Verkehrsschild ungültig, weil es auf der linken Seite der Straße angebracht ist?
Auf der rechten Seite einer Landstraße ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung und auf der linken Strassenseite ein Überholverbotsaufhebeschild. Laut Polizei gild das Überholverbot weiterhin, da das Schild auf der linke Strassenseite steht. Stimmt das, trotz Aufhebung?
4 Antworten
Die Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO sagt unter der lfd. Nr. 9 folgendes: Verkehrszeichen sind gut sichtbar in etwa rechtem Winkel zur Fahrbahn rechts daneben anzubringen, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift anderes gesagt ist. Links allein oder über der Straße allein dürfen sie nur angebracht werden, wenn Mißverständnisse darüber, dass sie für den gesamten Verkehr in einer Richtung gelten, nicht entstehen können und wenn sichergestellt ist, dass sie auch bei Dunkelheit auf ausreichender Entfernung deutlich sichtbar sind. Wo nötig, vor allem an besonders gefährlichen Straßenstellen, können Verkehrszeichen auf beiden Straßenseiten ...... aufgestellt werden.
Ein nur links anbringen ist also zulässig. Es gilt dann auch für die gesamte Fahrbahn. "Überholverbot Ende" gilt also ab Standort des Verkehrszeichens, egal ob rechts oder links oder beidseitig vorhanden.
Allerdings hat die Verwaltungsbehörde beim Aufstellen der Schilder wohl nicht im Sinne der Aufstellvorschrift aus der StVO angeordnet, oder die Schilder sind unvollständig, z.B. nach Austausch oder Unfall.
Schilder, die in deine Richtung zeigen, gelten! Egal, ob rechts oder links! Sie werden nur in der Regel lieber am rechten Fahrbahnrand aufgestellt, weil sie dort nicht von entgegenkommenden Fahrzeugen (LKWs, Traktoren, ....) verdeckt werden können. Aber auf der Autobahn zum Beispiel beachtest du ja auch die Schilder auf der linken Seite...
Normalerweise gelten nur die Schilder die Rechts stehen... da hat die blaue Figur recht....
Aufhebungschilder von Verboten können auch links stehen