass die Finger, diesen Kredit siehst Du nie.

Was stellst Dir denn unter Wohlverhalten genauer vor?
Mit neuen Krediten alte zu bedienen...mit neuen Krediten neue Schulden aufbauen...so ist die Sache nicht gedacht.

Bei der Sigma Bank in Lichtenstein kann man 3500 oder 5000€ beantragen mann muss als einzelperson 1600€? verdienen.

Keine Meldung am Schufa aber eine Abretung des Lohnes

Ich könnte diese Summe ohne Probleme von meinem Unpfändbaren Einkommen abzahlen.

Die Glaskugel, die du benutzt, möchte ich auch haben

Kredite ohne Schufaeinsicht erhält man auch.

Wo genau? Ich verfolge diese Branche schon länger. Ich habe noch niemanden erlebt, der solche Kredite bekommen hat. Alles nur Abzocke, um Vermittlungsgebühren einzustreichen.

Zur Frage: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kreditaufnahme-in-WVP--f40031.html

Du benötigst die Zustimmung des Insolvenzverwalters, wenn Du während der Wohlverhaltensphase einen Kredit beantragen möchtest.

Aufgrund der negativen Schufa-Eintragung wird Dir eine Bank ohne Bürgen und/oder entsprechender Sicherheit den Kredit bestimmt ablehnen.

Ronox  07.09.2016, 11:40

Erstens ist das eigentliche Insolvenzverfahren hier schon lange aufgehoben (er befindet sich in der Wohlverhaltensperiode) und damit gibt es auch kein Insolvenzverwalter mehr, auf den die Verfügungsbefugnis übergehen könnte, zweitens würde sich die Verfügungsbefugnis ohnehin nur auf pfändbare Vermögensbestandteile erstrecken, der Verwalter ist nicht Vormund des Insolvenzschuldners und drittens geht es in der von dir zitierten Norm um den Sachwalter in der Eigenverwaltung, was eine besondere Form des Insolvenzverfahrens darstellt. Mal abgesehen davon, dass dort ein Zustimmungserfordernis auf Antrag der Gläubigerversammlung erst durch das Gericht angeordnet werden müsste.

Artus01  07.09.2016, 11:42
@Ronox

Gerade wollte ich mich in dieser Form dazu äußern. Danke.

Samika68  07.09.2016, 16:07
@Artus01

Der Schuldner hat Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, d. h., er muss u. a. in jeder Phase des Verfahrens Änderungen mitteilen, die für das Verfahren von Belang sind - das sind v. a. auch Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, dazu gehört erst recht ein Neuerwerb!

(BGH, Beschl. v.11.2.2010 - IX ZB 126/08)

Es spielt auch keine Rolle, ob der Schuldner diesbezüglich von seinem Treuhänder befragt wird - der Schuldner muss bei Änderungen von sich aus Auskunft erteilen!

(BGH, Beschl. v. 13.1.2011 - IX ZB 163/10)

Eine Zuwiderhandlung kann die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen.

Artus01  07.09.2016, 17:18
@Samika68

Es ist schon recht dreist hier BGH-Urteile einzustellen die absolut nicht auf die Eingangsfrage passen!

Solange der Schuldner einen Kredit von dem Geld bezahlt das ihm nach der Abtretung verbleibt, muß er gar nichts mitteilen, denn seine finanziellen Verhältnisse ändern sich nicht.

Samika68  07.09.2016, 21:50
@Artus01

Dreist, weil es der Argumentation auf Deine Kommentare diente? Es ging doch schon lange nicht mehr um die Frage! Die Urteile zeigen lediglich, dass Du falsch längst.

 Ach so, wenn der Schuldner durch einen Kredit plötzlich ein paar Tausend Euro mehr in der Tasche hat, hat sich nichts geändert...

Samika68  07.09.2016, 21:55
@Samika68

....falsch lagst, nicht längst.

Autokorrektur, 'tschulgigung.

Artus01  08.09.2016, 08:32
@Samika68

Es geht immer noch nur um die Eingangsfrage!

Der Argumentation auf meine Antworten dienen daher Antworten die nicht auf meine Argumentation und die Eingangsfrage passen eben nicht. Aber immerhin hast Du ja eingeräumt daß dem so ist. Letztlich beziehen sich die Urteile auf Schuldner die vor Beendigung des Insolvenzverfahrens falsche Angaben gemacht haben.

Die Fragestellerin hat jedoch gefragt ob sie nach Beendigung des Insolvenzverfahrens einen Kredit aufnehmen darf. Sie darf es, denn sie hat ein paar tausend € mehr in der Tasche die sie von ihrem Sebstbehalt abzuzahlen hat. Ihre Vermögenverhältnisse ändern sich insofern nur, daß sie über ein paar tausend € verfügt die ihr nicht gehören!

Anders sieht es vor dem Schlußtermin aus, aber das war nicht die Frage.

Artus01  07.09.2016, 10:37

Du benötigst die Zustimmung des Insolvenzverwalters, wenn Du während der Wohlverhaltensphase einen Kredit beantragen möchtest.

Das ist Unsinn.

Samika68  07.09.2016, 10:39
@Artus01

Ist es nicht - informiere Dich bitte, bevor Du solche Aussagen triffst.

Artus01  07.09.2016, 10:47
@Samika68

Das habe ich.

Wo steht in § 290 InsO daß eine neue Kreditaufnahme zu Versagung der RSB führen muß?

Artus01  07.09.2016, 10:50
@Artus01

Und wo steht in der gesamten InsO daß der Treuhänder Vormund des Insolventen ist?

Samika68  07.09.2016, 11:02
@Artus01

Ich hab' doch gar nichts bezgl. einer RSB geschrieben - meine Äusserung war, dass der Insolvenzverwalter die zentrale Figur eines Insolvenzverfahrens ist.

Er ist derjenige, der handelt und auf den die Verfügungsbefungnis übergeht und der Insolvenzverwalter ist auch derjenige, der rechtsverbindliche Entscheidungen bezüglich des Vermögens- und der Vermögensverwaltung des Schuldners zu treffen hat.

Dazu gehört auch die Beantragung eines Kredits durch den Schuldner.

franneck1989  07.09.2016, 11:06
@Samika68

Ich hab' doch gar nichts bezgl. einer RSB geschrieben - meine Äusserung
war, dass der Insolvenzverwalter die zentrale Figur eines
Insolvenzverfahrens ist. 

Nein, deine Äußerung war, dass bei Kreditaufnahme die Zustimmung des Insolvenzverwalters nötig ist. Und das ist schlichtweg falsch.

Die Obliegenheiten des Schuldners während der WVP regelt §295 InsO.

Samika68  07.09.2016, 11:20
@franneck1989

Wenn Du dich so gut auskennst, kennst Du sicher auch §277 Abs. 1 InsO...

"...daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt..."

DwarfEnt  19.09.2016, 20:18
@Samika68

Wenn Du das nächste Mal die Insolvenzordnung zitierst, dann bitte komplett, weil hier sonst ein falscher Sachverhalt entsteht.

In §277 Abs. 1 InsO steht nämlich ganz klar, dass das der Fall ist, wenn die Gläubigerversammlung zu Beginn des Verfahrens einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das passiert aber praktisch nie.