Halteverbotszone auch in Nebenstraßen/ Sackgassen gültig?
Hallo, bezieht sich eine Halteverbotszone nur auf die Straße auf der die Schilder aufgestellt wurde oder sind auch alle Nebenstraßen/Sackgasse eingeschlossen?
Beispiel: 1. Das Schild 290.1 ist am Anfang der Straße "A" angebracht. 2. In 500 Meter Entfernung ist das Schild 290.2 in der gleichen Straße "A" angebracht. 3. Innerhalb dieser 500 Meter geht eine Nebenstraßen "B" und Sackgasse "C" ab.
Sind nun die beiden anderen Straßen "B" und "C" ebenfalls von dieser Halteverbotszone betroffen? In beiden Straßen "B" und "C" ist keines der beiden Schilder 290.1/290.2 angebracht.
3 Antworten
Ja, das ist der Unterschied zwischen den ZONEN und "normalen" Strecken-Ge- und -Verboten - die entsprechenden Regeln gelten für alle Straßen innerhalb der Zone, werden also weder durch Einmündungen noch Abbiegen aufgehoben, sondern nur durch das Schild "Ende der Zone".
Wenn es mit dem ZONEN-Zeichen (Zeichen
290.1) für eine ganze Zone ausgeschildert ist, dann: Ja.
Ansonsten: Nein.
Die Stv. besagt dazu nämlich klar:
Die durch Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote beginnen am Standort des Verkehrszeichens und gelten nur auf der Fahrbahn der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten in Fahrtrichtung bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite oder bis durch andere Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird....
Aus Wikipedia https://de.wikipedia.org/wiki/Haltverbot#G.C3.BCltigkeitsbereich_der_Zeichen_283_und_286
Durch Zeichen 290.1 StVO kann ein ganzer Gültigkeitsbereich (Zone mit allen darin befindlichen Straßen) mit einem eingeschränkten Haltverbot belegt werden.
Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger
als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be-
oder Entladen.
Dieses eingeschränkte Haltverbot für eine Zone gilt solange und überall bis es durch Zeichen 290.2 StVO wieder aufgehoben.
Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn, Seitenstreifen, etc.), sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen (beispielsweise Behindertenparkplätze ), Verkehrseinrichtungen oder Markierungen (Parkflächenmarkierungen) getroffen sind.