Hausmeister mach ohne Erlaubnis Foto von meinen SOhn ist das erlaubt?
GUtne Abend und zwar wird von mein SOhn Fotos (ohne irgendwelche Erlaubnis gemacht) ist das erlaubt? Und zwar geht es drum der Hausmeister kann uns nicht ab und und hasst meine Familie und die Schaukel die im Bereich vom Grundstück befindet und stark beschädigt/kaputt ist und eigetnlich nicht mehr tauglich ist bzw. Gefahr besteht zusammen zubrechen ...versucht der Hausmester von meinen Sohn und einen Nachbarn Sohn Fotos zuschießen die ständig an der Schaukel sich befinden und trainen etc... aber die Sache ist der Deutsche Familie Kinder tun und hüpfen selbst auf der Schaukel herum jedoch mach der Hausmeister keine Fotos etc.... sogar auf unsere eigene Bank/Tisch die wir von Freundeskreis erhalten haben und sogar für die Gemeinschaft (für alle Parteien 6 Familie im Haushalt) zuverfüugng stellen umd ggf. Grillen,Essen,Ausruhen etc.. zuverfügung gestellt...
und was ist andere Kinder springen auf dem Tisch etc... und was ist Hausmeister interessiert es garnicht nur wenn mein Kind was macht mach der sofort Fotos oder der Sohn der Haumeister kommt zumir herunter und mekkert über viele Sachen.... :-(
8 Antworten
Also mal an alle Schlaumeier, die hier mit KunstUrhG kommen: Es geht in diesem Gesetz um die Verwertung von Bildern in der Kunst und Fotografie! Und daraus nun den Schluss zu ziehen "da steht doch drin, dass man die Bilder anfertigen, aber nur nicht veroeffentlichen darf - deshalb ist das erlaubt" ist eine Milchmaedchenrechnung.
Alle, die hier laut geschrien haben "zeig mal das Gesetz, wo das drin steht!" Hier:
- § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB der Bundesrepublik Deutschland (betrifft die evtl. Strafbarkeit)
- Allgemeines Persoenlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG (betrifft evtl. Unterlassungs- und Schadensersatzansprueche i.V.m. den einschlaegigen §§ im BGB)
Man koennte auch noch ueber Mobbing und Beleidigung nachdenken...
Ja, da muss man schon mal das BGB und die Verfassung aufschlagen und lesen. Die Anspruchsgrundlage ist das APR! Dafuer muss man sich mal ein bisschen mit der Materie befassen.
Lies dir mal "Der Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts im Zivilrecht" von VizePräsBGH Dr. Gerda Müller durch! Das Persoenlichkeitsrecht ist ein "sonstiges Recht" z.B. in § 823 I BGB.
Und da das Persoenlichkeitsrecht geschuetzt ist - da man ja bei deren Beeintraechtigung Schadensersatz verlangen kann - ist es nur logisch, dass man auch vorab eine Abwehr der Beeintraechtigung verlangen kann! Deswegen wird § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog angewandt. Da nach heute ueberwiegender Auffassung alle absoluten Rechte geschuetzt sind, konstruiert man "§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.Vm. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG". Sowas nennt man quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.
Das musst du aber nicht erkennen, dafuer gibt es Leute, die 5 Jahre Jura studiert, 2 Jahre Referendariat absolviert und 2 Staatsexamen bestanden haben.
Und fuer diese Leute gehoert Fantasie zu den Tugenden, die einen guten Juristen ausmachen. Und diese Leute KOENNTEN ganz gewiss ueber Mobbing oder Beleidigung nachdenken, auch wenn sie es hinterher aus nachvollziehbaren Gruenden verneinen wuerden...
Sowas nennt man quasinegatorischen Unterlassungsanspruch.
Das würde aber einen rechtswidrigen Eingriff in das geschütztes Rechtsgut voraussetzen.
In der Öffentlichkeit sind im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die geringsten Anforderungen einer Rechtfertigung des Eingriffs nötig. Wenn der Hausmeister seine Fotos damit begründet, dass er damit Beschädigungshandlungen an der Spielplatzeinrichtung dokumentiert, könnte es ziemlich schwierig werden, daraus einen Unterlassungsanspruch abzuleiten (bzw. gerichtlich durchzusetzen).
Daran, dass der Hausmeister grundlos nur die Kinder des Fragestellers fotografiert, mag ich einfach nicht glauben.
Steht das im Sachverhalt so drin, dass er Beschaedigungshandlungen fotografiert? Quetsch doch da nichts hinein, wo nichts ist.
Wenn dem so waere (was aber nicht in der Frage steht) dann kann er auch bestimmt durch die Fotos belegen, was er da aufgenommen hat, oder? Und dafuer wuerde es ja auch reichen 1 mal die Beschaedigungshandlung zu dokumentieren und nicht staendig! Grundlos forografiert er die Kinder wohl nicht (sonst wuerde er es ja nicht tun - was du glaubst ist da voellig nebensaechlich). Die Frage ist, ob seine Motivation einen Rechtfertigungsgrund darstellt. Und den hat er vorzuweisen und nicht der Fragesteller bzw. dessen Kinder.
Auf die Frage: Darf er das einfach so? lautet die Antwort nach wie vor: Nein, das darf er nicht einfach so!
Also hoer auf zu trollen!
Quetsch doch da nichts hinein, wo nichts ist.
Aber selber "ueber Mobbing und Beleidigung nachdenken"...
Grundlos forografiert er die Kinder wohl nicht [...] Die Frage ist, ob seine Motivation einen Rechtfertigungsgrund darstellt.
Nichts anderes habe ich behauptet.
Also hoer auf zu trollen!
Was halt immer so kommt, wenn einem die Argumente ausgehen...
Reichts langsam? Du hast gesagt, dass du eine Anspruchsgrundlage nicht erkennen kannst. Ich habe sie dir aufgezeigt. Du bist nicht zufrieden damit. Das ist auch dein gutes Recht!
Du brauchst nun aber eine schluessige Antwort nicht madig machen, indem du einfach Dinge zum Sachverhalt hinzudichtest!!! Zitat: Daran, dass der Hausmeister grundlos nur die Kinder des Fragestellers fotografiert, mag ich einfach nicht glauben.
Im Sachverhalt steht das aber nicht drin! Kannst du das nicht einfach akzeptieren? Wie man das beweisen will und kann, steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich beurteile das, was ich an Informationen habe.
Wenn du dir mal die Tatbestandsmerkmale der Beleidigung durchliest und dir mehr als nur einen Aufsatz dazu reinziehst, dann wirst du sehen, dass Beleidigung gar nicht so abwaegig ist. Wenn du meinst, wirklich Ahnung zu haben, dann leg doch besser mal dar, woran die Pruefung des Tatbestandes "Beleidigung" scheitert! Ich bin sehr gespannt...
Es ist eine Vermutung und nicht bewiesen und ob 238 tangiert wird muss ein Gericht entscheiden, das Persönlichkeitsrecht wird hier nicht verletzt. Ob Fotos angefertigt werden dürfen oder nicht geht aus dieser Antwort jedenfalls nicht hervor. MfG
Fuer Leute, die lesen koennen und auch verstehen, was dort geschrieben steht, geht das hervor! Naemlich: Nein, der Hausmeister darf nicht gezielt, wiederholt und ohne Erlaubnis Fotos von den Kindern machen. Und es wird im Streitfall IMMER ein Richter entscheiden muessen, ob ein Rechtsgut verletzt ist, oder nicht. Das hat unser Rechtssystem nun mal so an sich, deswegen verstehe ich deinen Einwand nicht!
Das ist jetzt nicht böse gemeint, aber es gibt ausländische Kinder und Jugendliche, die ganz besonders im Fokus stehen, weil sie tatsächlich ständig Blödsinn machen. Ja, auch deutsche Kinder machen Blödsinn, aber solche gibt es auch bei den Ausländern.
Ob er die Fotos machen darf oder nicht musst du wohl über einen Anwalt klären. Veröffentlichen darf er sie jedenfalls nicht ohne deine Erlaubnis, aber vielleicht hat er das nur zu Beweiszwecken gemacht?!
Der Hausmeister darf defentiv Fotos von deinem Sohn an öffentlichen Plätzen wie dem Schaukelplatz machen. Lediglich bei der unzensierten Veröffentlichung dieser Fotos bräuchte er das Einverständnis.
Der Schaukelplatz befindet sich auf dem Grundstück der Mietsache.
... für die der Hausmeister zuständig ist. Etwas anderes wäre es u.U. nur, wenn sich die Schaukel im privaten Garten des Mieters befände.
Ich habe hier nichts falsch verstanden! Es ist ein Unterschied, ob man allgemein Fotos macht oder ob man gezielt Kinder fotografiert. Dabei spielt es auch keine Rolle, wo sie sich befinden. Das Gerichtsurteil habe ich hier nicht schriftlich vorliegen, weil es eben Bekannte von mir waren, die hier geklagt und gewonnen haben!
Ein Aktenzeichen und das Gericht würde ja genügen...
Bei uns gab´ mal so einen Fall! Da war auch jemand derselben Meinung wie Du und ist gerichtlich eines Besseren belehrt worden! Es ist eben nicht erlaubt, auch wenn das viele denken.
Das Gerichtsurteil solltest du mal nennen. § 22 KUG spricht m. E. eine eindeutige Sprache.
http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Es ist stets die Verbreitung und Veröffentlichung von solchen Bildern verboten. Nicht das Anfertigen. Deswegen würde mich mal interessieren, wie der Richter sein Urteil begründet hat.
Wahrscheinlich hast du da nur etwas falsch verstanden.
Das darf er nicht, das Recht am eigenen Bild wird verletzt und damit das Persönlichkeitsrecht. Teile das dem HM bzw. dem Vermieter mit und fordere Unterlassung und Herausgabe/Löschung der Aufnahmen.
Da wird kein Recht am eigenen Bild verletzt.
das Recht am eigenen Bild wird verletzt
Es würde mich mal interessieren, wo sich in der Beschreibung oben Anhaltspunkte dafür finden, dass das Recht am eigenen Bildnis (!) verletzt wird. § 22 KunstUrhG betrifft nur die Veröffentlichung, jedoch nicht die Anfertigung von Bildnissen.
Hab sowas auch in der Nachbarschaft :(.. Als ich mal noch Jünger war hieß es immer "die Italiener und die Polen waren das" obwohl wirs nicht mal waren.
Sobald wir gespielt haben, wurden wir immer angemotzt. Jetzt hat das nachgelassen da wir älter geworden sind. Aber damals wars echt schlimm. Wir sind zu viert und früher haben wir auch immer am Balkon geredet und mussten dann immer die Wiese aufräumen bzw putzen, weil die der Meinung waren, wir hätten den Müll verursacht. Dabei waren es die Nachbarn über uns....
Bilder von deinem Sohn darf er nicht machen... kannst ihn dafür sogar Anzeigen. Dann steht es aber Anzeige gegen Anzeige. Fals er auch eine macht...
Sorry, ich kann für den obigen Fall immer noch keine Anspruchsgrundlage erkennen.
Beleidigung durch Fotografieren in der Öffentlichkeit? Naja, Fantasie hast Du ja...