Hartz 4 Findungsjahr?

6 Antworten

Du stells wie immer deine Anträge bei der ARGE nur das ihr dann als Lebensgemeinschaft zählt und sein Einkommen mit von dir angegeben werden muss, zu beachten ist dabei das er nur Anteilmäßig für Miete und Nebenkosten sowie Energie und wenn vorhanden Gas oder auch seperate Heizungen (örtliche Begebenheiten ) , er ist nicht Unterhaltspflichtig gegenüber deiner Kinder und auch nicht gegenüber dir. Soldet ihr heiraten ist er nur dir gegenüber Unterhaltspflichtig aber noch nicht gegenüber deinen Kindern auch nicht nach einer Namensgebung, das würde sich nur ändern nach einer Adoption der Kinder durch deinen Lebenspartner

amina0112 
Beitragsersteller
 14.02.2013, 10:06

das ist ja der fall das wir anteilig miete usw. zahlen , wenn wir aber nach dem findungsjahr glaubhaft machen per eidesstattlichen das wir nicht zusammen wirtschaften müssten die doch für mich und die kinder weiterzahlen oder nicht

Ascardia1  14.02.2013, 10:30
@amina0112

erkundige Dich was passiert, wenn Du eidesstattlliche Erklärung abgibst, die Dir aber auf dir schliche kommen, dass dem nicht so ist

Versichert bist du über den Partner (wenn du ihn heiratest), falls du die Krankenversicherung meinst. Sicherlich bekommst du von der Arge trotzdem Aufstockung, weil ein Gehalt für 7 Personen normalerweise nicht zur Grundsicherung ausreicht. Bloß halt weniger, als jetzt, weil dann das Gehalt des Mannes angerechnet wird.

Ascardia1  14.02.2013, 09:02

kenne Familie, da reichts auch für 7 mit einem Gehalt ;)

Indivia  14.02.2013, 09:52
@Ascardia1

naja wird aber eher die Ausnahme sein

muc687  14.02.2013, 09:52
@Ascardia1

Klar doch...kein Thema, wenn das Gehalt entsprechend hoch ist...

Ascardia1  14.02.2013, 10:32
@muc687

nö isses nicht, man kann auskommen...sind schon 998 Euro an kindergeld im Monat.......wenn dann noch durchschnittlcher Verdienst von 1.600 Euronen hast.....

Wenn Dein Partner nicht der Vater Deiner Kinder ist, muss er auch nicht für diese aufkommen. Hier wirst Du also weiterhin das Geld bekommen.

Ascardia1  14.02.2013, 09:02

DAS stimmt schonmal nicht :)

blondie1705  14.02.2013, 12:24
@Ascardia1

Nein? Ist aber bei einer Kollegin von mir so.

was ist denn wenn das findungsjahr vorbei ist bekomme ich und die kinder dann garnichts mehr von der arge ?

Kommt darauf. Nach einem Jahr tritt zunächst nur eine Beweislastumkehr in Kraft; d.h., ihr müsst plausibel machen, dass er nicht willens ist, euch finanziell zu unterstützen.

Eine Möglichkeit wäre z.B., den Partner auf Unterhalt zu verklagen; da er nach BGB-Recht nicht unterhaltspflichtig ist, wird diese Klage erfolglos sein.
Damit wäre die Unterstellung, dass er für euch aufkommen wird und will, faktisch widerlegt.
Eine andere Möglichkeit wäre eine wahrheitsgemäße oder eidesstattliche Versicherung.
Könnt ihr die BG-Fiktion entkräften, bekommt ihr weiterhin ganz normal Kohle vom Amt (incl. KV).
Seid ihr eine BG, wird der Partner für die KV aufkommen müssen, wobei die Kinder möglicherweise auch über den Erzeuger laufen können.

Auch nach dem Jahr muss dein unverheirateter Partner nciht für euch aufkommen. Wichtig wäre, dass ihr finanziell füreinander einsteht. Wenn das nicht der Fall ist darf das Amt nichts anderes annehmen. Natürlich werden sie das versuchen, aber dem muss man dann wiedersprechen.

Sry das ist nicht sonderlich ausführlich, hab gerade nicht mehr Zeit.

Ascardia1  14.02.2013, 09:03

nach einem Jahr wirds als eheähnliche Gemeinschaft betitelt... also wird sein Einkommen angerechnet

Ascardia1  14.02.2013, 09:05
@Ascardia1

@amina, DANN müßtet WG angeben und getrennte Zimmer, Kühlschrank ect haben

amina0112 
Beitragsersteller
 14.02.2013, 09:10
@Ascardia1

ich denke ma icht oder es reicht wenn er sagt er kommt nicht für uns auf und ich hab keine kontoverfügung von ihm .wie sollen die denn beweisen das er eventuell geld für mich ausgibt

Ascardia1  14.02.2013, 09:17
@amina0112

er lebt mit euch zusammen, dessen muß er sich im klaren sein für euch mit aufzukommen... und ämter sind nicht doof

amina0112 
Beitragsersteller
 14.02.2013, 09:26
@Ascardia1

aber wenn man beweisen kann anhand kontoauszüge das wir nicht aus einem topf wirtschaften ,dann müssen die für uns weiterzahlen

Ascardia1  14.02.2013, 09:29
@amina0112

dann habt ihr auch getrennte Zimmer, getrennte Külschrank, getrennte Bäder ect pp....... dann glauben die Dir ;)........ anhand von Auszuügen kannst Du nix beweise, wäre ja noch schöner , was meinst wieviele den Staat dann betrügen würden!

Ascardia1  14.02.2013, 10:33
@Ascardia1

PS Dein UVG hast Du auch nicht ewig``???

amina0112 
Beitragsersteller
 14.02.2013, 09:03

ich danke dir und muss man dann auch getrennt schlafen usw

FrauWinter  14.02.2013, 10:01
@amina0112

Nein man muss nicht getrennt schlafen usw! Es reicht, wenn man nicht aus einem Topf wirtschaftet und du über sein Geld nicht verfügen kannst.

Ich zitiere:

Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!

Allerdings heißt es jetzt in § 7 SGB II:

"Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."

Der Gesetzgeber räumt ein, dass man diese "Vermutung" widerlegen könne. Wichtiger aber ist: Geben Sie die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, bei Antragstellung oder Folgeanträgen nicht als Partner oder Partnerin in "eheähnlicher? oder "lebenspartnerschaftsähnlicher? Gemeinschaft an. Geben Sie diese Frau oder diesen Mann als Mitbewohner/-in in Wohngemeinschaft oder als Vermieter/-in oder als Untermieter/-in an, - je nachdem, wie Ihr Mietvertrag tatsächlich aussieht. Tun Sie dies nicht mit schlechtem Gewissen. Sie haben sich schließlich nicht dazu entschlossen, die Frau oder den Mann, mit der/dem Sie zusammen wohnen, zu heiraten. Damit verzichten Sie ja auch auf viele Vorteile, die die Ehe mit sich bringt.

Wenn die Behörde Ihren Antrag nicht bearbeiten will, ohne dass Einkommens- und Vermögensnach-weise Ihrer Mitbewohnerin/Ihres Mitbewohners vorliegen, lassen Sie sich von ihm oder ihr schriftlich bescheinigen, dass sie oder er für Ihren Unterhalt nicht aufzukommen bereit und hierzu auch nicht verpflichtet ist. Klagen Sie notfalls – im besten Einvernehmen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner – beim Familiengericht auf Unterhalt. Selbstverständlich wird diese Klage zurückgewiesen werden.

Auch in Fällen, wo der/die Partner/Partnerin ebenfalls erwerbslos ist, und die materiellen Einbußen bei einer Einstufung als "eheähnliche Gemeinschaft? oder "Einstandsgemeinschaft? gering erscheinen, sollte folgendes bedacht werden: Jederzeit kann die Situation eintreten, dass eine/r von Ihnen demnächst ein Einkommen, und sei es nur ein Nebeneinkommen erzielt, das auf den "Bedarf? der "Bedarfsgemeinschaft" angerechnet würde.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/536596983e0e5bc05.php

Das einzige Problem, das ich jetzt in deinem Fall sehe, sind jetzt die Kinder die in eurem Haushalt gemeinsam versorgt werden. Aber auch hier ist ja klar belegbar, dass die Kinder NICHT von deinem Partner mitfinanziert werden.

amina0112 
Beitragsersteller
 14.02.2013, 10:11
@FrauWinter

danke das war doch mal hilfreich