haupterbe nach dem Gesetz?
ich kenne ein Mädchen sie ist 6 Jahre alt ihre Tante ist ums leben gekommen im Testament steht sie als Haputerbin, ihre Eltern und Geschwister sind natürlich nicht soGlücklich darüber ich denke mal hauptsächlich wegen Neid und, weil sie denken das sie zu jung ist um mit dem erbe umzugehen ich habe gehört das es ein gesetzt gibt ich glaube im BGB bin mir aber nicht sicher. Meine frage ist ist es möglich , das Mädchen als Haupterbin einzusetzen? ?????????
7 Antworten
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt. Beim Erbe gibt es aber noch eine Sonderregelung, danach kann man erben, wenn man zum Erbfall schon gezeugt und später lebende geboren wurde.
weil sie denken das sie zu jung ist um mit dem erbe umzugehen
Dem ist so, daher ist man mit 6 Jahren noch nicht geschäftsfähig, und hat daher gesetzliche Vertreter ( i.d.R. die Eltern). Hier gibt es einige Besonderheiten beim Erbe zu beachten.
Zunächstmal müssen die Eltern ab einen Erbwert von 15000€ ein Vermögensverzeichtniss erstellen und den Familiengericht vorlegen.
Ferner ist es so, das nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ausgeschlagen werden kann, es sei den der Anfall entstand erst durch die Ausschlagung des Vertreters selbst. Auch eine Reihe andere Geschäfte bedürfen der Zustimmung duch das Familiengericht.
Ich bin mir nicht 100% sicher, aber ich meine es ist möglich ABER sie kann erst mit 18 Jahren an das Erbe ran wenn es z.b. 10000 Euro oder ein Haus ist
Soweit die Verwendung einer odnungsgemäßen Verwaltung und den Intressen des Kindes entspricht ist es kein Problem an das Geld zu kommen.
Warum nicht, die gesetzlichen Vertreter müssen das Erbe bis zu ihrer Volljährigkeit verwalten.
ja ist möglich
Selbstverständlich ist das möglich. Da die Erbin noch minderjährig ist, wird ein Vormundschaftsgericht bis zu ihrer Volljährigkeit ein Auge auf die Verwaltung des Erbes haben.
das erbrecht sieht nicht vor, dass ein erbe volljährig sein muss. ist er/sie minderjährig, können die erziehungsberechtigten das erbe bis zur volljährigkeit verwalten und ggf. mit dem 18.lebensjahr auch dem kind rechenschaft ablegen. sofern sie sich am erbe "vergreifen", machen sie sich regreßpflichtig und strafbar.