Herausgabeanspruch von Dokumenten trotz offener Rechnungen?

7 Antworten

Diese Unterlagen sind Urkunden in deinem Eigentum. Es gibt weder ein Zurückbehaltungsrecht noch Verweigerungsrechte des Steuerberaters. Er muss dir DEINE Unterlagen zurückgeben. Dies gilt jedoch nicht für Unterlagen, die ER erst erstellt hat ( z.B. eine BWA oder ähnliches). Da hat er selbstverständlich ein ZBR, weil es seine Arbeit war.

Was ich tun würde? - Unter Fristsetzung schriftlich auffordern! ggfls mit netten Hinweis auf 267 StGB ( geht aber nicht wirklich durch) aber unterm strich unterdrückt er Urkunden, die dein Steuerberater zur Erstellung deiner Unterlagen braucht

NegierigEr  16.11.2012, 15:20

Selbstverständlich hat der Steuerberater ein Zurückbehaltungsrecht.

Eine versuchte Nötigung deswegen zu begehen, dürfte nicht besonders sinnvoll sein.

Ich würde ganz einfach die Rechnung bezahlen oder den Dialog mit dem bisherigen Steuerberater suchen. Egal was Du hier auch liest ... es bringt Dir Deine Unterlagen nicht zurück, Demnach ist Einsicht angesagt oder wenn Du von Dir aus dessen Arbeit als strittig argumentierst, dieses mit Hilfe eines Anwalts zu belegen.

Dann klage! Wenn der ehemalige Steuerberater der Meinung ist, dass noch offene Rechnungen vorliegen, hat er seinerseits ja ebenfalls die Möglichkeit, die ausstehenden Beträge gerichtlich beizutreiben.

claudiastein 
Beitragsersteller
 16.11.2012, 11:35

So denke ich das auch. Aber jetzt kommt die Praxis: Das Finanzamt jammert, setzt Fristen. Das weiß der Steuerberater. Klage dauert ...

consiliario  16.11.2012, 11:46
@claudiastein

Dann zahle die offenen Beträge erst einmal unter Vorbehalt und hole sie dann im Nachhinein zurück. So wahrst Du die Fristen und wenn die Forderungen des Steuerberaters nicht gerechtfertigt waren, bekommst Du auch das Geld wieder.

Kommt darauf an. Handakten (und nur diese) darf er zurückbehalten (§ 66 StBerG), nicht jedoch Unterlagen des Steuerpflichtigen selbst, die dieser ihm zur Bearbeitung übergeben hatte.

NegierigEr  16.11.2012, 15:18

Diese Unterlagen sind Teil der Handakte, das ergibt sich aus § 66 (3) StBerG.

Umfasst sind lt. Saarländischem OLG 23.4.1997, 1 U 759/96, auch die Buchführungsunterlagen des Mandanten, wie Rechnungen und Kontoauszüge.

Helmuthk  27.12.2012, 15:30
@NegierigEr

Lies einmal das Urteil des BGH vom 11.3.2004 IR ZR 178/03. Da macht der BGH einen feinen Unterschied zwischen den Arbeitsergebnisses des Steuerberaters (kein Herausgabeanspruch) und den Unterlagen des Mandanten, die er zur Erledigung des Auftrags erhalten hatte (Herausgabeanspruch). Dieses Urteil sollte eigentlich auch dem normalen Rechtsempfinden entsprechen.

Das Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus § 66 Steuerberatungsgesetz.