Hallo stimmt das alles? Ich hätte Mal gehört das ist Murks und man haftet, egal was man schreibt?
"Wegen der neuen Gesetzesbestimmungen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, Garantie und Rücknahme. Da es sich um einen Privatverkauf handelt kann ich keine Garantie nach neuem EU-Recht übernehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden und erkennt dies mit seinem Kauf an.
Laut dem neuen EU-Recht muss dieser Zusatz unter jedem Online- Verkauf stehen, ansonsten haftet der Verkäufer auch als Privatperson ein ganzes Jahr für die verkaufte Ware."
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6 Antworten
Garantie war schon immer freiwillig und musste daher nie ausgeschlossen werden auch jetzt nicht.
Gewährleistung war schon immer gesetzlich vorgeschrieben und musste auch schon immer von einem Privatverkäufer gegeben werden (sogar zwei Jahre), wenn er diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen hatte.
Wer Ungeliebtes oder Gebrauchtes im Internet verkauft, muss als Verkäufer die Haftung ausschließen. Sonst steht man für Schäden oder Mängel gerade - auch für die, von denen man gar nichts weiß.
Allerdings gilt bei Privatverkäufen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), nicht das EU-Recht. Verkäufer müssen die Haftung über eine bestimmte Formulierung ausschließen, damit der Käufer weiß, worauf er sich einlässt:
Unzulässige Haftungsklausel:
"Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Privatverkäufen völlig zu verzichten. "
Zulässige Haftungsklausel bei Einzelverkäufen:
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung."
Auf der sicheren Seite sind Verkäufer, die öfter mal etwas verkaufen, mit dieser zusätzlichen Formulierung:
"Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt/bleibt uneingeschränkt."
quelle:
https://www.mdr.de/ratgeber/recht/verkaufen-internet-haftung-formulierung-100.html
Viel Erfolg :))
Mit irgendeinem neuen Recht hat das nichts zu tun. Gewährleistungsrechte bestehen immer, wenn sie nicht zulässigerweise ausgeschlossen werden.
Das ist zwar fast alles voelliger Quatsch, dennoch sollte es bei "Privatverkaeufen" als Ausschluss der gesetzlichen Sachmaengelhaftung ("Gewaehrleistung") normalerweise durchgehen.
Die wird allerdings sowieso von vielen masslos ueberschaetzt, besonders weil es bei bei "Privatverkaeufen" keine Beweislastumkehr gibt und sich die gesetzliche Sachmaengelhaftung ohnehin nur auf bereits zum Zeitpunkt der Uebergabe des betreffenden Artikels an den Kaeufer vorhanden gewesene Maengel bezieht (also nicht auch auf Maengel, die erst nach der Uebergabe entstanden sind). Hierfuer den Beweis anzutreten, ist in aller Regel recht schwer bis unmoeglich.
Von daher ist die gesetzliche Sachmaengelhaftung bei "Privatverkaeufen" sowieso meist ein recht stumpfes Schwert.
Also wenn ich Bilder mache, dass es funktioniert und es verkaufe und der Käufer nach 2 Tagen kommt, muss er beweisen? Und ich habe eh ein Beweis usw.
Er muss beweisen, dass es bereits mit einem Mangel behaftet war, als du es verschickt oder an ihn uebergeben hast.
Siehe dazu beispielsweise:
https://www.ratgeber-geld.de/privatverkauf/
Ein Gewährleistungsausschluss ist beim Privatkauf durchaus möglich, allerdings nur bedingt und man muss aufpassen, dies dem Käufer ausreichend gut erkennbar zu machen.
"Mit der Abgabe eines Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie bei Privatverkäufen völlig zu verzichten. "
"Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung."
"Die Haftung auf Schadenersatz wegen Verletzungen von Gesundheit, Körper oder Leben und grob fahrlässiger und/oder vorsätzlicher Verletzungen meiner Pflichten als Verkäufer bleibt davon unberührt/bleibt uneingeschränkt."
also das? Und ich verkaufe ein Lüfter der noch funktioniert für 3 Euro haha. Aber danke. Genau das wollte