Hausratversicherung will nicht zahlen!

7 Antworten

ich habe eigentum und weis daher sehr zuversichtlich, dass alles was mit den Wänden, Böden und Decken fest verbunden ist wie tapete, panellen ect. reguliert die gebäudeversicherung, der schaden muss von deinem vermieter seiner gebäudeversicherung angezeigt werden, dann bekommst du das geld, denke daran, das du nicht nur anspruch auf den ersatz für die tapete hast sondern auch für die arbeit des tapezierens.ambesten du holst dir einen kostenvoranschlag bei einem malerbetrieb und reichst den ein, machen kannst du das später immer noch selber.

Snom60 
Beitragsersteller
 19.03.2010, 19:56

so einfach ist es leider nicht, die Hausrat ist, was ich bisjetzt in Erfahrung gebracht habe, sehr wohl dafür haftbar. Leider ist das wohl wieder mal eine Grauzone wie so oft in Deutschland.

Hie rhabe ich noch was gefunden:

Brandschaden, Kompetenzhickhack beim bezahlen ! Hallo an alle !

Ich möchte doch einmal die Begründung des Gerichtes zu der Klageabweisung hier einstellen, vielleicht hilft ihnen als Fachleuten das weiter :

Entscheidungsgründe :

Die auf § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG gestützte Klage war abzuweisen.

Die vom Kläger (also ich) geltend gemachten Kosten beziehen sich nach Auffassung des Gerichts nicht auf versicherte Sachen des Versicherungsvertrages. Die betreffenden Tapeten unterfgallen zunächst nicht dem Hausrat gem. § 1 Ziffer. 1. Bei den Tapeten handelt es sich vielmehr um Gebäudebestandteile, da sie durch Trennung zerstört würden. (§§ 93 ff. BGB) Schließlich handelt es sich bei den Tapeten auch nicht um in das Gebäude eingefügte Sachen gem. § 1 Ziffer 4 b VHB 2008. Diese Regelung erweitert den Versicherungsschutz auch auf Kosten des Mieters eingefügte Sachen, für die der Vermieter die Gefahr trägt und die Gebäudebstandteil sein müssen. Insoweit fehlt es schon an einem Einfügen durch den Kläger. Ein derartiges Einfügen liegt nicht vor, wenn ein Mieter beispielsweise die alten Tapeten entfernt oder den alten Anstrich abwäscht um sodann eine neue Tapete aufzubringen noder einen neuen Anstrich aufzutragen. Lediglich dann. wenn die gemietete Sache, also das Gebäude oder Teile von Gebäuden, über den Zustand bei Mietbeginn hinaus erweitert wird, wird etwas eingefügt, andernfalls wäre jedes Erneuern eines schadhaften Teiles ein Einfügen ( vgl. Bold a.a.O.) Diese Kommentierung bezieht sich zwar auf § 1 Nr. 2b VHB 84, diese ist aber insoweit wortgleich mit § 1 4 b VHB 2008.

Darüber hinaus fehlt es hinsichtlich der Tapeten u.d. Anstrichs auch an der Gefahrtragung durch den Kläger als Mieter. In dem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wer die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, entscheidend ist viel mehr, dass das eigene Risiko, das rechtliche und wirtschaftliche Interesse, bezogen auf das Gebäude und damit die Gefahr beim Vermieter liegt. Diese allumfassende Gefahr, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Gebäudes sen Eigentum verliert bzw. der Wert seines Eigentums gemindert wird, trägt nicht der Kläger als Mieter, sondern dessen Vermieter. Die Gefahr verwirklicht sich beispielsweise, wenn an den Wänden klebende Tapeten brenne, denn zweifellos ist hier ein Schadeden an einem Gebäudebestandteil entstanden, ohne dassen Beseitigung sich Räume nicht benutzen oder auch erneut vermieten lassen.

Das heißt doch eigentlich für mich, dass es völlig Uninteressant ist ob der Vermieter da im nachhinein ein Schreiben aufsetzt, das er die Tapeten nicht angebracht hat. Da ich also die Tapeten und den Anstrich die vom Vormieter vorhanden waren und ich diese erneuert habe kommt dann doch die G.Vers. mit dem Vermieter in Frage ?

Aktenzeichen 4 C 555/08 Amtsgericht Rheine verkündet am 29.01.2009 durch den Richter Borgert

Das ist etwas kompliziert. Ob Du im Recht bist kann ich jetzt pauschal nicht sagen. Mit welcher Begründung lehnt denn die Versicherung die Zahlung ab? Grobe Fahrlässigkeit? Oder bestreiten sie, dass versicherungsrechtlich ein Brand vorliegt?

Es fragt sich auch, ob es sinnvoll ist, zu klagen, denn es geht ja wahrscheinlich um einen relativ kleinen Betrag. Das Risiko auf den Anwaltskosten usw. sitzen zu bleiben ist relativ hoch.

Hat Dir der Anwalt von der Hotline nichts geraten?

Snom60 
Beitragsersteller
 19.03.2010, 17:52

Begründung ist: Übernahme nur durch Gebäudeversicherung, sonst nichts.

Anwalt sagte, ich sollte mal nach Gerichtsurteilen suchen (es war nur die Hotline für eine Erstbertung seitens der Versicherung). Es wäre nicht 100%ig geregelt.

Und zur Klage: Beide Versicherungen sind bei der gleichen Versicherung, d. h. wenn würde die Versicherung sich selbst beklagen :-)

Zunächst handelt es sich um einen Sengschaden, nicht um ein Feuer. Die meisten Hausratversicherungen schließen Sengschäden nciht ein, manche jedoch tun dies, es hilft ein Blick in die Bedingungen. Bei der beschädigten Tapete kommt es darauf an, wer die Gefahr dafür trägt. Hat der Mieter tapeziert und ist auch für die regelmässige Erneuerung zuständig, ist die Tapete auch in der Hausratversicherung eingeschlossen und gegen Feuer (!) versichert. Wenn der Vermieter dagegen Eigentümer der Tapete ist und dafür die Gefahr trägt, ist er auch der Geschädigte, nicht der Mieter. Aber: in der privaten Haftpflicht sind i.d.R. Mietsachschäden mitversichert, dann wäre es ein Haftpflichtschaden, der über den Mieter regulierbar wäre. Am Ende reden wir hier aber über 5 Bahnen Tapete (eine Rolle) und ein bischen Farbe. Also kaum ein hoher Schaden. Ein Schaden, der leicht auch aus Kulanz reguliert werden könnte, weil Aufwand und Kosten nicht im Verhältnis stehen. Der Grund, warum das nicht geschieht, mag sein, dass ein Toastbrot in einem Toaster sicherlich kaum ganze und ausschließlich 5 Bahnen Tapete (=2,50m x 2,65m Wandfläche!) beschädigen kann . Es dürfte hier erhebliche Zweifel am Schadenhergang geben! Man darf auch immer nur den tatsächlichen Schaden geltend machen und nicht, weil schöner, gleich den Raum renovieren.

Snom60 
Beitragsersteller
 19.03.2010, 19:00

moment mal, hier hat es einen Schaden gegeben der von der Versicherung reguliert werden muss. Ob 1 oder 10 Bahnen spielen doch überhaupt keine Rolle, davon abgesehen mag ich solche Unterstellung nicht wirklich und sind für die Beantwortung dieser grundsätzlichen Fragestellung nicht wirklich förderlich!!!!

Und ein Sengschaden wird dann übernommen, wenn diesem ein Brand vorausgegangen ist und das war definitiv der Fall. Für mich sind Flammen die aus dem Toaster kommen ein Feuer, ich rede hier nicht von einem verbrannten Toast!!!!

bonitas  19.03.2010, 19:07
@Snom60

Herunterfallende Asche einer Zigarette, die den Tepich beschädigt, ist auch nicht versichert, auch wenn die Zigarette durch offenes Feuer entzündet wurde. Das gleiche trifft zu für Feuerwerksraketen, die das Dach ansengen, auch wenn diese mit offenem Feuer entzündet wurden. Oder herunterfallende Glut des brennenden Adventskranzes. Der Teppich wäre nicht versichert, der Adventskranz schon. Und leider ist es doch so, dass der Schadenhergang eine Rolle spielt (eine wichtige!) und in diesem Zusammenhang auch die Schadenhöhe. Die Geschichte muss schlicht plausibel sein und natürlich muß die Gefahr, die sich realisiert hat, versichert sein, andernfalls kann die Versicherung den Schaden nicht regulieren.

Snom60 
Beitragsersteller
 19.03.2010, 20:00
@bonitas

Eine Zigarette brennt aber nicht und ist somit auch kein offenes Feuer, verstehe die Beispiele nicht wirklich??? Es geht doch um eine brennende Scheibe Toastbrot, Feuer mit Flammen, meiner Difinition nach ist das ein Brand. Und dieser brennende Scheibe Toastbrot hat die Tapete versengt. Also: Sengschäden die denen ein Feuer vorausgeht sind sehr wohl versichert, steht sogar im Versicherungsschein.

Aber darum geht es der Versicherung überhaupt nicht!!!

Alles was mit dem Gebäude fest verbunden ist, gehört in die Sparte der Wohngebäudeversicherung. Den Schaden müsst ihr dem Hausbesitzer melden, der wendet sich an seine Versicherung. Für Schäden an Tapeten, nimmt diese evtl. dann eure Hausratversicherung in Regress. Ich kann mir aber auch vorstellen, dass die Hausratversicherung nicht zahlt, weil kein offenes Feuer da war. Die Tapete also nur verrusst ist.