Anteilig Kindergeld vom Unterhalt abziehen - aber keinen Kontakt?
Hallo, kennt sich jemand vielleicht mit folgendem Sachverhalt aus?!
Der Vater zahlt Unterhalt, abzüglich Hälfte des Kindergeldes . Soweit alles normal. Wie sieht es denn aus, wenn er den Kontakt zum Kind verweigert? Besteht auch dann noch Anspruch auf das Kindergeld? Er hat ja keinerlei "Kosten" mehr.
9 Antworten
Er bekommt das halbe Kindergeld nicht deswegen, weil er Kontakt zu den Kindern pflegt und Umgangskosten zahlt, sondern als Ausgleich dafür, dass er Kindesunterhalt zahlt. Da er den Unterhalt weiter zahlt, kann er deshalb auch weiterhin das halbe Kindergeld abziehen.
Das Kind hat einen gewissen Bedarf, wieviel Geld für dessen Lebensführung notwendig ist. Für diesen Bedarf muss der unterhaltspflichtige Elternteil (sofern möglich) aufkommen. Wenn das Kind Einkommen hat, wird dies zu bestimmten Sätzen angerechnet. Das Kindergeld wird als Einkommen hälftig angerechnet angerechnet.
Nicht, weil der Vater davon etwas finanziert, sondern weil das Kind (bzw sein Vertreter) damit einen Teil seines Bedarfs selber decken kann.
Wenn der Vater den Kontakt verweigert, muss die Mutter den Umgang einklagen. Ja, ich weiß, viele Frauen sind froh, wenn der Vater aus ihrem Leben verschwindet. Aber das ist nicht im Interesse des Kindes. Als Erwachsener sollte man seinen Stolz dann zurückstellen und an das Wohl des Kindes denken, auch wenn es manchmal schwer fällt.
Der Umgang hat nichts mit der Anrechnung des Kindergeldes zu tun.
ER bekommt das Kindergeld ja nicht. Das Kindergeld mindert nur den zu zahlenden Unterhalt.
Also steht im dieser "Betrag" zu, siehe auch Düsseldorfer Tabelle. Du bekommst ja das volle Kindergeld ausgezahlt und nicht nur 50%.
Der Umgang oder das Interesse des Kindsvaters hat damit nichts zu tun.
Die Zahlung von Unterhalt und das Umgangsrecht (oder die Umgangspflicht) sind zwei verschiedene Paar Schuhe.
Wenn du möchtest, dass der Vater sich öfter um das Kind kümmert, kannst du beim Jugendamt oder bei einer Beratungsstelle um Hilfe bitten.
An der Höhe des Unterhalts ändert sich dadurch aber nichts.