Hat der Artikel 102 des Grundgesetzes, eine Ewigkeitskrausel oder könnte er "theoretisch" abgeschafft werden?

3 Antworten

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Die Ewigkeitsklausel betrifft nur die "Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze."

Siehe GG Art. 79 (3)

GG Art. 102 könnte also abgeschafft werden, falls eine 2/3 Mehrheit im Bundestag und Bundesrat gegeben ist (was in diesem Fall ziemlich unwahrscheinlich ist).

winstoner14 
Beitragsersteller
 05.01.2016, 10:51

Könnte Deutschland nicht, dann "theoretisch" aus der EU austreten und die gesetzte dann ändern?

PatrickLassan  05.01.2016, 11:00
@winstoner14

Was hat das eine mit dem anderen zu tun?

clemensw  05.01.2016, 11:27
@winstoner14

Das hat nichts miteinander zu tun. Die 2/3 Mehrheit ist im Grundgesetz festgeschrieben - und das gilt mit oder ohne EU-Mitgliedschaft.

Das Verbot der Todesstrafe in Artikel 102 GG unterliegt zwar nicht der Ewigkeitsklausel nach Art. 79 GG, eine Wiedereinführung der Todesstrafe würde aber mit ziemlicher Sicherheit gegen Art. 1 GG verstoßen.

Theoretisch könnte er abgeschafft werden. Die Ewigkeitsklausel schützt nur Artikel 1 und 20.