Hebeanlage Informationen?

3 Antworten

Für die Beauftragung sind Sie nur dann zuständig, wenn das im Vertrag geregelt ist bspw. weil sich die Hebeanlage in Ihren Mieträumen befindet. Sinngemäß müsste da stehen: Der Mieter übernimmt die Beauftragung der Wartung.

Die Kostenfrage ist davon getrennt zu betrachten, aber eigentlich ganz einfach: Wenn im Mietvertrag die "Kosten der Entwässerung" als umlagefähige Betriebskosten vereinbart sind, sind auch die Kosten der Wartung der Hebeanlage und deren Stromkosten umlagefähig.

Dass das "Niederschlagswasser" hiervon ausgenommen ist, hat damit nichts zu tun, soweit die Hebeanlage auch normale Hausabwasser entwässert.

Der Vermieter ist dafür Zuständig die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Dazu gehören u. a. auch regelmäßige Wartungen.

Vorschriften wie oft diese erfolgen müssen gibt es nicht. Bestenfalls Empfehlungen.

Die Kosten trägt zunächst der Vermieter. Kann sie aber, wenn vertraglich vereinbart, als Betriebskosten auf die Mieter umlegen.

kalambino 
Beitragsersteller
 29.08.2016, 12:50

Im Mietvertrag besteht (Kanal niederschlagswasser) Wird nicht berechnet.Was bedeutet das?

anitari  29.08.2016, 12:56
@kalambino

Das bedeutet das diese Kosten nicht auf dich umgelegt werden.

Mit der Wartung der Hebeanlage hat das aber nichts zu tun.

Was genau steht zu Betriebskosten, auch Nebenkosten genannt, im Vertrag?

Noch mal, der Vermieter kann dir bestenfalls die Kosten der Wartung "aufhalsen", nicht aber die Verantwortung diese zu beauftragen.

Hier kommt es darauf an, was im Miewtvertrag vereinbart ist. Ist nichts vereinbart, so ist die Wartung Sache des Vermieters. Vorschriften, in welchem Turnus eine Hebanlage gewartet werden muss, gibt es keine. Sind Wartungskosten für die Hebeanlage vertraglich vereinbart, so können diese im Zuge der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.