Habe ich ein Recht auf mein Kindergeld, wenn ich ausgezogen bin?
Hallo Ich will ausziehen. Ich habe gehört, solange man noch nicht 25 ist und man ausgezogen ist, müssen (?!) die Eltern einem das Kindergeld überweisen. Ich habe das vor meinem Vater angesprochen und er hat sehr ungehalten reagiert, er müsse gar nichts und das Kindergeld stehe ihm zu - auch nach meinem Auszug.
Wer hat Recht? Was kann man tun? Was mache ich, wenn mein Vater mir die Auszahlung meines Kindergeldes verweigert?
10 Antworten
Es besteht oftmals der Glaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und
somit sind diese auch diejenigen, die einen Anspruch auf die staatliche
Hilfe haben. Dies ist ein Irrglauben: das Kindergeld ist eine
Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder
entstehen. Insofern können im Regelfall also auch nur die Eltern diese
Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen.
Unter dem Abzweigungsantrag versteht man die Abzweigung des Kindergeldes an ein volljähriges Kind,wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Der Anspruchsberechtigte, also in Normalfall die Eltern, ändert sich dadurch nicht. Hintergrund ist, dass es sich beim Kindergeld um eine Leistung handelt, die den Kindern zugute kommen soll. Voraussetzung ist, dass ein Kindergeldanspruch noch besteht, beispielsweise bei Kindern bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung oder ohne Altersbeschränkung, falls eine Behinderung vorliegt.
..?
In erster Linie ist das Kindergeld dafür da um die Eltern finanziell bei der Erziehung des Kindes zu unterstützen und haben deshalb auch Anspruch darauf. Wenn du unter 25 Jahre bist, ALG 1 oder 2 beziehst und nicht mehr zuhause wohnst sind deine Eltern verpflichtet dir Barunterhalt zu zahlen, das wird allerdings auch vom Jobcenter gegengerechnet. Solltest du also ALG beziehen und deine Eltern Kindergeld erhalten wird das Kindergeld automatisch gekürzt.
Kurz gesagt sind deine Eltern solange für dich Zahlungspflichtig bis du 25 Jahre alt bist oder ein eigenes Einkommen hast. Hast du ein festes Einkommen erhalten deine Eltern kein Kindergeld mehr und auch du hast kein Anspruch auf Barunterhalt.
In deinem Fall solltest du mal zur Familienkasse der Arbeitsagentur gehen und dich dort um einen "Abzweigungsantrag" erkundigen. Damit kannst du einen Antrag stellen damit dir das Kindergeld überwiesen wird und nicht deinen Eltern.
Bis 25 Jahre bezieht man nur Kindergeld, wenn man sich tatsächlich so lange in einer Ausbildung befindet, also Schule, Berufsausbildung oder Studium. Stelle, die das Kidnergeld zahlt, übrprüft das regelmääßig und man muss nachweise, dass man die Bedingungen zum Bezug des Kindergeldes noch erfüllt.
Ab 18 Jahre hast du das Recht, deinen Wohnort selbst zu bestimmen., das heißt, dass dein vater rein gar nichts dagegen tun kann, dass du ausziehst. Und ja, das Kindergeld steht dir dann zu.
Aber dein Vater ist so lange unterhaltspflichtig, wie du dich in Ausbildung befindest. Das heißt, er muss dich, auch wenn du ausgezogen bist, angemessen unterstützen (dafür gibt es Berechnungstabellen).
Beispiel 1: Zahlt er dir ab Auszug z.B. monatlich 650€ Unterhalt, wird er das Kindergeld im Gegenzug "behalten".
Beispiel 2: Zahlt er dir ab Auszug z.B. monatlich 458€ Unterhalt, dann bekommst du die 192€ (wenn du das erste oder zweite Kind bist) Kindergeld obendrauf.
Beispiel 3: Verdienst du selbst in der Ausbildung schon Geld, steht dir das Kindergeld zu, ob aber auch noch Unterhalt, das muss berechnet werden.
In jedem Fall kann dein Vater dich, wenn Kindergeldanspruch besteht, nach deinem Auszug weiterhin von der Steuer absetzen, sogar mit "auswärtiger Unterbringung", was ihm ggf. sogar noch ein paar € Steuerersparnis einbringt.
Die Behauptung, mit Vollendung des 18. Lebensjahres könne ein Mensch jederzeit selbst über seinen Aufenthaltsort bestimmen, ist falsch.
Eltern sind nur verpflichtet, ihren noch unterhaltsberechtigten Kindern Barunterhalt zu gewähren. Das bedeutet, sie stellen Unterkunft und Verpflegung, ermöglichen den Abschluss einer Erstausbildung.
Nur wenn das Kind besondere Gründe vorweisen kann, die Inanspruchnahme des Barunterhalts als nicht mehr zumutbar oder zum Abschluss der angestrebten Erstausbildung unmöglich machen, hat es einen Anspruch auf finanziellen Unterhalt außerhalb des elterlichen Wohnsitzes.
Der Nachweis der Unzumutbarkeit kann vom Jugendamt oder einem Facharzt bestätigt werden. In solchen Fällen liegen zerrüttete familiäre Verhältnisse bis hin zu schwersten Körperverletzungen vor. Das Jugendamt ist dann bis über das 18. Lebensjahr hinaus begleitend verpflichtet gegenüber den jungen Menschen.
Unzumutbar ist laut Grundsatzurteil der Wohnsitz bei den Eltern während der Erstausbildung dann, wenn der einfache Weg hin zum Ausbildungs- bzw. Studienplatz länger als 100 km ist.
Selbstverständlich können Eltern den Auszug nicht verbieten. Fallen aber vorgenannte Gründe weg muss sich die anspruchsberechtigte Person eben ohne elterliche Unterstützung selbst versorgen. In einem solchen Fall kann ein Abzweigungsantrag dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Zu beachten ist weiterhin:
Anspruch auf BAB bzw. BaföG ist immer nachrangig. Vorrangig ist die Unterhaltspflicht der Eltern. Wenn sie diese erfüllen können.
Verdienen also Eltern gut und sind mit dem Auszug ihres Kindes nicht einverstanden, können sie über vorgenannte Bedingungen ihr Kind dazu nötigen, doch bei ihnen wohnen zu bleiben. Nämlich ganz einfach dadurch, dass aufgrund des hohen Verdienstes der Eltern kein Anspruch auf Sozialtransfer besteht das Kind sich keine eigene Wohnung leisten kann - in der Regel.
Und was ist mit den §§ 1626, 1631 BGB ein, nach denen im Rahmen der elterlichen Sorge auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur gegenüber MINDERJÄHRIGEN Kindern ausgeübt werden kann.
Laut § 2 BGB endet.endet außerdem die elterliche Sorge mit der Volljährigkeit des Kindes.
BAB und Bafög sind vorrangig zu beantragen.
In den Bescheiden steht in der Regel auch drin, wie viel Unterhalt die Eltern ggf. zu zahlen haben.
Ich setze mal voraus das du min. 18 bist und das Kindergeld gerechtfertigt gezahlt wird !
Würdest du dann ausziehen,nicht mehr bei deinen Eltern gemeldet sein,eine eigene Meldeadresse nachweisen können und von deinen Eltern nicht regelmäßig min. Unterhalt in Höhe deines Kindergeldes ( derzeit min. 192 € ) bekommen,dann steht dir zumindest das Kindergeld zu,ob das dein Vater möchte oder nicht.
Bekommst du es nicht von selber,dann stellst du bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Abzweigung,dann wirst du nach einer Prüfung der Sachlage das Kindergeld rückwirkend auf dein Konto bekommen.
Den Antrag findest du zum ausdrucken im Internet.
Kannst du diesen Sachverhalt (den ich so, wie du es dargelegt hast, für richtig halte) mit einer Quelle belegen - ich bekomme hier vielfach krude und auseinandergehende Meinungen als Antworten - die leider eben nur das sind, Meinungen, keine Faktenbelege...
Hey hallo Retrohure... ich sehe das genauso wie isomatte. Nimm die Antwort von isomatte vielleicht als Ausgangspunkt für deine eigenen Recherchen. Gibst du den Sachverhalt bei Google ein, wirst du leicht was finden. Ggf. berät dich auch die Kindergeldkasse. Eine verlässliche Rechtsberatung darf hier sowieso niemand geben.
Hier geht es um das Unterhaltsrecht !
Ab dem 18 Lebensjahr muss das Kind normalerweise selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen,es sei denn das Kind befindet sich z.B. in Schul oder Berufsausbildung / Studium und kann seinen Unterhaltsbedarf nicht aus eigenem Einkommen decken.
Dann sind die Eltern je nach Leistungsfähigkeit verpflichtet bis zum Abschluss der Erstausbildung Unterhalt zu leisten.
Wenn das Kind nun aus welchem Grund auch immer bei den Eltern auszieht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen,ganz egal ob sie es nicht können oder müssen,weil sie nicht leistungsfähig sind oder das Kind z.B. selber ausreichend Einkommen hat und seinen Unterhaltsanspruch damit decken kann bzw.eine Zweitausbildung machen würde und die Eltern dann in der Regel nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind,steht das Kindergeld dann dem Kind zu.
Die Kindergeldberechtigten sind und bleiben zwar die Eltern,aber die Zahlung kann an das Kind abgezweigt werden,wenn die Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes zahlen,wie gesagt,ganz egal ob sie Unterhalt zahlen müssten oder könnten.
Der Familienkasse kommt es nur darauf an ob Unterhalt gezahlt wird,wenn es von den Eltern gar nichts gibt steht dir das Kindergeld zu,du musst nur nachweisen das du eine eigene Meldeadresse hast,also nicht mehr bei den Eltern gemeldet bist und dann stellst du den Antrag auf Abzweigung,deine Eltern werden dann angeschrieben und sie müssen dann wahrheitsgemäße Angaben und Nachweise über evtl.erbrachte Unterhaltsleistungen erbringen.
Du brauchst im Internet nur mal eingeben ,, Wem steht das Kindergeld nach Auszug des Kindes zu ",da findest du dann auch rechtliche bzw. gesetzliche Bestimmungen und nicht nur Vermutungen.
Nein, ab dem 18. Geburtstag steht Dir das Kindergeld zu, so du denn nicht mehr zu Hause lebst.
Du kannst bei der Familienkassen einen Abzweigungsantrag stellen, dann geht das Kindergeld auf Dein Konto.
http://www.kindergeld.org/download/KG11e_anteiliges-Kindergeld.pdf
Woher weißt du das? Eigene Erfahrung? Hier gehen die Meinungen leider sehr auseinander und jeder antwortet was anderes auf meine Frage.
Das weiß ich von der Familienkasse.
Meine Kinder haben auch Abzweigungsanträge gestellt.
Wenn Du den Link öffnen würdest, dann würde Dir der Antrag entgegenlachen.
Brauchst nur ausdrucken und ausfüllen und ab an die zuständige Familienkasse.
Dann zahlt du keinen oder zu geringen Unterhalt an deine Kinder - genau das muss in dem Antrag nämlich angegeben werden.
Ich zahle den vollen Unterhalt an meine Kinder.
Die leben nicht mehr bei mir und damit steht ihnen die Abzweigung zu.
Das lese ich jetzt aber doch so, dass ich diesen Antrag stellen könnte - mir wird das Kindergeld verweigert (ich muss alles selber zahlen und werde von meinen Eltern nicht finanziell unterstützt), meine Eltern kriegen aber weiterhin Kindergeld für mich.