Hat der Artikel 102 des Grundgesetzes, eine Ewigkeitskrausel oder könnte er "theoretisch" abgeschafft werden?
3 Antworten
Die Ewigkeitsklausel betrifft nur die "Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze."
Siehe GG Art. 79 (3)
GG Art. 102 könnte also abgeschafft werden, falls eine 2/3 Mehrheit im Bundestag und Bundesrat gegeben ist (was in diesem Fall ziemlich unwahrscheinlich ist).
Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
Das hat nichts miteinander zu tun. Die 2/3 Mehrheit ist im Grundgesetz festgeschrieben - und das gilt mit oder ohne EU-Mitgliedschaft.
Das Verbot der Todesstrafe in Artikel 102 GG unterliegt zwar nicht der Ewigkeitsklausel nach Art. 79 GG, eine Wiedereinführung der Todesstrafe würde aber mit ziemlicher Sicherheit gegen Art. 1 GG verstoßen.
Theoretisch könnte er abgeschafft werden. Die Ewigkeitsklausel schützt nur Artikel 1 und 20.
Könnte Deutschland nicht, dann "theoretisch" aus der EU austreten und die gesetzte dann ändern?