Hilfe: DB - Inkassoschreiben an 15-jährige

10 Antworten

http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/zivilrecht/verbraucherrecht-zivilrecht/schwarzfahrt-einer-minderjahrigen-kein-erhohtes-beforderungsentgelt/1719/

quelle: wikipedia Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können, da sie nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind, im Fall des Schwarzfahrens nicht vom Verkehrsunternehmen zu Zahlung des erhöhten Beförderungsgeldes gezwungen werden, soweit das Beförderungsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist. Kinder unter 7 können einen entgeltlichen Beförderungsvertrag nicht (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB), Jugendliche zwischen 7 und 18 nicht wirksam ohne Zustimmung der Eltern (§§ 106, 107 BGB) abschließen. Ist die Fahrt nicht bereits von einer (auch konkludenten) Einwilligung gedeckt (z. B. wenn der Weg zur Schule regelmäßig mit Bus oder Bahn erfolgt - was aber nur bei Fahrten mit gültigem Fahrschein anzunehmen ist) und erfolgt keine nachträgliche Genehmigung, so ist ein Vertrag, auf den sich das Beförderungsunternehmen berufen könnte, wegen § 108 BGB nicht wirksam zustande gekommen. (Ausführlich bei Harder, siehe Literatur).

Ein Bereicherungsanspruch kommt dagegen in Betracht, §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. oder 2. Fall, 818 BGB, ebensowie ein deliktischer Anspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265a StGB (siehe „Flugreisefall"). Dass der Schaden bzw. der Wert der Bereicherung an die Höhe des erhöhten Beförderungsgeldes heranreicht, ist zu bezweifeln - beweisen muss dies in jedem Fall das Verkehrsunternehmen. Die Eltern selbst sind zum Schadensersatz jedenfalls dann nicht verpflichtet, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht entsprochen haben, §§ 832, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 265a StGB. Vertraglich haften sie ebenso wenig wie die Kinder und Jugendlichen.

Da die Verkehrsunternehmen nicht auf diesen Umstand hinweisen und auch bei Kindern und Jugendlichen mit den üblichen Methoden das erhöhte Beförderungsentgelt erheben (1. Mahnung, 2. Mahnung, Inkassobüro, Rechtsanwalt, gerichtliches Mahnverfahren mit der Möglichkeit zum Widerspruch), zahlen die Kinder und Jugendlichen oder Eltern oft bereitwillig.

Hallo,

leider ja, auch 15 jährige können Gegenstand eines Inkassoverfahrens werden. Auch geht bei z.B. Behördenschreiben (Rechnungen) keine Mahnung raus. Vielmehr sind diese mit der Forderung bereits pfändbar. Eine Kommune die beliebt sein will wird aber nicht danach verfahren.

Bei der Bahn oder eben öffentlichen Verkehsmitteln ist das wieder anders, denen ist das egal und alles geht seinen Gang. Geholfen hätte ihr die Streifenkarte vorzulegen, nun muss sie sich die Frage gefallen lassen ob es die denn wirklich gegeben hat, einiges spricht dagegen aus dem Blickwinkel eine Aussenstehenden.

Helfen kann nun nur bezahlen und das möglichst schnell bevor es noch teurer wird.

LadyMorgenstern 
Beitragsersteller
 26.12.2014, 01:31

Das Inkassobüro bezahlen?

franneck1989  26.12.2014, 09:15
@Quasimo

Nein, das ist Schwachsinn!

Quasimo  27.12.2014, 01:07
@franneck1989

Also:

  1. ich fahre schwarz
  2. ich werde dabei erwischt
  3. ich muss das erhöhte Beförderungsgeld bezahlen
  4. ich bezahle nicht
  5. es kommt zum Inkasso

Rechtlich einwandfrei .. stellt sich die frage wer schwachsinnig ist!!

Georg63  27.12.2014, 12:50
@Quasimo

Von 1 bis 3 ist das soweit korrekt - Inkassogebühren sind allerdings nicht zu zahlen, da die beim Gläubiger (DB) garnicht anfallen.

mepeisen  27.12.2014, 12:55
@Quasimo
Rechtlich einwandfrei

Bei Erwachsenen hast du da Recht.

rainerendres  28.12.2014, 18:19
@Quasimo

@quasimo

Wieso "leider" ja ? Eher "leider" Nein

Schau Dir die Rechtsprechung an ..

Die Inkassogebühren sind nicht zu zahlen

Hallo,

bevor das Inkassoschreiben raus geht, muss ja eine Mahnung von der DB gekommen sein. Ich denke, deine Cousine hat dies nicht zur Kenntnis genommen. Der Inkassobetrieb schreibt ja nicht von sich aus, er schreibt im Auftrag von der DB.

Ich kenne mich rechtlich nicht aus, aber ich hatte den Fall des Schwarzfahrens mal bei meiner Tochter. Ich kann dir deswegen nur schildern, was ich mit Erfolg gemacht habe: meine Tochter ist ausversehen in den falschen Zug gestiegen und in die falsche Richtung gefahren und prompf kontrolliert worden. Sie hat eine Rechnung über 40 € wegen Schwarzfahren erhalten. Ich habe einen schriftlichen Widerspriuch bei der DB eingereicht und habe nie wieder was gehört. Ich habe in den Brief reingeschrieben, dass meine Tochter erst 16 jahre alt ist und das Zugfahren erst noch lernen muss, dass es schlimm ist, dass Kinder keinen Fehler machen dürfen und sofort wie Erwachsene bestraft werden, ich habe geschrieben, wie oft meine Tochter den Anschlussbus nicht bekommen hat, weil der Zug Verspätung hatte und dass die Bahn sich so viele Fehler leistet und gegenüber Kinder so hart sind.

Wichtig ist, wenn du ihr helfen möchtest, dass sie dir den ganzen Schriftverkehr von der DB bringt.

Du brauchst auf jeden Fall Kopien von Fahrkarten, damit du beweisen kannst, dass deine Cousine während dieser Zeit Fahrkarten besaß. Dann musst du beweisen, dass deine Cousine minderjährig ist, Kopie vom Schülerausweis, o.ä., dann musst du erklären, warum keine Reaktion erfolgte. Einfach Gründe aufschreiben.

mepeisen  26.12.2014, 11:48
muss ja eine Mahnung von der DB gekommen sein.

Ne, die DB spart sich das komplett auf und gibt es nach 2 oder 3 Wochen ohne weitere Vorwarnung direkt ans Inkasso.

Ich habe einen schriftlichen Widerspriuch bei der DB eingereicht und habe nie wieder was gehört. Ich habe in den Brief reingeschrieben, dass meine Tochter erst 16 jahre alt ist

Und genau das sollten die Eltern (!) machen. Alles, was du da noch dazu geschrieben hast, ist nett aber für die rechtliche Sachlage eher unwichtig.

Ist außerdem so ein Inkassoschreiben gegen Minderjährige rechtens?

Nein, aber die Eltern sind die Einzigen, die ihr dabei helfen können, da sie auf die Unwirksamkeit des Vertrages hinweisen können, welche auch das erhöhte Beförderungsentgelt zu Fall bringt.

Haglaz  26.12.2014, 14:03

Höchst fraglich und praxisfremd, die Eltern willigen in der Regel ja via Generaleinwilligung in den Abschluss eines Werkvertrages ein. Dieser kommt meist konkludent durch das Betreten der Bahn zustande und gerade in diese konkludente Handlung wird meist eingewilligt. Eine Unterscheidung, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Fahrkarte vorlag oder nicht wird innerhalb der Einwilligung ja gerade nicht vorgenommen. Gut gutachterlich geprüft ist das zum Beispiel hier: http://www.matthias-losert.de/mussen-minderjahrige-beim-schwarzfahren-auch-das-erhohte-beforderungsentgelt-bezahlen/

Eine Klage auf Zahlung der Konventionalstrafe kann also durchaus Aussicht auf Erfolg haben.

mepeisen  27.12.2014, 12:55
@Haglaz

Der von dir verlinkte Rechtsanwalt ist kein Gutachter. Er behauptet das auch nicht mal. Wie kommst du auf diesen Blödsinn bzw. weißt du überhaupt, was ein Gutachten ist? Davon abgesehen gibt es auch viele andere Anwaltsmeinungen, die genau das Gegenteil erklären.

Insofern ist die verlinkte Meinung eine von vielen. Das sagt er auch klipp und klar, dass das alles eine umstrittene Rechtsfrage ist.

Du übersiehst aber noch folgendes: Der Fall, den der Anwalt beschreibt ist einer, wo die Eltern die Einwilligung in den Vertrag gaben, dafür auch Geld bereit stellten, was das Kind aber einfach anderweitig ausgegeben hatte. Wenn die Eltern nun bestreiten, der Tochter jemals die Einwilligung gegeben zu haben, ohne Fahrkarte eine Bahn zu betreten oder die Bahnfahrt in ein völlig anderes gebiet anzutreten, was nicht von der Monatskarte gedeckt ist, gibt es auch keine wie auch immer geartete Generalvollmacht.

Und gaaanz wichtig: Lies mal den vorletzten Absatz des Aufsatzes, den du verlinkt hast. Falls du ihn nicht kapiert hast, noch mal in einfachen Worten: Der skizzierte Fall, dass das Kind Geld für den Kauf der Fahrkarte bekam, es aber selbst verschuldet anderweitig ausgab ist ein völlig anderer als der, wo das Kind eine Fahrkarte hatte, sie aber vergessen hatte.

Haglaz  27.12.2014, 13:08
@mepeisen
Der von dir verlinkte Rechtsanwalt ist kein Gutachter. Er behauptet das auch nicht mal. Wie kommst du auf diesen Blödsinn bzw. weißt du überhaupt, was ein Gutachten ist? Davon abgesehen gibt es auch viele andere Anwaltsmeinungen, die genau das Gegenteil erklären.

Ich habe nicht behauptet, dass es sich dabei um ein Gutachten handelt, sondern dass die Ansprüche gutachterlich geprüft wurden. Dass dir der gutachterliche Prüfungsaufbau als Methodik der Fallbearbeitung nicht geläufig ist, enttarnt dich als juristischer Laie.

Du übersiehst aber noch folgendes: Der Fall, den der Anwalt beschreibt ist einer, wo die Eltern die Einwilligung in den Vertrag gaben, dafür auch Geld bereit stellten, was das Kind aber einfach anderweitig ausgegeben hatte. Wenn die Eltern nun bestreiten, der Tochter jemals die Einwilligung gegeben zu haben, ohne Fahrkarte eine Bahn zu betreten oder die Bahnfahrt in ein völlig anderes gebiet anzutreten, was nicht von der Monatskarte gedeckt ist, gibt es auch keine wie auch immer geartete Generalvollmacht.

Natürlich gibt es eine Generalvollmacht, in Deutschland herrscht Vertragsfreiheit. Sicherlich könnten die Eltern das vor Gericht bestreiten, dafür gibt es sogar einen Fachausdruck: Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB, von Laien oft als Prozessbetrug bezeichnet.

Und gaaanz wichtig: Lies mal den vorletzten Absatz des Aufsatzes, den du verlinkt hast. Falls du ihn nicht kapiert hast, noch mal in einfachen Worten: Der skizzierte Fall, dass das Kind Geld für den Kauf der Fahrkarte bekam, es aber selbst verschuldet anderweitig ausgab ist ein völlig anderer als der, wo das Kind eine Fahrkarte hatte, sie aber vergessen hatte.

Sicherlich ist der Fall ein anderer, vorliegend ist es sogar noch unstrittiger, da die Eltern vorliegend tatsächlich in die Konventionalstrafe eingewilligt haben und mit dem Zustandekommen eines Werkvertrages einverstanden sind.

rainerendres  28.12.2014, 17:45
@Haglaz

Haglaz : Pure Angstmache einer 15 Jährigen von Dir Die Rechtsprechung sagt was anders :

as AG Jena hat entschieden, dass Bus- und Bahnbetreiber von Kindern kein erhöhtes Beförderungsentgelt fordern könnten. Begründung: Wer unter 18 Jahre alt sei, der könne Verträge, die ihn finanziell verpflichten, in der Regel nur mit Einverständnis der Eltern schließen. Auch wenn Vater oder Mutter generell darin eingewilligt hätten, dass ihr Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahre und dazu Beförderungsverträge schließe, erstrecke sich dieses Einverständnis im Zweifel nicht auf Schwarzfahrten. Aus diesem Grund komme bei der Schwarzfahrt eines Minderjährigen gar kein wirksamer Beförderungsvertrag zu Stande, und es könne deshalb auch kein erhöhtes Beförderungsentgelt von ihm gefordert werden (Urt. v. 5. 7. 2001; 22 C 21/01).

AG Hamburg: Urt. v. 24.04.1986 - 22b C 708/85 (NJW 1987, 448) Ein Minderjähriger, der vergessen hat, den Fahrschein für die Hamburger Hochbahn zu lösen, ist zur Zahlung eines erhöhten Entgelts nicht verpflichtet, da ihm der Abschluss eines Beförderungsvertrages von seinem gesetzlichen Vertreter nur unter der Voraussetzung des Erwerbs einer Fahrkarte genehmigt wurde (Leitsatz der Red.). Prof. Dr. Harder, Manfred: Minderjährige Schwarzfahrer. In: NJW 1990, 857-864 Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass weder vertragliche noch deliktische noch bereicherungsrechtliche Ansprüche begründet sind, wenn minderjährige „Schwarzfahrer“ in einem Bahnbus, einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn „erwischt“ werden.

AG Bergheim: Urt. v. 15.10.1998 - 23 C 166/98 (NJW-RR 2000, 202-204) Der Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen einen minderjährigen Schwarzfahrer lässt sich wegen der vorrangigen Minderjährigenschutzvorschriften des BGB weder aus Vertrag noch Gesetz ableiten (Leitsatz der Red.). AG Jena: Urt. v. 05.07.2001 - 22 C 21/01 (NJW-RR 2001, 1469) Mangels wirksamen Vertragsabschlusses kann von dem minderjährigen Schwarzfahrer ein erhöhtes Beförderungsentgelt nicht gefordert werden (Leitsatz der Red.).

AmtsgerichtGüstrow (Az.: 60 C 766/06 vom 16.11.06) besteht gegenüber dem Minderjährigen kein Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,00

Haglaz  28.12.2014, 22:53
@rainerendres

Zunächst mal sind Urteile Einzelfallentscheidungen, insbesondere wenn sie sich um einen anderen Sachverhalt drehen.

Bei dem ersten zitierten Urteil fehlt unzweifelhaft eine Einwilligung in das rechtlich nachteilige Geschäft, so dass ein Beförderungsvertrag nicht zustande kam.

Im zweiten Fall wurde dem Minderjährigen Geld zu einem gewissen Zweck zur Verfügung gestellt, den Erwerb eines Fahrscheins, so dass in die Schwarzfahrt faktisch nicht eingewilligt wurde.

Darüber hinaus bestehen Bereicherungsansprüche, namentlich der condictio sine causa.

Vorsicht vor pauschalen Behauptungen, insbesondere ohne Aktenkenntnis. Ein Anspruch ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, dass Amtsgerichte zu anders lautenden Fällen anders entschieden haben. Kannst ja auch mal AG Köln NJW 1987, 447 nachschlagen.

EXInkassoMA  29.12.2014, 00:55
@Haglaz

In dem AZ ist der Sachverhalt anders als wie im Eingangspost des Fragestellers

Der Schüler ist in dem von Dir erwähnten AZ (Ag Köln)
3 mal (!) hintereinander ( extrem kurze Zeitabstände) beim Fahren ohne Fahrkarte erwischt worden

Wobei die dritte Schwarz Fahrt nicht mal Schulbedingt war

Ganz offensichtlich hat sich hier herauskristalisiert das durch das permanente Einstellen der 40 € Forderungen der Schüler bzw die Eltern motiviert wurden hier weiterhin nachlässig zu handeln

So gesehen ist das Kölner Urteil aus 1986 durchaus logisch und nachvollziehbar

Mikkey  26.12.2014, 12:58

Vollkommen richtig, DH

Allerding sollte die reguläre Fahrkarte bezahlt werden.

Das Inkassobüro kann man getrost ignorieren. Auch in diesem Falle sollte man direkt an den Gläubiger (DB) die Forderung (vermutlich 40Euro) bezahlen. Natürlich sollte man prüfen ob die Forderung zu Recht besteht.