Hi, wer weiß warum man einen Einkaufswagen-Rempler oder ähnlicher Bagatellschaden beim Be- und Entladen nicht von der priv. Haftpflicht regulieren lassen kann?
Absurd diese Versicherungsganoven - angeblich weil ja nicht jeder eine private Haftpflichtvers. hat werden diese Schäden ggf. immer generell von der Kfz-Haftpficht übernommen und im Vertrag hochgestuft selbst wenn hier eine priv.-Haftp.besteht und sogar auch dann wenn nicht mal der Kfz-Halter hier einen Schaden verursacht.
Die liebe fürsorgliche Versicherungs-Wirtschaft will halt nur unser Bestes leider mit der kleinen Nebenfolge, dass kein Verursacher diese Schäden derart regulieren lässt, es sei denn er wurde bei der Tat erwischt. Gehört m.M.nach längst neu geregelt.
Wer kennt hier eine hilfreiche Maßnahme in die richtige Richtung?
na denn, Optiman
11 Antworten
Das Be- und Entladen eines Kraftfahrzeugs war bisher in den Verträgen einer Privathaftpflicht nicht mitversichert da diese Tätigkeit zum Gebrauch des Fahrzeuges gehörte und auch weiterhin gehört. Insofern kannst du davon ausgehen dass bei älteren Verträgen hier definitiv nur deine Kfz-Haftpflichtversicherung dafür infrage kommt. In jüngerer Zeit gab es aber immer mehr Versicherer die in der Privathaftpflicht dieses Risiko mit einschließen. Aus deiner Verärgerung unterstelle ich einfach einmal das du einen solchen Vertrag (noch) nicht hast. Somit bleibt der nur der Weg über den Kfz-Vertrag.
Na wenn Du schon allwissend bist, warum fragst Du dann?
diese Gerichtsentscheidung habe ich ja hier eben erst erhalten !
Hallo,
soviel ich weiß, läuft das mit dem Einkaufswagen so:
Bist Du mit den Waren darin auf dem Weg zum Auto, um den Einkaufswagen zu leeren, tritt im Schadensfall die KFZ-Haftpflichtversicherung ein.
Bist Du mit dem Entladen fertig und bringst den leeren Einkaufswagen zurück zur Einkaufswagenstation, zahlt die Privathaftpflicht bei einem Rempler.
Herzliche Grüße,
Willy
na wenn das klapt, hast du das schon einmal so reguliert, oder woher stammt diese Erkenntnis?
Eine eigene Erfahrung: Habe mal beobachtet, das jemand beim beladen seines Fahrzeuges nicht auf den Einkaufswagen geachtet hat und dieser sich selbsständig gemacht hat. Natürlich wurde das nebenstehende Fahrzeug beschädigt. Die Person schaute sich den Schaden an, brachte den Einkaufswagen weg, setzte sich ins Auto und weg war sie. Habe mir das Nummernschild aufgeschrieben, auf den Geschädigten gewartet und ihm die Nummer übergeben sowie meine Daten als Zeuge. Zeugenvernehmung durch Polizei, Fahrerflucht? Nein, wurde mir mitgeteilt, aber ein entfernen vom Tatort. Das betreffe nicht die KFZ-Haftpflicht, sondern sei privatrechtlich zu betrachten und der Schädiger hätte die Möglichkeit, es über seine Privathaftpflicht zu regeln. Warum? Weil der Einkaufswagen zu dem Zeitpunt LEER war! Hier kannst du es in einem Urteil nachlesen. http://www.privathaftpflicht.net/recht/haftung-bei-schaeden-durch-einkaufswagen/
Dann wird es wohl darauf ankommen, welches Gericht zu entscheiden hat.
vgl. dazu:
http://nw-rechtsanwaelte.de/kratzer-durch-einkaufswagen-als-verkehrsunfall/
Ja genau, sowie auf die Umstände, eine Geralaussage werden wir hier nicht hinbekommen.
Also soweit ich das beurteilen kann, muss wenn Sie nicht mit dem Auto, sondern einem EINKAUFS-Wagen unterwegs waren, die Privathaftpflicht zahlen. Denn schließlich stand Ihr KFZ doch unbewegt auf dem Parkplatz? Sie waren also zu Fuß unterwegs und stießen mit einem mitgeführten Einkaufswagen gegen ein parkendes Fahrzeug. Denke, das rechtlich die Privathaftpflicht dranzukriegen ist. Aber Vorsicht: In der Regel haben die bei jedem Schadensfall ein Kündigungsrecht. Bevor aber Ihre KFZ-Haftpflicht den Schaden bezahlt, müsste ja sogar eigentlich die Haftpflicht des Supermarkts zahlen, weil sie ja schließlich mit deren "Wagen" unterwegs waren? ;)
Okay, Spaß beiseite. Im Zweifelsfall hilft Ihnen Ihre Versicherung bestimmt "gerne" weiter. Wobei keine Versicherung gerne zahlt. Oder ganz freiwillig. In solchen Fälllen spielen grundsätzlich die Versicherungsbedingungen - das berühmte Kleingedruckte - zu Ihrer Versicherungspolice eine Rolle. Wenn Ihr Gespräch mit der Versicherung (am besten mit der Person, der Ihnen die Versicherung verkauft hat) also nix bringt, wären noch die Verbraucherzentrale oder ein Rechtsanwalt mögliche Optionen. Sofern die Schadenshöhe das überhaupt notwendig macht. Denn ein Rechtsanwalt wird teuer...
Bevor aber Ihre KFZ-Haftpflicht den Schaden bezahlt, müsste ja sogar eigentlich die Haftpflicht des Supermarkts zahlen, weil sie ja schließlich mit deren "Wagen" unterwegs waren? ;)
sorry - aber dies ist Unsinn.
Wenn Sie anderer Meinung sind, bitte ich um die entsprechende Rechtsquelle.
Natürlich. Deshalb auch das Zwinkerauge. Der von Ihnen zitierte Teil meiner Antwort ist polemisch zu verstehen. Er ist m. E. nämlich genauso abwegig wie die offensichtliche Tatsache, dass die KFZ-Haftpflicht so einen Schaden begleichen will. Faktisch würden also alle bei dieser Versicherungsgesellschaft KFZ-Versicherten den Schaden mit der nächsten Beitragserhöhung mittragen. Das empfinde ich als unsinnig und unverschämt: Das Führen eines Einkaufswagens hat aus meiner Sicht nichts mit der KFZ-Haftpflicht zu tun.
Richtig und man muß nur die richtigen Entscheidungen kennen -
Vor dem Öffnen des Pkw wird daher regelmäßig nur die
Privat-Haftpflichtversicherung als eintrittspflichtig angesehen, da ein
noch abgeschlossenes Fahrzeug grundsätzlich noch nicht am
schadensstiftenden Ereignis beteiligt ist (LG Limburg, NJW-RR 1994, 486).
na denn, Optiman
Sorry - aber die Einschätzung ist falsch, denn hier kommt es darauf an wie sich der Schaden zugetragen hat. Außerdem gibt es unterschiedliche Auffassungen zu diesem Thema von den verschiedenen Gerichten.
Nehmen wir doch mal das OLG Düsseldorf:
http://nw-rechtsanwaelte.de/kratzer-durch-einkaufswagen-als-verkehrsunfall/
Vor dem Öffnen des Pkw wird daher regelmäßig nur die
Privat-Haftpflichtversicherung als eintrittspflichtig angesehen,
Sorry, aber diese Einschätzung ist falsch, denn hierzu gibt es verschiedene Gerichtsurteile.
Da wird es wohl darauf ankommen, wie dies der Versicherer entscheidet.
Natürlich kann man dies dann vor Gericht klären lassen.
Am sinnvollsten wäre es, wenn Sie ihren bestehenden PHV Tarif ändern lassen in einen Tarif, der Schäden die Dritten beim Be- und Entladen von deren privaten PKW entstehen, absichert.
Ganz einfach: Weil Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des KFZ nun mal über die KFZ-Haftpflicht abgedeckt werden und daher in der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind.
Und das Be- und Entladen zählt zum Gebrauch des KFZ.
Es gibt mittlerweile aber auch Private Haftpflichtversicherungen, bei denen das Be- und Entladen eines KFZ mit eingeschlossen ist.
Und es gibt die Möglichkeit, in der KFZ-Haftpflichtversicherung einen Rabtattschutz einzuschließen. Dann wird man auch nicht gleich bei einem Schaden zurückgestuft.
Wenn man überall natürlich nur den günstigsten Tarif hat, damit man ein paar Euro spart, muss man im Schadensfall gegebenenfalls die Konsequenzen tragen.
oh - nun wissen wir, dass es viele weitere Möglichkeiten gibt Geld auszugeben.
GANZ EINFACH WILLKÜR ZUR GEWINNMAXIMIERUNG
trift es eher !
schlimm, denn eigentlich müsste es bei jeder priv. Haftpflicht groß oben draufstehen, das Schäden beim Be- und Entladen eben einfach ausgeschlossen sind. Dann wäre dieses Produkt wohl schnell mangels Nachfrage eingestellt worden.
Blödsinn.
Ich schließe nicht eine private Haftpflichtversicherung ab, weil mir vielleicht mal ein Einkaufswagen wegrollen könnte.
was du so machst, egal - aber hier ist die Antwort entgegen all deinem Halbwissen
Vor dem Öffnen des Pkw wird daher regelmäßig nur die
Privat-Haftpflichtversicherung als eintrittspflichtig angesehen, da ein
noch abgeschlossenes Fahrzeug grundsätzlich noch nicht am
schadensstiftenden Ereignis beteiligt ist (LG Limburg, NJW-RR 1994, 486).
na denn, Optiman
Das hat nichts mit Halbwissen zu tun.
In deiner Frage stand nirgens, zu welchem genauen Zeitpunkt der Schaden entstanden ist, sondern nur eine polemische Aussage.
Und zu diesem sehr speziellen Thema gibt es unzählige Gerichtsurteile mit teilweise unterschiedlichen Ergebnissen.
Und da kommt es nun darauf an, welche Angaben du bei der Schadensmeldung gemacht hast.
schlimm, denn eigentlich müsste es bei jeder priv. Haftpflicht groß oben draufstehen, das Schäden beim Be- und Entladen eben einfach ausgeschlossen sind. Dann wäre dieses Produkt wohl schnell mangels Nachfrage eingestellt worden.
Weshalb sollte man gute Produkte einstampfen und Verträge mit miserablen Leistungen erhalten ?
Sinnvoll ist doch, dass man einem Kunden bei einem Schadensfall mitteilen kann: Ja - dieser Schaden wird vom Versicherer bezahlt.
@kim294
es gibt solch einen Fall gar nicht deshalb solltest du da auch nichts hineininterpretieren -
die Versicherungen versuchen einfach für sich das wirtschaftlichste teils auch entgegen dem geltenden Recht durchzusetzen
mehr galt es hier gar nicht zu klären, na denn Optiman
GANZ EINFACH WILLKÜR ZUR GEWINNMAXIMIERUNG
Hey du "superschlauer" Optiman, dies hat mit Willkür überhaupt nichts zu tun, sondern man/frau muß nur lesen können!
z. B. hast du eigenhändig folgenden Passus in deinen AKB (Allg. Kraftfahrtbedingungen) mit unterschrieben beim Kfz-Versicherungsantrag:
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.Gruß einer ehem. Versich.maklerin
Nein, dafür gibt es eben die bekannte Benzinklausel.
Im Übrigen, wenn Du doch schon alles weißt, warum stellst Du dann hier Fragen und nervst tendenziell die Leute mit Deiner sinnnfreien "Alle Versicherer sind Schweine"-Aussage
Es reicht, Meister-"Ich mach mich mal im Internet schlau, habe aber eigentlich gar keine Ahnung davon".
Statt hier irgendwelche Urteile aus dem Zusammenhang zu "zitieren" solltest Du die Aussagen der Fachleute hier (und im Gegensatz zu Dir sind das tatsächlich solche) mal ernst nehmen.
Unglaublich !
@DolphinPB - ganz schön polemisch und ohne Inhalt
aber bitte mach dich schlau - vllt. wächst du ja auch ein bisschen an deinen Aufgaben !
@siola55
Sei zurückgegrüßt ehem. Vers.-Maklerin, und übe dich bitte mehr in Konstruktivität !
Denn leider wollen die Versicherer nur zu oft teils entgegen geltendes Recht hier bestimmen wann denn der eigentl. Be- und Entladevorgang begonnen und augehört hat. und dass hat natürlich Methode zu Lasten des auch priv. Haftplicht Versicherten und auch Allen die daher auf unregulierten Schäden sitzen bleiben.
na denn, Optiman
und im Übrigen hast du meine Frage wohl gar nicht richtig gelesen u./ od. verstanden
Na ja, immerhin kann ich noch wachsen, so wie du drauf bist, bleibst auf Deinem unterirdischen Level ewig stehen.
was ist einem Versicherungs-Vertreter deinesgleichen schon peinlich ?
das ist bei deinen Beiträgen hier die offene Frage
wird er eben nicht, sondern über höhere Folgebeiträge der Vers.-Nehmer -
Das grenzt bereits an Einsichts-Debilität, aber zahlt man schön weiter !
Nett aber wurde wohl schon anders entschieden:
Vor dem Öffnen des Pkw wird daher regelmäßig nur die
Privat-Haftpflichtversicherung als eintrittspflichtig angesehen, da ein
noch abgeschlossenes Fahrzeug grundsätzlich noch nicht am
schadensstiftenden Ereignis beteiligt ist (LG Limburg, NJW-RR 1994, 486).