Hartz IV, KFZ-Anzahlung und EKS
Hallo,
habe einen Freund mit folgendem Sachverhalt:
Er ist selbständig und Aufstocker (ALG II) über EKS-Formular (Einkommen aus Selbständigkeit).
Sein aktuelles KFZ ist ein Firmenfahrzeug, was er auch der ARGE gegenüber durch Fahrtenbuch klar nachweist (>50% Firmennutzung). Leider hat seine Werkstatt nun mitgeteilt, dass wohl eine größere Reparatur fällig ist, die den Wert des KFZ (9 Jahre alt) übersteigt. Nun ist da der Gedanke, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, dafür auch eine Anzahlung zu tätigen und den Rest zu finanzieren bzw. zu leasen. Es muss wohl ein neues sein, da man sonst schlecht die Umsatzsteuer abschreiben kann.
Hier nun meine Frage:
Kann er die Anzahlung von z.B. 2000,- € direkt in der abschließenden EKS nach dem Bewilligungszeitraum geltend machen als Betriebsausgaben?
Hätte also somit leider 2000,- € mehr Miese gemacht.
Da die Arge ja nicht nach dem Steuerrecht geht, ist es vielleicht auch egal, ob man Finanzierung, Kauf- oder Mietleasing macht, wenn ich das richtig sehe. Steuerechtlich geht diese Variante nur bei Mietleasing.
Würde mich freuen, wenn mir hierzu jemand eine Aussage machen könnte, die auch klar fundiert ist, da mein Bekannter mit den Damen seiner Arge ein wenig auf Kriegsfuss steht.
Vielen Dank, euer Seestern
2 Antworten
Ich würde etwas ganz anderes machen:
Wenn das KFZ nachweislich für die selbständige Tätigkeit benötigt wird (was bei mir als 50% geschäftlicher Nutzung nachweisbar sein dürfte), sollte er sich eine Kredit-Ablehnung seiner Bank besorgen und damit wiederrum Darlehen/Zuschuss nach § 16c SGB II beantragen - 10.000 max. sind möglich, 5.000 sollten aber auf jeden Fall drin sein
Damit bekomt er schon einen ordentlichen Gebrauchtwagen und das beste daran:
- als Darlehen ist es zinsfrei
- die Raten schmälern auf Monate bzw. Jahre sein EKS-Ergebniss uind bringen ihm "mehr Leistung
Habe grade das Profil gesehen - in Schleswig-Holstein ist es nicht unüblich, 50% des benötigten Kapitals als Zuschuss (nicht rückzahlbar) und 50% als zinsloses Darlehen zu gewähren - billiger kommt er nicht an ein Auto
Die Sonderzahlung gehört genau so wie die Leasing-Raten zu den Betriebsausgaben. Vermindert also das Betriebsergebnis.
Das ist eine rein steuerliche Auffassung, die ARGE kann das anders sehen (muss sie aber nicht)