Hat jemand Erfahrungen mit Waldorf / Frommer?
Hallo, uns hat es nun auch erwischt. Es kamen gleich 2 Briefe von Waldorf Frommer Rechtsanwälte, sowie OLG Köln, mit einer saftigen Rechnung von 956 Euro pro Brief, waren beim Anwalt wegen der Unterlassungserklärung, haben diese auch unterschrieben. Jetzt kam wieder Post von denen darum geht es Die Unterlassungsansprüche unserer Mandantschaft wurden durch die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung zwischenzeitlich erfüllt. Die vollständige Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche unserer Mandantschaft wird jedoch offenbar rechtsirrig verweigert. Unsere Mandantschaft wird damit Anlass zur unmittelbaren Geltendmachung ihrer Ansprüche gegeben. Die nachfolgenden Ausführungen zu sämtlichen aufgeworfenen Fragen sind daher als abschließende Stellungnahme unserer Mandandschaft anzusehen. Und noch eine Frist zur Zahlung. Danke im Voraus
6 Antworten
Hallo, ich hatte das auch schonmal. Ich habe allerdings nichts an die gezahlt, ein Spezialanwalt für Urheberrecht hat mir geholfen (www.rechtsanwalt-metzler.de), kann ich nur empfehlen. Kostet natürlich geld, aber dafür bin ich die Sorgen erstmal los. Für Geringverdiener ist es kostenlos.
Also ich war auch bei RA Metzler und fand den auch super. Na klar ist das nicht umsonst (außer mit Beihilfe) aber auf jeden Fall das kleinere Übel. Das ein Anwalt beide Seiten vertritt ist doch normal. Ich hab lieber einen der sich auskennt als so einen Billiganwalt der mich dann im Regen stehen lässt. Übrigens, der link, die Seite gibt's die überhaupt (noch)?
Wenn man ein bisschen googlet, findet man ja einiges zum Thema und ich kann sagen alles was er mir gesagt und was ich hier gelesen habe http://www.rechtsanwalt-metzler.de/filesharing-abmahnung/ ,habe ich auch danach auch so woanders gefunden. WF klagt halt wirklich, wenn auch bei weitem nicht bei allen. Jetzt hoffe ich auf die Verjährung und baue darauf das RA Metzler Ihnen die Prozessaussichten ordentlich vermiest hat.
Ob der einem weiterhilft stelle ich mal hier in Frage.
Der mahnt ja selber die Leute ab, schau hier:
In dem uns vorliegenden Fall werden in der Abmahnung zunächst nur die Anwaltskosten beziffert. Diese berechnet Rechtsanwalt Metzler auf 891,31 Euro. Der hohe Betrag ergibt sich durch Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 10.000,00 Euro und einer 1,5er Anwaltsgebühr. Bereits diese Summe halten wir für deulich überhöht, berücksichtigt man, dass eine Rechtsverletzung an nur einem einzigen Bild vorgeworfen wird. Die Schadensersatzhöhe wird in der Abmahnung selbst noch nicht beziffert. Hier soll der Abgemahnte zunächst pauschal einräumen, jedweden Schadensersatz zu tragen, welcher erst nach Auskunftserteilung durch den Abgemahnten zu Dauern seiner Bildnutzung beziffert wird.
Eine (weitere?) Frist zur Zahlung zu setzen war meines Erachtens unnötig, da die Zahlung längst fällig war.
Aber die denken sich wohl: Besser, wir kriegen ein Bisschen was außergerichtlich von dem, bevor wir das Risiko einer Klage eingehen, und dann ist bei dem gar nichts zu holen - etwa, weil er nichts zu pfänden hat.
Insofern beachte man den Rat von stelari und suche um eine Ratenzahlung nach, mit Mut bietet man noch (oder statt dessen) eine geringere Summe an.
Etwa so: "Ich bin bereit und im Stande, umgehend zwei Drittel der geforderten Summen zu überweisen, falls Sie vorab zusichern, dass die Sache damit erledigt ist."
Gruß aus Berlin, Gerd
Wir hatten Erfolg mit folgendem Vorgehen, und zwar auch ohne Anwalt: Wir hatten Erfolg mit folgender Vorgehensweise: Grundsätzlich: 1) Nichts unterschreiben, keine Zugeständnisse 2) Brief per Einschreiben mit Rückschein (!) an die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf-Frommer schicken 3) Sollten Anrufe kommen, auf keinen Fall auf ein Gespräch ein. Erklären Sie, dass Sie mit der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf-Frommer nur schriftlich verkehren und legen Sie auf! 4) Einen zweiten Brief an die Rechtsanwaltskammer schicken mit Anhang: - Schreiben von den Rechtsanwälten - den eigenen Antwortbrief Brief 1) Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte Beethovenstr. 12 80336 München Betr: Aktennummer PPLL Sehr geehrter Herr XYZ (Rechtsanwalt), Ihren Brief vom DATUM habe ich erhalten. Allerdings scheint hier ein Irrtum vorzuliegen. Ich habe nie bei der Tauschbörse xxx irgendwelche Filme illegal heruntergeladen. Der von Ihnen genannte Film ist mir nicht bekannt. Zu dem genannten Zeitpunkt (DATUM) war ich in Urlaub und habe meinen Computer gar nicht benutzt. Allerdings leben noch mehrere andere Personen in unserer Wohngemeinschaft, die auch alle Zugang zu unserem Gemeinschaftscomputer haben. Möglicherweise ist unser WLAN auch ungenügend gesichert gewesen und gehackt worden. Auch das kann ich natürlich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Ich betrachte die Angelegenheit damit als erledigt. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) Brief 2) Betr: Aktennummer PPLL Sehr geehrte Frau xyz, Ihr Schreiben vom DATUM habe ich erhalten. Irritierend ist, dass offenbar jedes Mal ein anderer Rechtsanwalt, respektive eine andere Rechtsanwältin für "meinen Fall" zuständig ist. Beim letzten Mal war es noch Herr XYZ! Offenbar stimmt auch die Kommunikation innerhalb Ihrer Kanzlei nicht, denn Sie haben mein Schreiben vom DATUM anscheinend nicht zur Kenntnis genommen. Ich erkläre noch einmal: Ich kann mich nicht erinnern, von der Tauschbörse bittorent irgendwelche Filme illegal heruntergeladen zu haben. Daher fordere ich Sie auf, diese Unterstellungen und Beschuldigungen umgehend zu unterlassen. Sollten Sie meinen Namen in diesem Zusammenhang irgendwo veröffentlichen, behalte ich mir vor, eine Unterlassungs- und Verleumdungsklage gegen Sie anzustreben. Außerdem ergeht eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde, Ihre zuständige Kammer. Mit freundlichen Grüßen Brief 3) an die Anwaltskammer: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München Tal 33 80331 München DATUM Betr: Beschwerde über Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte; Beethovenstr. 12, 80336 München Sehr geehrte Damen und Herren, in den letzten Jahren habe ich mehrfach Drohbriefe und Abmahnungen der Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte (Beethovenstr. 12, 80336 München) erhalten. Die Anschuldigen waren in jedem Falle unbegründet. Es ist bislang auch nicht zu einem Klageverfahren gekommen. Wie ich aus einer Internet-Recherche erfahren konnte, werden solche Briefe tausendfach an unbescholtene Bürger von dieser Anwaltskanzlei verschickt. Daher lege ich hiermit offiziell Beschwerde gegen die Anwaltskanzlei Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte ein. Den letzten Brief erhielt ich vor einigen Tagen, er ist in Kopie beigefügt. Ebenfalls ist mein Antwortschreiben beigefügt. Um unnötige Kosten zu vermeiden, habe ich bislang davon abgesehen, einen eigenen Anwalt einzuschalten. Ich bitte Sie daher, - auch im Interesse der vielen anderen unberechtigt Beschuldigten - auf die genannte Anwaltskanzlei einzuwirken, solche Drohbriefe in Zukunft zu unterlassen. Mit freundlichen Grüßen - Damit war die Sache beendet!
Welche Unterlassungserklärung hat Euer Anwalt Euch denn unterschreiben lassen ? Doch hoffentlich nicht die von Waldorf vorgefertigte Erklärung ?
Unterlassungserklärung und Zahlungsforderung sind zwei paar Schuhe. Wenn man die Zahlungsforderung nicht bedient, kommen immer mal Briefe von Waldorf, vorzugsweise gegen Ende der Verjährung und auch Mahnbescheide, und (selten) tatsächliche Klagen. Meist ist es Drohkulisse, die die aufbauen und es gibt eine faire Chance über die Verjährung das auszusitzen. Wenn Ihr allerdings die Waldorf-Unterlassungserklärung unterschrieben habt, sieht es vor Gericht schlecht aus. Da könnt Ihr genausogut... ach, schade ums Geld.
Tja - mit der Abgabe der Unterlassungserklärung alleine ist es nicht getan, denn
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
das hätte dir aber dein Anwalt auch sagen können... hier bleibt wohl nur noch die Verhandlung über eine Ratenzahlung, wenn nicht droht die Klage und es wird noch teurer!