Ich bin Schwanger wann erlaubt das jobcenter einen umzug
Hallo Ich bin zum 2 mal schwanger und wohne zur zeit mit meinem freund und meinem sohn auf 56 m2... Mein freund kann zur zeit leider nicht arbeiten gehen da er erst am Rücken operiert wurde. Doch das jobcenter will nicht das wir vor der geburt des nächsten kindes umziehen. Kenne viele die sind auch vor der geburt umgezogen.... Kann das alles richtig sein? Danke schon einmal für eure hilfe
7 Antworten
Schwanger umziehen ist bestimmt einfacher, als mit Baby. Ich bin auch im 8ten Monat umgezogen und das war kein Problem. Da war ich auch froh drüber, denn meine Tochter wollte bis zum 8ten Lebensmonat jede Stunde gestillt werden. Da hätte ich im Leben keine Chance gehabt, umzuziehen. Ein Baby braucht jede menge Aufmerksamkeit, wie soll man da vernünftig beim Umzug helfen? Noch dazu mit einem weiteren Kind. Ich kann mir nicht vorstellen, dass es zulässig ist, den Umzug erst nach der Geburt zu erlauben.
Ja deswegen wollen wir vor der geburt umziehen Hätte schon beim ersten kind schon gar nicht helfen können
Zu dritt habt ihr einen Anspruch auf eine Wohnung bis zu 80 m² und zu viert bis zu 90 m². Vielleicht sind sie beim Amt der Meinung, dass es nicht sinnvoll ist jetzt umzuziehen und nach der Geburt wieder, falls die neue Wohnung dann doch wieder zu klein sein sollte. Anders herum habt ihr eben jetzt noch nicht den Anspruch, den ihr nach der Geburt habt.
Wenn Dein Freund operiert wurde und daher nicht arbeiten kann, bekommt er doch sicherlich Krankengeld. Ist zwar weniger als das normale Einkommen, sollte aber dennoch ausreichend sein.
Willst Du Dir das antun, wenn Du schwanger bist, umzuziehen? Würde ich mir sehr gut überlegen.
Wenn es noch früh in der Schwangerschaft ist, dann kann es noch gehen, allerdings musst Du natürlich trotzdem vorsichtig sein. Das wirst Du ja sowieso sein.
Hast Du Deinem Sachbearbeiter klargemacht, dass Ihr unbedingt aus dieser Wohnung raus müsst? Schon allein wegen der Kinder sollte eine Wohnung ordentlich geheizt werden können.
Du musst unterscheiden zwischen
A) den Wohnkosten, die maximal angemessen sind für deine alte Wohnung an deinem Ort, und
B) den Gründen, aus denen eine neue Wohnung und ein Umzug finanziert wird vom Jobcenter!
Eine neue, teurere Wohnung wird nur übernommen, wenn es einen Grund nach B) gibt! Ein solcher Grund ist z. B.:
B1) Die alte Wohnung ist zu teuer.
B2) Die alte Wohnung ist unzumutbar klein.
Wenn an deinem Ort also eine Wohnung mit 56 m² als umzumutbar klein gilt für drei Personen, dann muss das Jobcenter euch eine Zustimmung geben nach § 22 Absatz 4 und 6 für die Kosten einer angemessenen neuen Wohnung und für Umzugskosten plus Kautions-Darlehen. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
Die alte Wohnung gilt aber nicht deshalb als unzumutbar klein, weil eine andere, größere Wohnung auch noch als angemessen akzeptiert wird an deinem Ort!
Oder in Zahlen: Nur weil für drei Personen z. B. 70 m² als maximal angemessen gerade noch so akzeptiert werden, ist eine Wohnung mit 56 m² oder mit 69 m² noch nicht automatisch unzumutbar beengt!
Die alte Bude gilt erst dann als unzumutbar beengt, wenn das dein Sachbearbeiter so entscheidet! Passt dir dessen Ablehnung nicht, dann kannst du die Widerspruchsstelle befragen, ob die das genauso sieht - und danach das Sozialgericht.
Und wenn das vierte Kind geboren ist, kann neu entschieden werden!
In Berlin wirkt das nächste Kind schon ab der Schwangerschaft mit in der Berechnung der Angemessenheit einer neuen Wohnung - aber nicht bei der Berechnung der unzumutbaren Beengtheit der alten Wohnung!
In deiner Gemeinde kann das anders sein. Das muss man dann sehen. Jedenfalls wirkt ein dicker Bauch nicht per se besonders beengend auf die aktuelle Wohnsituation!
Gruß aus Berlin, Gerd
Wird kommunal unterschiedlich gehandhabt.
Offiziell zustehen wird eine größere Wohnung erst ab Geburt; es gibt allerdings Kommunen, die stimmen ab der 13. SS-Woche zu, andere 2 Monate vor Entbindungstermin.
Wenn dein SB sich zur Zeit querstellt, wirst du nicht viel machen können, außer mit ihm zu reden.
Das ist im Grunde richtig.
Aber eine größere Wohnung steht einem erst zu, wenn die alte Wohnung als zu beengt betrachtet wird vom Jobcenter bzw. von den örtlichen Richtlinien zu § 22 SGB II.
Denn es gilt weiterhin: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt." SGB II Absatz 1 Satz 2.
Und erforderlich ist ein Umzug nicht, weil eine größere bzw. teurere Wohnung auch noch angemessen wäre -
sondern eben nur dann, wenn die alte Bude unangemessen teuer ist oder unbewohnbar oder zu beengt!
Und erst in letzterem Fall steht einem eine größere Bude zu, die teurer ist: Satz 2 Absatz 1!
Erforderlich!
Wenn ich auf angemessenen 58 m² wohne und mit einem Kind mehr sind dann am Ort maximal 72 m² angemessen - wird dadurch meine alte Bude automatisch zu beengt?
Umgekehrt wird ein Schuh draus: Wenn ich auf für 3 Personen unangemessenen 72 m² wohne und dann schwanger werde - werden die alten unangemessenen 72 m² plötzlich angemessen!
Denn die Angemessenheit beschreibt ein Maximum an Kosten (bzw. Größe) - und die Beengtheit beschreibt in Minimum an Größe der Wohnfläche!
Und ein Unterschreiten des Maximums ist kein Umzugsgrund - ein Unterschreiten des Minimums aber schon: Beim Fiebermessen ist das ja auch so ;-).
Gruß aus Berlin, Gerd
Wenn ich auf angemessenen 58 m² wohne und mit einem Kind mehr sind dann am Ort maximal 72 m² angemessen - wird dadurch meine alte Bude automatisch zu beengt?
4 Pesonen! Ab Geburt sind es 4 Personen; 2 Erwachsene und 2 Kinder.
Die Werte, ab denen ein unzumutbar beengter Wohnraum vorliegt sind in den kommunalen Richtlinien (ggf. in den des "sozialen Wohnungsbaus") exakt fixiert.
In Hamburg z.B. gilt:
Eine unzureichende Unterbringung liegt vor, wenn zwei Personen nicht mindestens 35 m² und für jede weitere Person nicht jeweils 10 m² anteilige Wohnfläche mehr zur Verfügung stehen. Ferner liegt eine unzureichende Unterbringung vor, wenn zwei Wohnräume von mehr als drei, drei Wohnräume von mehr als fünf und vier Wohnräume von mehr als sechs Personen bewohnt werden.
Werden die Werte unterschritten, bedeutet das: KEIN ERMESSENSSPIELRAUM für den Sachbearbeiter.
Und im Übrigen hat der Sachbearbeiter augenscheinlich den Umzugsgrund an sich nicht in Frage gestellt, sondern nur den Termin. Warum also sollte ich das Vorliegen eines Grundes in Frage stellen?!
Ich bin zur zeit in der 9 ssw noch würde es klappen umzuziehen da wir viel hilfe von familie und freunden hätten. ..doch das jobcenter stellt sich quer....die wohnsituation zur zeit geht gar nicht mehr da wir einen holzofen in der wohnung haben und der nicht die wohnung so beheizt wie er es soll da hier nichts gedämmt ist Wir heizen eigentlich für die straße