Ich habe heute den Stau abgekürzt und bin vor den LKW knapp eingeschert. Droht mir eine Strafe?
Hallo, ich hatte es heute leider etwas eilig und bin unvorsichtig gefahren. Ich habe einen Stau abgekürzt indem ich auf der Spur links daneben vorbeifuhr.
Es gab eine Lücke wo ein vor mir fahrendes Auto reinfuhr, in dass ich auch reinfuhr.
Der LKW Fahrer hatte nicht mehr viel Platz, hat es aber ohne Unfall geschafft zu bremsen.
Er war dann ziemlich sauer und hat von meinem Nummernschild Fotos gemacht.
Wegen was könnte er mich jetzt anzeigen? Welche Strafe würde mir drohen?
Es tut mir echt sehr Leid.
10 Antworten
Hallo Folkopo,
ich denke die Frage ob Dich der LKW - Fahrer anzeigt, wird Dir hier keiner Beantworten können. Aber Grundsätzlich gesehen, kann er selbstverständlich zur Polizei oder direkt zum Ordnungsamt gehen und eine Ordnungswidrigkeitenanzeige stellen.
Wurde so eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gestellt, könnte laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog folgender Bußgeldbescheid erlassen werden:
Tatbestandsnummer: 107100
Tatvorwurf: Sie wechselten den Fahrstreifen und gefährdeten +) dabei Andere.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 7 Abs. 5, § 49 StVO; § 24 StVG; 31 BKat
Verwarnungsgeld: 30,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein
Außer diesen 30,00 Euro kommen keine weitere Folgen auf Dich zu.
Im übrigen werden von LKW - Fahrern selten solche kleinen Verstöße angezeigt, denn erstens hat der LKW Fahrer weder Zeit und Lust wegen sowas die Behörde aufzusuchen und zweitens hat er noch weniger Lust im Zweifelsfalle vor Gericht auszusagen. Dementsprechend denke ich nicht, dass Du mit dem Bußgeldbescheid mit dem Verwarnungsgeld von 30,00 Euro rechnen musst. Aber wie gesagt, ganz auszuschließen ist das nicht.
Schöne Grüße
TheGrow
Man, da hattest Du aber Glück, daß er noch rechtzeitig bremsen konnte. Das war unverantwortlich von Dir und lebensgefährlich. Der LKW - Fahrer hängt auch an seinem Leben und es wird eine Anzeige geben wegen Nötigung oder wie auch immer diese formuliert wird.
Könnte schon sein, daß du eine verpaßt bekommst, dürfte aber nicht allzu schlimm sein. Ich bin vor etlichen Jahren mal angezeigt worden, weil ich jemanden, der allerdings selber zu schnell fuhr (wg. Geschwindigkeitsbegrenzung) angeblich beim Überholen behindert haben soll. So ganz genau habe ich das selber nicht mitbekommen. Strafe: Damals etlich D-Mark und 4 Wochen Fahrverbot.
Nur weil der das Handy draußen hatte, hat der noch lange nicht Fotos gemacht. Zweitens wird der sich kaum die Mühe machen wegen so einem Kinkerlitzchen zur Polizei zu stapfen. Und drittens selbst wen er dich in irgendeiner Form anzeigt sagst du einfach, dass du es nicht gemacht hast. Aussage gegen Aussage. In dubio pro res.
Aussage gegen Aussage.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=56713
Was soll dir passieren? Nichts.
Er hat dein KFZ Kennzeichen. Na und? Was bringt ihm das? Hat er einen Beweis? Video?
Und auch wenn, droht dir höchstens eine Geldstrafe.
Also bleib ruhig.
Welche Zeugenaussage?
Die des LKW Fahrers. Auch er ist Zeuge - dafür braucht man keine dritte Person.
Genau. Dann gehe ich jetzt zur Polizei und sage, dass du mir ins Auto gefahren bist. Nebenbei mache ich ein Foto, von deinem Kennzeichen.
Und dann?
Ich bestreite den Vorfall, es kommt zu einer Gerichtsverhandlung in der Du dann Deine Aussage dem Richter glaubhaft machen darfst. Denkst Du das schaffst Du wenn weder Dein, noch mein Auto einen Schaden hat? Im Übrigen würden mir sicher auch noch ein paar Dinge einfallen die Deine Version der Geschichte unglaubwürdig machen.
Dann würde ich dein Auto und mein Auto ein bisschen demolieren.
Hallo Dachau1992City,
Dann gehe ich jetzt zur Polizei und sage, dass du mir ins Auto gefahren bist. Nebenbei mache ich ein Foto, von deinem Kennzeichen.
Das könntest Du natürlich machen. Stellt sich dann aber raus, dass Du hier absichtlich eine Falschaussage gemacht hast, wird die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage einleiten:
§ 164 StGB - Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Verurteilung zu so einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe (auch wenn diese sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird) hat natürlich zur Folge, dass Du einen Eintrag ins Führungszeugnis erhältst , insofern die Geldstrafe mehr als 90 Tagessätze oder die Freiheitsstrafe mehr als drei Monate beträgt.
Schöne Grüße
TheGrow
Worauf hin ich Dich anzeigen würde, diesmal aber berechtigt weswegen meine Aussage auch glaubhaft und nachvollziehbar wäre.
Auf jeden Fall, droht ihm höchstens eine Geldstrafe, wenn es überhaupt dazu kommt. Der LKW Fahrer, könnte genauso lügen.
Bei unterschiedlichen Aussagen kommt es zur Beweiswürdigung. Wenn ihr beide (Du und der LKW-Fahrer) Euch nicht kennt, wird gefragt, warum der LKW-Fahrer behaupten solle, Du hättest ihn genötigt, wenn das nicht stimmen sollte.
Als Angeklagter darft Du natürlich lügen. Aber das bedeutet nicht, daß man Dir vorbehaltlos glaubt.
Du kannst also davon ausgehen, daß die Beweiswürdigung zu Deinen Ungunsten ausfällt.
Vergessen: Wegen Nötigung gibt es "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
Soviel zu Deinem "höchstens eine Geldstrafe".
ja, sexueller
Der FS wird NIEMALS ins Gefängnis kommen. Ihm droht höchstens eine Geldstrafe. Schau mal oben, was "the grow" geschrieben hat.
Wegen Nötigung gibt es "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
Mir stellt sich nur die Frage worin Du den Straftatbestand der Nötigung gem. § 240 StGB als erfüllt ansiehst.
An welcher Stelle hat er denn der Fragesteller geschrieben, dass er Gewalt angewendet hat oder mit einem empfindlichen Übel gedroht hat? Hinzu kommt, dass die Nötigung nur unter vorsätzlicher Begehung strafbar ist.
Dem Fragesteller dürfte wenn überhaupt nur nachweisbar sein, dass er fahrlässiger Weise den Abstand beim Spurwechsel zum LKW falsch eingeschätzt hat. Hierfür sieht der Bußgeldkatalog noch nicht einmal ein Bußgeld, sondern lediglich ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 Euro vor. Und diese 30 Euro sind auch nur dann fällig, wenn er beim wechseln des Fahrstreifens den anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet und nicht nur behindert hat.
Der LKW Fahrer hatte nicht mehr viel Platz, hat es aber ohne Unfall geschafft zu bremsen.
Der Fragesteller sieht es also auch so, daß er den LKW-Fahrer zu einem starken Bremsen gezwungen hat. Er drohte ihm mit mit einem Unfall, das gilt als empfindliches Übel. Damit war sein Verhalten Nötigung.
Du weißt sicherlich, daß es als Nötigung zählt, wenn Du auf der Überholspur einer Autobahn fährst, und versuchst einen vor Dir fahrenden mittels Lichthupe zu verscheuchen, damit Du wieder Gas geben kannst.
Wenn das schon als Nötigung zählt, wie kann das Zwingen eines LKW-Fahrers voll in die Eisen zu steigen, keine Nötigung sei.
Ist nach Deinem Verständnis ein Unfall womöglich noch mit Personenschader kein empfindliches Übel?
Bist Du sicher, daß Vorsatz erforderlich ist, Soweit ich weiß, reicht bereits bedingter Versatz aus-
Er drohte ihm mit mit einem Unfall, das gilt als empfindliches Übel.
Was für eine unsinnige Aussage. Selbst wenn es fast zu einem Unfall gekommen ist, bedeutet dass nicht, dass er mit einem Unfall gedroht hat. Die meisten Unfälle geschehen, weil Jemand schlicht und einfach einen Fahrlässig einen Fehler begangen hat. Und Fahrlässigkeit ist kein bedingter Vorsatz.
Du weißt sicherlich, daß es als Nötigung zählt, wenn Du auf der Überholspur einer Autobahn fährst, und versuchst einen vor Dir fahrenden mittels Lichthupe zu verscheuchen, damit Du wieder Gas geben kannst.
Grundsätzlich gesehen ist das Betätigen der Lichthupe erst einmal keine Nötigung. Der § 5 der StVO erlaubt sogar ausdrücklich die Benutzung der Lichthupe. Im Fünften Absatz steht:
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall‐ oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
Das heißt, ich darf nicht nur durch Betätigung der Lichthupe, sondern sogar durch Betätigen der Hupe anzeigen, dass ich überholen möchte. Um den Straftatbestand der Nötigung zu erfüllen gehört schon ein wenig mehr dazu.
Wenn das schon als Nötigung zählt, wie kann das Zwingen eines LKW-Fahrers voll in die Eisen zu steigen, keine Nötigung sei.
Die Erfüllung der Nötigung ist doch nicht davon abhängig, ob der LKW Fahrer voll abbremsen musste um einen Unfall zu verhindern. Selbst wenn es zu einem Unfall gekommen wäre, wäre hier eine Fahrlässige Begehung möglich, nur würde dann der Bußgeldbescheid wie folgt lauten:
Tatbestandsnummer: 107101
Tatvorwurf: Sie wechselten den Fahrstreifen und verursachten dabei einen Unfall.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 7 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 31.1 BKat; § 19 OWiG
Bußgeld: 35,00 Euro
Punkte: Nein
Fahrverbot: Nein
Eintrag als A oder B - Verstoß: Nein
Also selbst mit Unfall wäre man immer noch nicht im Bußgeldbereich mit Punkten und Fahrverbot und Eintrag als A oder B - Verstoß, sondern man liegt mit 35,00 Euro immer noch im Verwarngeldbereich und erst Recht nicht im Straftatbestand der Nötigung.
Interessant, wie Du die Wahrheit verbiegst.
Selbst wenn es fast zu einem Unfall gekommen ist, bedeutet dass nicht, dass er mit einem Unfall gedroht hat.
Du meinst also, wenn der LKW nicht gebremst hätte, wäre klar gewesen, daß es zu keinem Unfall gekommen wäre? Der Fragesteller sieht das wohl anders: "Der LKW Fahrer hatte nicht mehr viel Platz, hat es aber ohne Unfall geschafft zu bremsen. " Es gibt für mich keinen Grund, die Schilderung des Fragesteller anzuzweifeln
Die meisten Unfälle geschehen, weil Jemand schlicht und einfach einen Fahrlässig einen Fehler begangen hat.
Das stimmt, ist aber so relevant wie die Feststallung, daßes jetzt draußen dunkel ist. Auch, wenn Du es nicht bemerkt hast, hier geht es nicht um "die meisten Unfälle", sondern um einen sehr konkreten Fall.
Grundsätzlich gesehen ist das Betätigen der Lichthupe erst einmal keine Nötigung. Der § 5 der StVO erlaubt sogar ausdrücklich die Benutzung der Lichthupe.
Mit dem Wort "grundsätzlich" mach Du bereits klar, daß es sich hier auch nur um einen Allgemeinplatz handelt. Ich werte ihn daher als heiße Luft. Statt "ausdrücklich" hätte Du auch schreiben können "aus bestimmten, konkret benannten Gründen". Das wäre genauso richtig, würde sich aber ganz anders lesen.
kurze Schall‐ oder Leuchtzeichen
Kennst Du die Bedeutung des Worten "kurz"? Warst Du schon mal mit einem Wagen auf der Autobahn unterwegs? Erfahrungen mir Dräglern scheinst Du da jedenfalls nicht gemacht zu haben. Denn dann wärst Du nie auf die Idee gekommen, deren Dauerlichthupe als ein kurzes Leuchtzeichen zu bezeichnen.
Die Erfüllung der Nötigung ist doch nicht davon abhängig, ob der LKW Fahrer voll abbremsen musste um einen Unfall zu verhindern.
Wovon dann?
Also selbst mit Unfall wäre man immer noch nicht im Bußgeldbereich mit Punkten und Fahrverbot und Eintrag als A oder B - Verstoß, sondern man liegt mit 35,00 Euro immer noch im Verwarngeldbereich.
Man kann einen Unfall übrigens auch verursachen, ohne eine Nötigung zu begehen. Dann paßt Deine Tatbestandsnummer. Bei einer Nötigung greift aber das Strafgesetzbuch. Du hast zwar mehrfach gesagt, das wäre keine Nötigung gewesen. Wie Du das begründest hast Du bisher nicht verraten. Suchst Du noch nach einen Begründung? Dann laß es. Mir ist das hier zu blöd.
Nach Diktat vereist.
Ich glaube ich erkenne Dein Problem. Du interpretierst hier Handlungen rein, von denen nicht geschrieben steht.
Selbst bei Deiner eigenen Ausführung:
Bei Deiner ersten Ausführung schreibst Du:
Du weißt sicherlich, daß es als Nötigung zählt, wenn Du auf der Überholspur einer Autobahn fährst, und versuchst einen vor Dir fahrenden mittels Lichthupe zu verscheuchen, damit Du wieder Gas geben kannst
Bei Deiner letzten Ausführung schreibst Du:
Kennst Du die Bedeutung des Worten "kurz"? Warst Du schon mal mit einem Wagen auf der Autobahn unterwegs? Erfahrungen mir Dräglern scheinst Du da jedenfalls nicht gemacht zu haben. Denn dann wärst Du nie auf die Idee gekommen, deren Dauerlichthupe als ein kurzes Leuchtzeichen zu bezeichnen
In Deiner ersten Ausführung hast Du nur geschrieben, dass es eine Nötigung ist, wenn man die Lichthupe betätigt um andere zu verscheuchen. Das ist wie ich völlig richtig geschrieben habe durchaus zulässig.
Davon, dass wie in der zweiten Anführung noch Drängeln und Dauerlichthupe dazugekommen ist, steht nicht ein Wort in Deiner ersten Anführung. Ich gehe aber nur auf genau das ein, was angeführt wurde und nicht was im Rahmen Deiner Gedankenspiele vorgefallen ist.
Im übrigen, hat Dein Beispiel mit der Lichthupe nicht ein Stück mit der Fragestellung zu tun.
Die Tathandlung die der Fragesteller geschildert hat lautet:
Hallo, ich hatte es heute leider etwas eilig und bin unvorsichtig gefahren. Ich habe einen Stau abgekürzt indem ich auf der Spur links daneben vorbeifuhr.
Es gab eine Lücke wo ein vor mir fahrendes Auto reinfuhr, in dass ich auch reinfuhr.
Der LKW Fahrer hatte nicht mehr viel Platz, hat es aber ohne Unfall geschafft zu bremsen.
Damit eine Verurteilung wegen Nötigung erfolgt, müsste man dem Fragesteller nachweisen, dass er in der Absicht gehandelt hat, den LKW Fahrer auszubremsen.
Von dieser Absicht geht aber auch der Fragestellung nichts hervor, lediglich, dass er unvorsichtig war und in eine Lücke gefahren ist, in der ebenfalls bereits ein anderes Auto gefahren ist und die Lücke dann wohl doch zu klein war, so dass der folgende LKW Fahrer bremsen musste. Das ist die typische fahrlässige Handlung die mit 30,00 Euro geahndet wird.
@Dachau1992..... : Na, du selbsternannter Verkehrsjurist (und die anderen wie Crack und Koten übrigens auch) studiert lieber ein paar Semester Jura, dann kommt nicht so ein hirnverbrannter Blödsinn heraus, mit dem der FS wohl nichts konkretes anfangen kann. Ich wurde vor etlichen Jahren mal angezeigt, dass ich bei einem fürchterlichen Sauwetter auf der A8 und Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h angeblich jemanden beim Überholen behindert haben soll. Ergebnis der Verhandlung (übrigens beim Amtsgericht Dachau): eine mäßige Geldstrafe und 4 Wochen Fahrverbot. Und das, obwohl mein Gegenspieler nachweislich mindestens 45 km/h zu schnell fuhr - also mindestens 145 km/h. Ob er wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine verpaßt bekam weiß ich nicht. Jedenfalls ging an ihm die Sache auch nicht spurlos vorbei, denn wegen der Verhandlung mußte er seinen Sommerurlaub in den Herbst verschieben.
Im Übrigen ist GF-GA keine Diskussionsplattform, schon gar nicht auf einem derart niedrigen Niveau, sondern ein Ratgeberforum. Aber das wurde offensichtlich total vergessen. Habt ihr es denn gar nicht bemerkt, daß reihenweise vom Thema abgewichen wurde. Hier steht keine Nötigung an - sondern evtl. eine Verkehrsgefährdung.
Seine Zeugenaussage ist ein Beweis.
Das wäre dann ein Mittel im Strafverfahren, so weit würde ich nicht gehen.