Haben Postboten Sonderrechte mit Ihrem Fahrrad auf den Gehweg zufahren?

13 Antworten

Ja, Briefzusteller haben Sonderrechte. Dies kann man in der StVO nachlesen.

Es bedeutet zwar nicht, dass ein Postzusteller in ein stehendes Fahrzeug hineinfahren darf. Jedoch darf er, nach geltender Rechtsauslegung, im Rahmen seiner Tätigkeit, den Gehweg beradeln. Andere Radfahrer dürfen dies im Allgemeinen nicht!

(7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universaldienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unternehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleistungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abweichend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fußgängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationären Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283), Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zeichen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigneter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich ist.

http://dejure.org/gesetze/StVO/35.html

Skeletor  04.02.2015, 12:24

Wollen wir uns einigen auf "eindeutig verkehrswidriges Verhalten, das jedoch generell ungeahndet bleibt und somit einer Weiterführung eines nicht mehr bestehenden ehemaligen Sonderrechts gleichkommt"?

Ja, die Situation wird durch die Ergänzung eher verworrener als klarer.

Wenn das Auto in der Fußgängerzone fahren (bzw. aus ihr abbiegen, oder in die Fahrbahn einfahren) durfte, darf dort wahrscheinlich auch ein Postbote fahren. Oder beide dürfen es nicht. Das macht die Situation aber auch nicht besser!

Du hast recht: In Fußgängerzonen gibt's keinen Gehweg. Ein "Wechsel" auf jenen ist damit nicht möglich. Manche Fußgängerzone darf ja auch eingeschränkt befahren werden.

Letzteres würde eher zugunsten des Radfahrenden sprechen. Aber die Situation ist von der Schilderung zu verworren für eine Prognose!

user353737  04.02.2015, 13:00
@Skeletor
Wollen wir uns einigen auf "eindeutig verkehrswidriges Verhalten, das jedoch generell ungeahndet bleibt

Ja.

und somit einer Weiterführung eines nicht mehr bestehenden ehemaligen Sonderrechts gleichkommt"?

Nein, denn es kommt dem nicht gleich. Die juristische Würdigung, und darum geht es bei der Schuldfrage zweifelsohne, ist eine ganz andere.

Wenn das Auto in der Fußgängerzone fahren (bzw. aus ihr abbiegen, oder in die Fahrbahn einfahren) durfte, darf dort wahrscheinlich auch ein Postbote fahren. Oder beide dürfen es nicht. Das macht die Situation aber auch nicht besser!

So ist es.

Letzteres würde eher zugunsten des Radfahrenden sprechen. Aber die Situation ist von der Schilderung zu verworren für eine Prognose!

Auch hier stimme ich Dir zu ...

Stephanieb74 
Beitragsersteller
 04.02.2015, 08:24

Der Postebote war fertig mit seinen ausliefern und wollte zur Poststelle zurück. Er befand sich schon auf dem Gehweg. Was ich nicht erwähnt haben ist die Ausfahrt befindet sich in einer Fußgängerzohne, in der man zur Kundenparkplätzen gelangt von dem ich gekommen war. Ich stand also mit meine Auto auf dem Geweg in der Fußgängerzohne kurz vor der Strasse und wollte nach Rechtsabiegen hatte auch den Blinker schon gesetzt. Der Postbote hätte mein Auto eigendlich sehen müssen. Wo ich nach das erste mal nach rechts geschaut habe haben ich Ihne n icht gesehen, dann ghaben ich nach links geschaut und als ich dann wieder nach rechts geschaut haben ist es schon passiert. Er ist mit vore rechts gegen den Kotflügel gefahren.

user353737  04.02.2015, 09:12
@Stephanieb74
Der Postebote war fertig mit seinen ausliefern und wollte zur Poststelle zurück.

Das macht keinen Unterschied.

Er befand sich schon auf dem Gehweg. Was ich nicht erwähnt haben ist die Ausfahrt befindet sich in einer Fußgängerzohne, in der man zur Kundenparkplätzen gelangt von dem ich gekommen war. Ich stand also mit meine Auto auf dem Geweg in der Fußgängerzohne

Moment mal. Jetzt wird es total unklar. Entweder Fußgängerzone oder Gehweg. Einen Gehweg in der Fußgängerzone gibt es nicht. Eine Fußgängerzone ist quasi ein Gehweg über die gesamte Straßenbreite.

kurz vor der Strasse und wollte nach Rechtsabiegen hatte auch den Blinker schon gesetzt. Der Postbote hätte mein Auto eigendlich sehen müssen.

Hat er vielleicht auch. Und er vertraute darauf, dass Du ihn vorbeifahren lässt auf seinem vermutlich bestehenden Vorfahrtrecht.

Wo ich nach das erste mal nach rechts geschaut habe haben ich Ihne n icht gesehen, dann ghaben ich nach links geschaut und als ich dann wieder nach rechts geschaut haben ist es schon passiert. Er ist mit vore rechts gegen den Kotflügel gefahren.

Nach dieser Schilderung hast Du wohl nicht gestanden, sondern bist mehr oder weniger schnell vorgefahren. In ein stehendes Auto wird der Radfahrer wohl nicht reingefahren sein, oder?

Deine Schilderungen werden zunehmend unklarer. Vernünftige Antworten darfst Du nur dann erwarten, wenn Deine Schilderungen vollständig, eindeutig und richtig sind.

Skeletor  03.02.2015, 23:30

Oh, ich lese gerade das ich geschrieben habe:

Ja, Briefzusteller haben Sonderrechte.

Das möchte ich korrigieren! Ich meinte natürlich:

Ja, Postboten haben Sonderrechte.

Der Fragesteller fragte ja nach Postboten! (...nicht nach Briefzustellern)

Man könnte jetzt natürlich argumentieren, dass auch Briefzusteller Briefe abholen, denn sofern man Ihnen diese in die Hand drückt, werden sie sie annehmen. Damit könnten sich auch Briefzusteller durch die Hintertür wieder auf Paragraph 35 berufen.

Im Einzelfall dürfte es juristisch ziemlich schwer zu beweisen sein, wenn der ertappte Briefzusteller frech behauptet, dass er just am letzten stationäreren Briefkasten einen Brief entgegengenommen (also abgeholt) hätte. Damit dürfte er immer noch nicht auf dem Gehweg fahren, hätte jedoch kurzzeitig die in Paragraph 35 beschriebenen Sonderrechte.

Aber das wäre nun doch etwas an den Haaren herbei gezogen! ;)

Skeletor  03.02.2015, 23:12

Zu deinem zweiten Kommentar: natürlich handelt es sich nicht um ein Sonderrecht im formaljuristischen Sinn.

Es handelt sich jedoch um ein "Sonderrecht" aus angewandter Rechtspraxis. denn im Gegensatz zu dem Polizisten, der an den falsch parkenden Autos vorbeischlendert, gibt es ja tatsächlich Polizisten die Falschparker aufschreiben, ermahnen und abschleppen.

Auch wenn es häufig gängige Praxis ist, dass in manchen Ortsteilen das Falschparken sehenden Auges geduldet wird, bedeutet dies ja nicht das es generell und überhaupt nicht geahndet würde. Mir ist dagegen nicht bekannt, dass Polizei oder Ordnungsamt auch nur teilweise oder punktuell gegen gehwegradelnde Briefzusteller vorgehen würden.

Die Polizei geht ja schon quasi so gut wie gar nicht gegen gehwegradelnde Fahrradfahrer vor, wodurch sich die in den Medien beschriehene Bußgelderhöhung für Fahrradfahrer faktisch in einen zahnlosen Papiertiger verwandelt hat! Auf das alltägliche Verhalten der Radfahrenden hat die Gesetzesverschärfung zumindest keine sichtbaren Auswirkungen gehabt.

Gegen Briefzusteller wird jedoch gar nicht vorgegangen! Und dies kommt (ob es nun auf dem Papier existiert oder nicht) faktisch einem Sonderrecht gleich...

user353737  04.02.2015, 09:04
@Skeletor

Mal abgesehen davon, dass im normalen Sprachgebrauch "Postbote" und "Briefzusteller" synonym verwendet werden ...

Gegen Briefzusteller wird jedoch gar nicht vorgegangen! Und dies kommt (ob es nun auf dem Papier existiert oder nicht) faktisch einem Sonderrecht gleich...

Wir sind uns wohl einig, was die Schudlfrage angeht. Anmerken möchte ich jedoch, dass eine Duldung eines Fehlverhaltens durch die Ordnungsbehörden keinem Sonderrecht gleichkommt - die juristische Würdigung ist da ganz anders. Habe ich ein durch die StVO oder sonstwie eingeräumtes Sonderrecht, handele ich rechtmäßig. Habe ich das nicht, sondern mein Fehlverhalten wird nur nicht geahndet, handle ich nicht rechtmäßig, sondern verkehrswidrig. Das ist ein großer Unterschied, was die Aufteilung der Schuld angeht. Insofern hat Schephanieb74 durchaus bessere Karten, weil die Mitschuld des Radfahrers ggf. höher eingestuft wird.

Skeletor  03.02.2015, 22:51

Die Frage lautete:

Die Polizei hat gesagt das der Postbote ...

Postboten tun beides: zustellen und abholen.

Im Allgemeinen einen haben Postboten also Sonderrechte - im speziellen (hier!) nicht.

Das hat jedoch keine Relevanz, sofern die Polizei ihnen diese "Sonderrechte" (ungestraft auf dem Gehweg fahren zu dürfen) dennoch zugesteht, sprich: nicht sanktioniert.

Auf die Vorfahrtsregelung hat es, wie du selbst richtig schreibst, keine Auswirkungen, ob der Briefzusteller korrekt oder falsch gefahren ist!

Beim Ausfahren aus einer Ausfahrt musste Fahrzeuglenker auf alle Verkehrsteilnehmer auf allen Wegen, Sonderwegen und Straßenteilen achten und hat ihn Vorrang zu gewähren, egal auf welcher Fahrbahn sie sich befinden.

Briefzusteller radeln im Allgemeinen nicht sehr schnell. Sprich: Sie radeln nicht schneller als ein Kind, welches rechtmäßig auf dem Gehweg fahren darf/muss, und dort aus beiden Richtungen vom Fahrzeuglenker regelmäßig als möglicher kreuzender Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist!

Was du ebenfalls richtig schreibst: Wie der Richter letztlich entscheidet, können wir nicht orakeln, da wir die näheren Umstände nicht kennen!

user353737  03.02.2015, 22:36

Der Verordnungstext nennt eindeutig die Leerung von Briefkästen und die Abholung von Briefen. Ein Zusteller verrichtet beide Tätigkeiten nicht, er stellt zu. Diese Tätigkeit ist nicht in § 35 genannt.

Skeletor  03.02.2015, 22:17

Damit meine Antwort nicht missverstanden wird:

Der Link auf die Straßenverkehrsordnung gehört zu dem Teil der Frage, dass die Polizei sagte, dass Briefzusteller Sonderrechte hätten, und ob dies denn so sei? - Ja, Das ist so!

Und dies gilt nicht nur für die Deutsche Post, sondern, wie sich aus dem Gesetzestext herauslesen lässt, für ALLE Briefzusteller und Subunternehmer. (Einige behaupten hier ja, es gäbe keine Sonderrechte, weil die dann ja auch für "die anderen Briefzusteller gelten müssten". Nein, exakt darum hat der Gesetzgeber, in der Neufassung der StVO, diese Anderen mit hineingenommen.)

Der andere Teilaspekt der Frage, ob der Briefzusteller denn nun mit dem Rad auf dem Gehweg fahren darf, wird wie man leicht selbst lesen kann, im zitierten Gesetzestext gar nicht behandelt!

Das Postboten hier etwas dürfen, was normales Fahrradfahrer nicht dürfen, ist angewandte Rechtspraxis. Diese ist nicht durch die aktuelle StVO gedeckt, sondern vielmehr durch das konkrete Handeln und Sanktionieren der Polizei. In den Köpfen der Polizisten gibt es nämlich immer noch die alte Regelung, dass Postboten das dürfen (was auch tatsächlich früher mal so war).

Jetzt kann man sich natürlich fragen, ob das denn rechtens ist, wenn der Polizist den gehwegradelnden Briefträger immer davonkommen lässt, aber dem normalen Fahrradfahrer einen Bußgeldbescheid ausstellt. - Ja, auch das ist rechtens!

Der Polizist kann hier nämlich nach Belieben und Gutdünken das Opportunitätsprinzip anwenden.

http://de.m.wikipedia.org/wiki/Opportunit%C3%A4tsprinzip

Es ist den Postboten (im Allgemeinen!) also erlaubt auf dem Gehweg zu radeln (nicht, weil dies so im Gesetz steht, sondern weil es ihnen von der Polizei im Allgemeinen in der täglichen Praxis erlaubt wird! Das Fahren auf dem Gehweg hat für Postboten Tradition, war ihnen früher auch gesetzlich erlaubt, und die Polizei ist in der Rechtsauslegung bekanntermaßen eher konservativ.)

Die Polizei legt das Gesetz also so aus, dass die Postboten das dürfen. Und, obwohl dies dort so nicht (mehr) im Gesetz steht, ist diese Gesetzesauslegung durch die Polizei aufgrund des Opportunitätsprinzips keine Rechtsbeugung.

Dies mag möglicherweise in meiner Antwort anders rüber kommen. Daher dieser erläuternde Kommentar.

Im speziellen Falle (wie hier) mag in einem Gerichtsverfahren ein Richter möglicherweise die Meinung vertreten, dass der Briefzusteller es nicht durfte. ob sich dadurch jedoch eine Änderung der Schule und er gibt ist fraglich, und hängt vom Richter und dem Geschick und der Kenntnis deines Anwalts ab.

Wenn du dort schon länger gestanden hast, ist der Briefzusteller eh Schuld, und dann macht es keinen Unterschied, ob er sein Fahrrad in deine Autotür hineingeschoben hätte, oder ob er gefahren ist. Das Bußgeld, sofern es denn bezahlen müsste wäre selbst mit Unfallfolge im Verhältnis zum Schaden am Auto marginal klein.

Bist du jedoch ohne auf Fußgänger zu schauen, aus der Einfahrt geschossen, so wird der Postbote argumentieren, dass er, aufgrund seiner Beladung, eh nur mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs war, und der Unfall genauso passiert wäre, wenn er geschoben hätte, oder dort ein Fußgänger unterwegs gewesen wäre.

Ob der Richter in diesem Falle, wenn er die Hauptschuld bei dir sieht (es hätte ja auch ein radfahrendes Kind auf dem Gehweg sein können!), dem Postboten wegen des Fahrens auf dem Gehweg eine Teilschuld aufgebrummt, bleibt abzuwarten. Liegt dagegen die Hauptschuld beim Radfahrer, macht es kaum einen Unterschied ob der nun dort fahren durfte oder nicht...

user353737  03.02.2015, 22:38
@Skeletor
Der Polizist kann hier nämlich nach Belieben und Gutdünken das Opportunitätsprinzip anwenden.

Daraus, dass bestimmte Dinge im Straßenverkehr geduldet werden, ergibt sich aber noch kein Sonderrecht. Der Polizist, der an dem auf dem Geh- oder Radweg parkenden Auto einfach so vorbeischlendert, handelt offensichtlich auch nach dem Opportunitätsprinzip. Deshalb hat der Autofahrer, der dort sein Fahrzeug abstellte, noch lange keine Sonderrechte.

Die Post hat schon lange keine Sonderrechte mehr. Das ist völliger Quatsch. Es gelten die Verkehrsregeln, die für "normale" Verkehrsteilnehmer auch gelten.

Skeletor  03.02.2015, 23:43

Fazit: Die Post hat Sonderrechte, der Zusteller nicht!

Dennoch werden den Zustellern von der Polizei die ehemaligen nicht mehr vorhandenen Sonderrechte faktisch weiterhin eingeräumt.

Das muss man nicht toll finden, kann die Polizei aber aufgrund des Opportunitätsprinzips so machen.

TransalpTom  02.02.2015, 20:18

doch, hat sie und nicht nur die Post, sondern alle Zusteller die Postdienstleistungen nach Post Universaldienstleistungsverordnung ausüben und sogar deren Subunternehmer. Guckst Du bitte in §35(7a) der STVO.

user353737  03.02.2015, 22:40
@TransalpTom
doch, hat sie und nicht nur die Post, sondern alle Zusteller die Postdienstleistungen nach Post Universaldienstleistungsverordnung ausüben und sogar deren Subunternehmer. Guckst Du bitte in §35(7a) der STVO.

Bitte nenne die Stelle, wo in 35 (7a) der Zusteller genannt wird. Briefkästen werden nicht von Zustellern geleert, Briefe werden nicht von Zustellern an "stationären Einrichtungen" abgeholt.

Allexandra0809  03.02.2015, 22:42
@user353737

So ist es. Ein Zusteller hat sich an die Verkehrsregeln zu halten.

Postboten haben keine Sonderrechte - genausowenig wie Fahrradkuriere, bei denen man meinen könnte, für sie sei die Straßenverkehrsordnung ausser Kraft gesetzt oder Kurierdienste, die mit ihren Fahrzegen regelmäßig in zweiter Reihe, auf Sperrflächen oder im absoluten Halteverbot parken/halten

TransalpTom  02.02.2015, 20:22

Da bist Du bis auf die Fahrradkuriere aber vollkommen falsch informiert. Post und alle Universaldienstleister, die Postähnliche Aufgaben nach Post-Universaldienstlesitungsverordnung wahrnehmen, sogar deren Subunternehmer dürfen in Fußgängerzonen fahren, halten parken und auch in zweiter Reihe parken. Alles schön geregelt in §35 Abs (7a) der StVO

robe53  03.02.2015, 00:49
@TransalpTom

Da muss ich Dich leider korrigieren. Grundsätzlich hast Du ja recht, dass sie in Fußgängerzone fahren etc. dürfen, aber nur in Verbindung mit dem Leeren von Briefkästen oder Abholen von Briefen aus stationären Einrichtungen. Damit sind aber nicht die Kurierfahrer (PKW oder Fahrrad) gemeint, die Post vom Sender zum Empfänger bringen. Und bei Rot über die Ampel, auf Fußgängergehwegen, über Zebrastreifen oder gar im Gegenverkehr fahren - so wie das in meiner Stadt tagtäglich von Fahrradkurieren zu beobachten ist - geht schon gar nicht.

Die Polizei hat nur gesagt das der Postbote Sonderrechte hat

Halte ich für Quatsch

TransalpTom  02.02.2015, 20:22

Der Quatsch ist beschrieben in §35 Abs 7a der StVO

TheGrow  03.02.2015, 14:16
@TransalpTom
Der Quatsch ist beschrieben in §35 Abs 7a der StVO

Der Absatz 7a der StVO dürfte für den Briefträger keine Anwendung finden Die Gründe habe ich in meinen Thread beschrieben.

Im übrigen erlauben alle Sonderrechte die im § 35 StVO Absatz 1 - 8 nur das Abweichen von der StVO, gewähren aber keinesfalls Vorfahrt oder Vorrang, sondern im Gegenteil. Sonderechte dürfen nur angewendet werden, wenn:

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. ”

Wenn er dem Fragesteller aber ins Auto gefahren ist, hat der Postbote auf dem Fahrrad Schuld und kann sich wie angeführt nicht auf die Sonderrechte berufen.

fossil2000  03.02.2015, 18:57
@TheGrow

Und nur mal so als Denkanstoß...was ist mit städtischen Fahrzeugen (Müllabfuhr, Straßenfeger, Winterdienst ect.) ???

Diese haben auch Sonderrechte die sich allerdings nicht auf diesen § der StVO beziehen. Sondern bekommen diese Sonderrechte mitunter vom jeweiligen Kreis bzw. Komunne als "Persilschein" ergo "Ausnahmegenehmigung "ausgestellt.

Deine Hinweis auf den § 35 StVO Absatz 1 - 8 ist soweit korrekt bezieht sich aber nur auf Polizei, Feuerwehr, RTW, Bundeswehr.

Allerdings gibt es aber spezielle Sonderrechte z.B. THW, wie oben beschrieben Städtische Fahrzeuge, Ordnungsämter und auch bei der Post (Postgesetz). Diese beziehen sich, wie Du schon geschrieben hat erstmal auf die Fahrzeuge die Kastenleerungen dürchführen oder Ablagefahrten durchführen. Allerdings gibt es bei anderen Sachen Ausnahmen z.B. für Fahrzeuge des den technischen Dienstes, oder Fahrzeuge die Filialen in der Innenstadt mehrmals am Tag anfahren.

Zusteller mit Fahrrädern haben einen Zustellplan wie man seinen Bezirk zustellen muss. Sprich eine Laufroute. Da kann es schonmal vorkommen das man entgegen einen Einbahnstraße zustellen muss (wo es auch keinen Bürgersteig gibt oder Straßen die keinen Bürgersteig haben). Oder in der Innenstadt (Fußgängerzone). Klar muss hier auf die Passanten Rücksicht genommen werden allerdings darf der Postbote dort fahren wo die anderen schieben müssen. (Sondergenehmigung der Komunne)

Die Post hatte mal Sonderrechte, die durften mit den Paketwagen auch auf dem Gehweg parken. Die Zeiten sind aber vorbei, weil man sonst allen anderen Paketdiensten die gleichen Rechte einräumen müsste. Die Polizisten sollten sich mal die aktuelle Version der StVO anschauen.

Was den konkreten Unfall angeht: Ein Vorfahrtsrecht gilt für die Straße, unabhängig davon, welcher Straßenteil benutzt wird (Gehweg, Radweg, Fahrbahn) und unabhängig davon, ob der Straßenteil richtig und rechtmäßig genutzt wurde (z.B. Radweg in die falsche Richtung, Radfahrer auf dem Gehweg). Du hast beim Ausfahren aus der Einfahrt entsprechende Vorsicht walten zu lassen. Deshalb liegt die Schuld tatsächlich bei Dir. Ggf. ist dem Postboten eine Mitschuld anzulasten, weil er sich eventuell grob verkehrswidrig verhalten hat. Das hat aber weder die Polizei, noch einer von uns zu beurteilen.