Höchstgeschwindigkeit von Bussen mit Anhänger?
Ich bin gerade bei der Diskussion einer anderen Frage auf eine seltsame Sache in der StVO gestoßen, bzgl.der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Bussen mit Anhänger.
In §3 steht:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt ...
1. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für ...
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, 80 km/h
In §18(5) steht dann aber:
Auf Autobahnen ... beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ...
2. für ...
c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h
Busse mit Anhänger dürfen also (sehr seltsam) auf Landstraßen schneller fahren als auf Autobahnen? Ist das tatsächlich so, oder habe ich da irgendwas übersehen?
(Ich muss zugeben, obwohl ich Busfahrer bin, war mit die 60er-Begrenzung auf Autobahnen bisher nicht bekannt, und ich bin in der Fahrschule auch mit Anhänger immer 80 auf der Autobahn gefahren, ohne dass mein Fahrlehrer dazu was gesagt hätte ...)
2 Antworten
Hallo,
da scheint bei der Formulierung jemand nicht aufgepaßt zu haben. Diese seltsame Geschwindigkeitsregelung würde sich sofort in Wohlgefallen auflösen, wenn in § 18,5 die Geschwindigkeiten für Kraftomnibusse mit Anhänger und für solche mit Fahrgästen, für die es keine Sitzplätze mehr gibt, getrennt würden. Auch auf Landstraßen darf nämlich mit Fahrgästen, die stehen müssen, nur 60 km/h gefahren werden (§ 3, 2, b, cc). Wahrscheinlich sollte sich die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen von 60 km/h nur auf Letzteres beziehen, ist aber versehentlich mit dem Fahren mit Anhänger verbunden worden. Du solltest das Verkehrsministerium auf diesen Punkt aufmerksam machen. Hier besteht auf jeden Fall Nachbesserungsbedarf.
Herzliche Grüße,
Willy
Dann frage ich mich: wo ist denn der Unterschied zwischen einem "Anhänger" und einem "Gepäckanhänger"? Und warum darf der Bus mit der einen Art schneller fahren als mit der anderen? *grübel*
Spezialfall: in meiner Gegend gibt es im Sommer einen "Fahrradbus", d. h. einen Linienbus mit Fahrradanhänger. Sind Fahrräder Gepäck, ist also der Fahrradanhänger ein Gepäckanhänger, oder darf dieser Bus dann nur noch 60 fahren? (Dann schafft der seinen Fahrplan niemals ...)
Ich schätze mal, daß mit einem Anhänger ein Wagen gemeint ist, der an den Bus angehängt wird und in dem Personen befördert werden. Der Fahrradanhänger wäre somit ein Gepäckanhänger und der Bus, der ihn zieht, dürfte 80 km/h fahren.
Herzliche Grüße,
Willy
Stimmt, an Personenanhänger hatte ich nicht gedacht, danke!
Die sind allerdings - zumindest in Deutschland - ziemlich selten und nach StVO seit 1960 verboten (https://de.wikipedia.org/wiki/Busanh%C3%A4nger#Geschichte). Erst seit einigen Jahren werden sie sporadisch und nur mit Sonderzulassungen wieder eingesetzt.
Das Sternchen gibt's im Endeffekt für diesen Kommentar, denn damit ist dann endlich alles klar geworden.
Und dafür, dass Du Deinen Fehler in der ursprünglichen Antwort erkennst, zugibst und daraus noch für mich und Dich einen positiven Effekt ziehst :)
Nein für Kraftomnibusse gilt auch unter StVO §3 60 km/h wenn für Fahrgäste keine Sitzplätze zur Verfügung stehen oder mit Anhänger, siehe unter §3 b)
Der von dir erste zitierte Abschnitt betrifft nur Kraftomnibusse mit einem Gepäckanhänger, nicht mit einem Anhänger und nicht mit Fahrgästen für die keine Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Die §§ 3 und 18 bitte nochmal richtig lesen.
Antitroll hat recht. Die 80 km/h sind nur mit einem Gepäckanhänger erlaubt. Mit einem normalen Anhänger darf ein Kraftomnibus weder auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften noch auf Autobahnen schneller als 60 km/h fahren. Siehe StVO § 3, 3, 2, b, bb. Hier sind alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, von Ausnahmen abgesehen, zu denen Kraftomnibusse nicht gehören, abgesehen, erwähnt.
Also vergiß meine Antwort.
Herzliche Grüße,
Willy