Kann man den Hausschenkungvertrag rückgängig machen? Bitte den Nachtrag beachten
Meine Schwägerin und mein Mann bekamen vor 9,5 Jahren das Haus der Mutter per Notar zur Schenkung. Mein Mann ist vor 6 Jahren verstorben und ich bin in Alleinerbin. Im Notarvertrag heißt es: Die interne Beteiligung an der Gesellschaft bürgliches Rechts beträgt je 50 %. Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben fortgeführt. Meine Schwiegermutter hat Nißbrauchrecht. Sie ist jetzt ins Altenheim bekommen. Nun verlangt meine Schwägerin die Rücknahme des Vertrages, damit das Heim bezahlt werden kann. Ich behaupte aber, das sie mich aus dem Erbe raus haben möchte um dann , im Falle des Todes der Schwiegermama, alleine zu erben. Ich glaube die Kosten des Heimes können aus der guten Rente und der Vermietung gezahlt werden. Dies möchte meine Schwägerin anhand von Dokumenten nicht belegen. Weiter heißt es im Notarvertrag: Der Übergeber ist berechtigt, die unentgeltliche Rückerstattung des Grundbesitzes zu verlangen wenn....der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt.
Ich verstehe dies nicht, erst heißt es....die Gesellschaft wird durch die Erben fortgeführt und weiter unten heißt es kein Erbe wenn (mein Mann) stirbt. Ich gönne meiner Schwiegermama von ganzen Herzen das gute Altenheim. Aber kann mich meine Schwägerin wirklich einfach so aus dem Vertrag herausnehmen? Sie würde ja auch zurücktreten und dann im Erbfall alleine erben. So hatte mein Mann dies nicht gedacht, er wollte mich abgesichert wissen.
NACHTRAG: Es gibt eine Vorsorgevollmacht ( ausgestellt vor dem Tod meines Mannes) dort heißt es: Im Falle von schwerer körperlicher, geistiger......Erkrankung...dauerhaft in der Entscheidungsfähigkeit beinträchtigt bevollmächtige ich ( Schwiegermutter) meine Kinder XXXX und YYY mich jeweils einzeln in rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dann werden einzelne Punkte aufgeführt....Vermögen...Arzt....Imobilien verwaltung und auch Imobilien verkauf. Meine Vollmachtnehmer sind von den Beschränkungen des Insichsgeschäfts befreit.
Mein Mann wurde aus dieser Vollmacht herausgestrichen; aber NICHT beurkundet durch einen neues Datum mit offiziellen Stempel.( Ich nehme an, daß dies von meiner Schwägerin getan wurde). Heißt dies für mich: Da ich in das Erbe ja eingetreten bin, habe ich auch die Vollmacht mit übernommen? Dann könnte meine Schwägerin ja gar nicht Alleine bestimmen. Meine Schwiegermutter ist wegen der schwere der Demenz ins Altenheim gekommen. Eine Pflege Zuhause war nicht mehr möglich.
4 Antworten
Wichtig ist die Formulierung im Übertragungsvertrag, dass der Übergeber die Rückforderung beim Tod eines vorverstorbenen Übernehmers verlangen kann. Das heißt, dass nur die Mutter dieses verlangen könnte, aber nicht die Schwester ihres Mannes. IUnd da sie das in den vergangenen 6 Jahren nicht verlangt hat, wird sie das auch jetzt nicht tun. Sie haben also insoweit "gute Karten" in der Hand, zumal ich davon ausgehe, dass wenn die Mutter jetzt (vielleicht unter dem Einfluss der Schwester) die Rückgabe verlangen würde, man dem den Verwirkungseinwand entgegensetzen könnte. Dazu sollten Sie sich aber, wenn diese Situation einträte, der Hilfe eines Anwaltes bedienen.
Die Formulierung über das Rückübertragungsrecht der *Übergeberin und die Bestimmung über die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters ist in der Tat widersprüchlich; hier hat u.U. der Notar einen Fehler gemacht, indem er diese Unklarheit nicht erkannt hat. Vielleicht sollten Sie den Notar auf das Problem einmal ansprechen.
Nur nebenbei: Wenn die Erträge aus dem Haus für die (Teil-)Finanzierung des Altenheimplatzes notwendig sein würden, wäre sicher angemessen, dass beide Eigentümer der Immobilie sich daran hälftig beteiligen. Vielleicht hat ja die Schwester nur die Sorge, dass sie allein für diese Kosten aufkommen muss, weil sie ja im Gegensatz zu ihnen im Notfall der Mutter gegenüber unterhaltspflichtig wäre. Vielleicht genügt ihr daher eine klare Vereinbarung über die hälftige Tragung der aus Immobilienerträgen notwendigen Teilfinanzierung für das Altenheim.
Dass übersieht nun völlig die zulässige Rückforderung der Schenkung, wenn "der Schenker außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten", § 528 I BGB, hier Pflegeheimkosten aufzubringen nun ebenso wie die Vorsorgevollmacht der Schwägerin, dies im Interesse der Bedürftigen zu verlangen.
Dass die Schenkungsnehmerin vorträgt, "die Kosten des Heimes können aus der guten Rente und der Vermietung gezahlt werden", bis der Anspruch in 5 Monaten verjährt, ist nachvollziehbar.
Dass die Vorsorgebevollmächtigte aber für diesen Fall entweder notariell beurkundete Verpflichtung der Übernahme der Kostendifferenz von der Schenkungsnehmerin verlangt oder andernfalls im Hinblick auf mit zunehmender Pflgedeürftigkeit erwartbar steigender Belastungen vorgrifflich die Schenkungsrückforderung im Sinne der Pflegedürftigen geltend macht, nun ebenso.
Denn zutreffenderweise ist die Bevollmächtigung ihres Ehegatten mit dessen Erbfall erloschen und nicht vererbt worden.
G imager761
Nun verlangt meine Schwägerin die Rücknahme des Vertrages, damit das Heim bezahlt werden kann.
Dazu ist sie so apriori nicht aktivlegitimiert. Zwar wäre grundsätzlich ein Rückforderung nach §528 Wegen Verarmung des Schenkers möglich, allerdings wäre hierzu natürlich nur der Schenker berechtigt und nicht irgend ein Dritter.
http://dejure.org/gesetze/BGB/528.html
Dies möchte meine Schwägerin anhand von Dokumenten nicht belegen.
Der Schenker muß die behauptete Verarmung darlegen. Sie können sich hier auf Nichtwissen berufen. Insbesondere hat der Beschenkte ja nach §528 BGB die Möglichkeit die Verarmung durch Unterhalt zu beseitigen, kongret also für die Differenzkosten des Pfegeheims aufzukommen.
Weiter heißt es im Notarvertrag: Der Übergeber ist berechtigt, die unentgeltliche Rückerstattung des Grundbesitzes zu verlangen wenn....der Erwerber vor dem Übergeber verstirbt.
Das ist schon deutlich kritischer zu sehen. Zwar ist die Schwägerin auch hier nicht aktivlegitimiert, das ändert sich allerdings, sollte die Mutter versterben und die Schwägerin erben. Die Verjährungsfrist für das Recht beträgt 10 Jahre. Allerdings könnte das Recht auch schon füher verwirkt sein, wenn es nicht wahrgenommen wird.
Sofern möglich sollte hier ein notarieller Verzicht bezüglich der Rückübertragung aufgrund dieser Klausel erfolgen.
... und was wurde vereinbart, wenn denn das Recht wie hier nicht wahrgenommen wird? Es fallen doch Kosten und Lasten an, und die hat ja Schwiegermutter weiterhin zu wuppen, oder?
Der von dir hilfreichst bewerteten Antwort vermag ich mich nicht anzuschliessen.
Eine Vorsorgevollmacht ist an Personen gebunden und nicht vererblich.
Tatsächlich kann die nunmehr alleinig vorsorgebevollmächtigte Schwägerin gemäß der ihr darin zugesicherten Rechte fristwahrend im unstreitigen Interesse und für die Vollmachtgeberin Widerruf der Schenkung geltend machen, um deren Pflegekostenbedarf mit dem Verkaufserlös dauerhaft abzusichern, bevor eine in 5 Monaten eintretende Verjährung dies unmöglich macht.
Sie aber schnell zu Elternunterhalt verpflichtet wäre, während du kostenlos im Elternhaus lebst, wovon die Pflege zu bezahlen wäre.
Demenz meint keine Geschäftsunfähigkeit: Gut möglich, dass deine Schwiegermutter diesen Rückforderungsanspruch selbst noch stellt, wenn sie zu der gleichen Einsicht gelangt, warum sie Ihrem noch einzigen Kind demnächst zur Last fallen oder gar zum Sozailfall mit Taschengeldanspruch werden sollte.
Oder ihre Tochter dann doch eher als ihre Schwiegertochter wieder an dem Hauswert Teilhabe bekommen soll, so denn davon etwas übrig bleiben sollte.
G imager761