In der Anklageschrift sind 2 Beweismittel gennant, was haben diese zu beduten?
Einmal steht da Einlassung des Angeschuldigten. (/was bedeutet das)
und dann halt Zeugen: Nur der name Des Opfers.
Das sind doch nicht wirklich beweise ??????? und sind es die einzigen Beweise wenn du die dort stehen oder dürfen die auch beweise vorenthalten und nicht mit in die Anklageschrift beziehen????
6 Antworten
Einlassung des Angeschuldigten
Was das bedeutet?
Dass du dich bei der polizeilichen Vernehmung entsprechend geäußert hast, und das dabei wohl zugegeben hast.
dürfen die auch beweise vorenthalten
Natürlich nicht. Wir sind doch nicht in Zentral-Afrika oder Nordkorea!
"...Einlassung des Angeschuldigten..." --- würde ich deuten mit "er hat es schon zugegeben" ?!?
Jein. Dann würde üblicherweise die Formulierung "geständige Einlassung" verwendet werden. Einlassung des Angeschuldigten kann dagegen alles sein, vom Geständnis bis zum Abstreiten der Tat.
Dein Name sind keine Beweise, die können aber als solche erst mal ansehen, abwarten was rauskommt.
Das kommt in der Verhandlung.
Mit Gruß
Bley 1914
Das sind doch nicht wirklich beweise
Wie würdest Du den Zeugenaussagen sonst bezeichnen?
Wenn die Zeugen bei ihrer Aussagen nicht den Eindruck vermitteln unglaubwürdig zu sein oder sich in Widersprüche zu verwickeln sind das starke Beweismittel.
Du hast ja offenbar schon ausgesagt.
Aussage gegen Aussage oder Aussage gegen Aussagen?
Nein.
Glaubwürdige Aussage gegen unglaubwürdige^^
Aussage gegen Aussage.
Dann beurteilt der Richter die Glaubwürdigkeit.
Nun hat das Gericht aber noch einen ganz kleinen Vorteil:
Du darfst lügen, ein Zeuge muss die Wahrheit sagen.
Wem würdest Du also glauben?
Hey dieangeklagte
Unter "Einlassung des Angeschuldigten" verstehe ich ein Zugeständnis des Angeklagten zur Tat.
Das vor Gericht nun bestreiten zu wollen halte ich für aussichtslos, das Gericht lässt sich sehr ungern vorführen. Unter Umständen kann sich das ungünstig auf das Urteil auswirken.
Einsicht und Reue hingegen können sich durchaus für den Angeklagten lohnen.
Das ist relativ egal. So lange auch die Aussage des Angeklagten glaubwürdig ist, wird das nichts mit einer Verurteilung.
Die Aussage eines Zeugen ist selbstverständlich ein Beweis. Inwieweit dieser Beweis für eine Verurteilung ausreicht ist eine völlig andere Frage. Die Beteiligten werden sich in der Hauptverhandlung anhören was der Geschädigte zu sagen hat und wie glaubhaft die Aussage ist.
Einlassung des Angeschuldigten ist die "Aussage" des Angeklagten, entweder in der Hauptverhandlung oder bereits bei der Polizei. Die "Einlassung des Angeschuldigten" wird standardmäßig in der Anklage als Beweis angeführt, unabhängig davon was er sagen wird bzw. gesagt hat. Im Übrigen hast Du Recht; die Einlassung ist kein "wirklicher" Beweis im Sinne der StPO.
Beweise können auch in der Hauptverhandlung noch neu eingeführt werden, z.B. wenn die Aussage des Zeugen noch nicht ausreicht um den Richter zu überzeugen oder wenn der Zeuge noch andere Personen benennt, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können.
ich kann genau so gut glaubwürdig aussagen. Wäre aber kein Beweis sondern Aussage gegen Aussage.