Anzeige trotzt Ausschluss von Gewährleistung und Rücknahme bei Ebay Kleinanzeigen?

6 Antworten

Der Käufer hat doch sicher das Handy gesehen, bevor er es gekauft hat und konnte es auch mal in die Hand nehmen. Somit sollte er doch gesehen haben, wie der Zustand ist.

Hast Du es allerdings verschickt, dann hast Du es nicht ordnungsgemäß beschrieben und dann solltest Du es zurücknehmen.

lorenz989 
Beitragsersteller
 27.02.2017, 23:12

er hat es persönlich abgeholt und sich angeguckt.

Er konnte natürlich nicht ins Handy rein gucken, aber das habe ich auch nicht getan. 

Ich wusste genauso wenig wie er, dass bei dem Handy noch mehr fehlte/ kaputt war

Allexandra0809  27.02.2017, 23:14
@lorenz989

Es ist Dein Problem, wenn Du einen Defekt vom Handy nicht kennst, weil Du es nicht genau untersucht hast oder Dir hast beschreiben lassen.

Du kannst nicht den Käufer für Deine Unwissenheit verantwortlich machen. Da es sich wohl um einen versteckten Fehler gehandelt hat, konnte er diesen nicht bei der Übergabe feststellen.

Entweder Du nimmst das Handy zurück oder Du wartest ab, bis Du von der Polizei ein Schreiben bekommst.

"Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch."

Das nützt aber nichts bei Mängel, die Du nicht erwähnt hast. Ob das wissentlich oder unwissentlich geschehen ist, ist dabei unerheblich. Der BGH hat da ein eindeutiges Urteil gesprochen:

http://www.t-online.de/computer/internet/id_61925884/bgh-urteil-gewaehrleistung-bei-ebay-privatverkauf.html

Du bist in der Sachmängelhaftung.

berndcleve  28.02.2017, 00:53

In dem link geht es um zugesicherte Eigenschaften, nirgendwo in der Frage ist die rede davon , dass irgendwelche eigenschaften zugesichert wurden.

kevin1905  28.02.2017, 01:13
@berndcleve

Treu und Glaube!

Wenn ein Gerät nicht als defekt angeboten wird, kann der Käufer im Grunde davon ausgehen, dass es funktionsfähig ist.

miezepussi  28.02.2017, 19:14
@berndcleve

Es wurden aber im Angebot Mängel nicht genannt!

Dein Gewährleistungsausschluss (Zivilrecht) hat mit der Anzeige (Strafrecht) nichts zu tun. Man muss beides unabhängig voneinander betrachten.

Strafrechtlich kommt eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht, wenn du vorhandene Mängel verschwiegen hast. Wenn du allerdings glaubhaft beweisen kannst, dass du von den Mängeln selbst nichts wusstest, dann fehlt dir der Betrugsvorsatz. Ein mögliches Ermittlungsverfahren würde daher eingestellt werden.

Und zur Gewährleistung. Manche Verkäufer meinen, dass der Ausschluss eines Rückgabe- oder Gewährleistungsrechts gleichzusetzen ist mit Schrottverkauf und Sperrmüllveräußerung. Sie irren sich. Weil es hier gar nicht um ein "Rückgaberecht" geht, sondern um eine Mängelrüge. Ein Artikel hat so beschrieben zu werden, wie er wirklich ist. Für nicht angegebene Mängel gilt kein Gewährleistungsausschluss. http://www.t-online.de/computer/internet/id_61925884/bgh-urteil-gewaehrleistung-bei-ebay-privatverkauf.html

Auf jeden Fall Zivilrecht. Eine Anzeige würde nicht weiter verfolgt.