Hausfriedensbruch der Polizei?
hi, darf die polizei einfach so die wohnung betreten?
also ich war alleine zu Hause und auf einmal höre ich Geräusche.. ich bin runter gegangen und die Polizei ist in meiner Küche gestanden.
Wir wohnen in einem kleinen Dorf, wo wir nicht die Türen abschließen..
Aber die dürfen doch nicht einfach rein?! Ich habe mich so erschrocken und was wenn ich jz zum Beispiel nackt oderso herum gelaufen wäre.
Und es war nicht einmal wichtig. Es war wegen einer unbezahlten Rechnung meines Vaters. Ich habe Ihnen dann gesagt dass sie bitte gehen sollen und die Telefonnummer von meinem Vater weiter gegeben.
So meine Frage: dürfen sie das? das ist dlch Hausfriedensbruch?
15 Antworten
Sicherlich hatten sie einen Vorführungsbefehl der StA oder einen richterlichen Haftbefehl. Mit beidem ist das Betreten der Wohnung zur Ergeifung der gesuchten Person gestattet. Da sollte Dein Vater mal besser die amtliche Post lesen und seine Rechnungen bezahlen.
Die meisten Antworten unterscheiden nicht zwischen Betreten und Durchsuchen. Daran kannst du schon erkennen, dass diese Leute keine Ahnung haben!
Die Polizei darf jederzeit eine Wohnung/Haus betreten, wenn sich darin eine Person befindet, die per Haftbefehl gesucht wird. Es wird sich nicht um eine Rechnung deines Vaters gehandelt haben, sondern um einen Haftbefehl mit sg. Tagessätzen. Wenn er zahlt, bleibt er in Freiheit, wenn nicht, geht es ab in den Knast.
Ohne Hausdurchsuchungsbeschluss darf die Polizei nicht ohne dein Einverständnis deine Wohnung betreten. Ausnahme bildet “Gefahr im Verzug“ und damit können die sich im Zweifel immer rausreden. Leider sind wir als Bürger diesen Leuten ziemlich ausgeliefert.
Ohh du armer Bürger , bist "diesen Leuten" hilflos ausgeliefert , du hast mein Mitleid ;) ;)
Wenn du dich hier sooooo ausgeliefert fühlst kannst ja auswandern.
Du kannst aber viel schreiben, auch wenn 90% davon was mit "durchsuchen" zu tun hat und damit hier nicht von Interesse ist.
§31 (1), und alles weitere hat nichts damit zu tun, wenn Du das nicht verstanden hast... (also deine ersten 10 Zeilen, der Rest zeigt nur, dass du nicht weist, um was es geht und hätte nicht reinkopiert werden müssen)
Und wenn du es schaffst, dass du nur den (1) liest, dann ist es wohl so, dass dies wohl zum Schutz geschehen ist (Polizei bemerkt offene und/oder unverschlossene Haustür und kümmert sich darum)
Kann dir als Autofahrer übrigens auch passieren, wen du dein Auto nicht absperrst, Lenkradschloss verriegelst und die Scheiben hochfährst. Da wirst du für die Massnahmen zur Kasse gebeten, die die Polizei dann ergreift
https://www.jurion.de/urteile/ovg-sachsen/2002-06-26/3-b-398_01/
Aber so ist das halt, Undank ist der Welten Lohn...
Wenn sie offiziell, als Polizisten kommen, dürfen sie dein Haus nicht mal betreten, wenn die Tür sperrangelweit offen steht.
Das ist Hausfriedensbruch.
Ausnahme ist nur bei "Gefahr im Verzug".
Ich weiß, daß das auf dem Dorf etwas lockerer gehandhabt wird, wenn sich alle auch privat kennen. Das sollte aber kein Grund sein, die bestehenden Gesetze zu mißachten.
Lies dir mal § 31 POLG-NRW durch, damit du Wissen verbreiten kannst!
Normaler Weise müssten sie um Erlaubnis fragen, wenn kein begründeter Verdacht besteht. Aber vielleicht hast du ja das Anläuten nicht gehört, und da die Türe unversperrt war, haben sie nachgesehen, ob alles in Ordnung ist.
Und weil sie schon in der Küche gelandet sind, vielleicht wollten sie einfach nur einen Kaffee ;)
Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
Offene Haustüre, auf rufen reagiert niemand...
Hier mal was für dich zum Lernen!
4. Unterabschnitt - Einzelmaßnahmen (§§
26-
36)
Gliederung
§ 31Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung gegen den Willen des Inhabers nur betreten, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Während der Nachtzeit ist das Betreten nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsgefahr für einzelne Personen zulässig.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung nur durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Person in der Wohnung befindet, die
a)
in Gewahrsam genommen werden darf,
b)
widerrechtlich festgehalten wird oder
c)
infolge Hilflosigkeit an Leib oder Leben gefährdet ist, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich eine Sache in der Wohnung befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf.
(3) Ist eine Person entführt worden und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß sie in einem Gebäude oder einer Gebäudegruppe festgehalten wird, so kann die Polizei Wohnungen in diesem Gebäude oder dieser Gebäudegruppe durchsuchen, wenn die Durchsuchungen das einzige Mittel sind, um eine Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr von der entführten Person oder von einem Dritten abzuwehren. Durchsuchungen während der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren unumgänglich notwendig sind.
(4) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom 1. April bis 30. September die Stunden von 21 Uhr bis 4 Uhr und in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 21 Uhr bis 6 Uhr.
(5) Außer bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Eine die Durchsuchung anordnende Entscheidung des Gerichts bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an den Betroffenen.
(6) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit betreten werden.
(7) Der Wohnungsinhaber hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, ein Vertreter oder Zeuge beizuziehen.
(8) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter sind der Grund der Durchsuchung und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben.