Welche Höchstgeschwindigkeit gilt ab dem Autobahnschild (vorher limitiert)?
Es geht um folgende Situation:
Man fährt eine Schnellstraße (zwei Fahrbahnen, zwei Spuren je Richtung). Diese ist auf 80 km/h begrenzt. Diese fuhr ich.
Dann kommt das blaue Autobahnschild (das mit den zwei weißen Fahrbahnen und der Brücke). Etwa 500 m später kommt ein 130er Schild.
In dem Wissen, daß eh gleich ein 130er Schild kommt, beschleunigte ich auch nur auf 130.
Nun meinte mein Beifahrer (der macht grade den Führerschein), daß das Tempolimit von 80 km/h bis zu dem 130er Tempolimit gelten würde. Das Autobahnschild liegt dazwischen.
Ich kenne es aber so, daß eine Autobahn im Sinne der StVO eine eigene Straßenart ist, auf der Richtgeschwindigkeit 130 ist (sofern nicht anders beschildert, die Begrenzung auf 130 folgt ca. 500m später, weil da eine Auffahrt dazwischen liegt).
Mein Beifahrer meinte aber, auf einer Schnellstraße (das blaue Schild mit dem Auto in Vorderansicht) gelten die ja grundsätzlich die gleichen Regeln wie auf der Autobahn, deshalb würde das Tempolimit weiter gelten.
Wie schnell darf man jetzt auf dem kurzen Abschnitt zwischen "Autobahnschild" und "Tempolimit 130" fahren? 80 wie vorher? oder 130 Richtgeschwindigkeit?
7 Antworten
Ich gehe davon aus, dass wir über einen PKW reden.
Dein Beifahrer hat recht, seine Begründung ist aber falsch.
Schauen wir uns das mal im Detail an:
Von Zeichen 330.1 (Autobahn) geht ausschließlich folgende Regelung aus:
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen.
Die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen finden sich in § 18 StVO wieder. Dort befinden sich in Absatz 5 zwar Regelungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, jedoch nicht für PKW.
Damit kommen wir zum Zwischenergebnis, dass Zeichen 330.1 (Autobahn) keine Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit für PKW enthält.
Die Regelung zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit für PKW auf Autobahnen findet sich statt dessen in § 3 (3) Nr. 2c StVO:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine allgemeine Regelung, denn sie gilt grundsätzlich, solange nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird (mehr dazu später).
Betrachten wir jetzt Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbegrenzung, hier auf 80 km/h). Die Geschwindigkeit wurde also durch ein Verkehrszeichen auf 80 km/h beschränkt (mehr dazu später).
Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt auf der Strecke so lange, bis eine andere Regelung getroffen wird. Wie oben bereits festgestellt, trifft Zeichen 330.1 (Autobahn) keine neue Regelung für PKW.
Die allgemeine Regelung aus § 3 StVO trifft auch keine neue Regelung. Grund dafür ist § 39 (2) StVO, der besagt:
Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Das ist der Punkt zum angekündigten "mehr dazu später". Die Regelung durch Verkehrszeichen (80 km/h) geht der allgemeinen Regelung (kein Tempolimit) vor. Daher gilt weiterhin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Da die Schnellstraße fließend in die Autobahn übergeht, handelt es sich noch um die gleiche Strecke. Die Geschwindigkeitsbegrenzung hat daher weiter Bestand.
Erst das Verkehrszeichen mit den 130 km/h trifft eine neue Regelung.
Jetzt habe ich mir solch eine Mühe gegeben und muss mich nach nochmaligem Überlegen trotzdem selbst korrigieren.
Die Regelung aus § 3 StVO (kein Tempolimit) wird erst durch das Zeichen 330.1 (Autobahn) wirksam. Das bedeutet, dass die Regelung nicht durch § 3 StVO, sondern durch das Verkehrszeichen getroffen wird.
Das hat zur Folge, dass es sich um eine neue Regelung durch Verkehrszeichen und nicht um eine allgemeine Regelung handelt. Und die neue Regelung durch Verkehrszeichen besagt: Keine Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW.
Daher schwenke ich um und sage: Ab Beginn der Autobahn ist unbegrenzte Geschwindigkeit erlaubt.
Einen Fehler zu erkennen, zu korrigieren und dazu zu stehen, zeugt von Größe - Chapeau!
Das erklärt auch, wieso beim Beginn mancher Autobahnen direkt über dem Autobahnschild eine Begrenzung steht.
Sobald das Autobahn Schild kommt, gilt die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Auf der Autobahn gibt es keine allgemein geltene Höchstgeschwindigkeit.
Also es ist nicht lange her wo ich meinen führerschein gemacht habe, und auch wenn man auf die autobahn fährt hat man die Richtgeschwindigkeit 130 die ab Beginn der autobahn gilt.
Ich bin mir ziemlich sicher das ab dem Autobahn-Schild 130 erlaubt sind, bzw Richtgeschwindigkeit 130 herrscht.
Komisch aber das ich es immer in der fahrschule so gehandhabt habe. Und immer wenn ich auf eine autobahn bin sollte ich direkt die 130 Richtgeschwindigkeit fahren.
Nein, dachte ich zwar auch, aber AntonAntonsen kann das sogar nach Paragraphen aufschlüsseln. Scheint wohl eher ein "Hinweisschild" zu sein. ;)
Das Autobahnschild 330.1 hebt keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf . Es ordnet keine andere Höchstgeschwindigkeit an und es hebt auch keine auf . Denn es ist ein Richtzeichen !
Es gibt nur zu erkennen das hier die Regeln für Autobahnen gelten . Es beendet aber keine Streckengebote bzw. Verbote .
Das Zeichen 274 Ordnet die Höchstgeschwindigkeit von 80 an . Dieses Streckengebot gilt so lange , bis es durch Zeichen 278 , 282 oder ein neues Gebotszeichen ersetzt wird . Vorausgesetzt es ist kein anderes Zusatzschild angebracht wie . z.b. bei nässe
Auch wenn du es nicht hören willst dein Freund hat Recht !
Aber ist ja auch egal , solltest du einmal dort Geblitzt werden , wäre dieses durchaus angreifbar da verwirrend !
Bevor noch einer schreibt , auf der Ortstafel steht auch keine 50 .
Die Ortstafel Ordnet unter anderem an : Die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h
Gruß
Bevor noch einer schreibt , auf der Ortstafel steht auch keine 50 .
Die Ortstafel Ordnet unter anderem an : Die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h
Nein, die Ortstafeln (Zeichen 310 / 311) ordnen an
"Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften." (StVO, Anlage 2, lfd. Nr. zu 5 und 6)
Das Autobahnschild 330.1 ordnet an
"Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen." (StVO, Anlage 2, lfd. Nr. 16)
Wo erkennst Du da einen wesentlichen Unterschied? - Ich kann keinen sehen ...
Du meinst außer der Form und die Farbe ? :-))
Ab dem Ortschild gilt eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit . Das hat zur folge , das vorher erlaubte Höchstgeschwindigkeiten geändert werden . ( von 70 auf 50 bzw. 30 auf 50 usw. )
das Autobahnschild macht aber keine Angaben zur erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen .
Das weist nur darauf hin , das ab hier die Regeln der Autobahn gelten .
Zur Geschwindigkeit gibt es nur das ab hier unter "Günstigsten Umständen" schneller gefahren werden darf .
BABRiGeschwV
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 5.8.2009 I 2631
§ 1
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
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nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen
https://www.gesetze-im-internet.de/babrigeschwv_1978/BJNR018240978.html
Dein Freund hat meiner Meinung nach Unrecht und du somit Recht.
Es ist das gleiche Spiel wie mit Ortseingangsschildern. Sobald du an einem Ortseingangsschild vorbei fährst, gilt erst einmal 50km/h Höchstgeschwindigkeit. Es sei denn, direkt dahinter ist eine andere Höchstgeschwindigkeit angegeben. Es ist egal, ob vorher 30km/h oder 100km/h erlaubt waren. Ab dem Ortseingangsschild ist das vorherige Höchstgeschwindigkeitsschild automatisch aufgehoben, und das sollte auch jedem klar sein.
Genauso muss es auf der Autobahn sein. Ab dem Schild gelten 130km/h Richtgeschwindigkeit, so würde ich es jedenfalls vermuten. Das zeigt aber auch folgendes:
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html#Zeichen330.1
Die Regeln für die Autobahnen sind ja klar: Richtgeschwindigkeit 130km/h, keine Höchstgeschwindigkeit.
Auch das Schild, welches man sieht, wenn man vom Ausland in die BRD einfährt, sagt es:
Es muss nicht erst unbegrenzt angezeigt werden, damit man dies auch fahren darf. Das ist jedenfalls meine Meinung.
Das letzte ist mein Lieblingsschild, wenn ich aus dem Ausland komme ;)
Ich mag es auch sehr, und ich glaube nicht nur wir Deutschen! ;)
Danke, so wie Du das aufgeschlüsselt hast, bisher die glaubhafteste Antwort :)