Habe ich als zukünftiger Beamter auf Widerruf kein Recht auf Umzugskostenbeihilfe vom Jobcenter?
Im September trete ich mein Referendariat an und bin dann verbeamtet auf Widerruf. Allerdings muss ich noch umziehen und beziehe zurzeit ALG II. Jetzt wurde mir vom Jobcenter erklärt, dass ich keine finanzielle Unterstützung für den Umzug erhalte, weil ich in meinem zukünftigen Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig bin. Leider sind geteilte Meinungen im Internet zu finden. Das s.g. Vermittlungsbudget vom Jobcenter (steht in einer Broschüre des Jobcenters) ist für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorgesehen. Bin ich nun wirklich nicht sozialversicherungspflichtig? Steht mir keine finanzielle Unterstützung zu?
4 Antworten
Da wäre deine Dienststelle zuständig über du dich informieren kannst.
Soweit ich weiss bekommen Beamte vorrangige Leistungen, z. B. für einen notwendigen Umzug.
Ich habe Verwandte die Beamte sind und umziehen mussten. Denen wurden die Umzugskosten erstattet und sogar eine Teilrenovierung der neu bezogenen Wohnung. D h. die bekamen auch Geld für Tapeten und Farbe.
Als Beamter bist du nicht sozialversicherungspflichtig. Du zahlst kein Geld in die Rentenkasse ein. Demzufolge hast du auch keinen Anspruch darauf, von der ARGE Geld zu bekommen.
Das liegt daran, dass Bürokratie im Jobcenter ganz gross geschrieben wird. Wer heute noch glaubt es sei die Aufgabe des Jobcenters, Arbeitslosen eine Beschäftigung zu verschaffen oder sie dabei zu unterstützen, glaubt auch dass das Ordnungsamt einem die Küche aufräumt.
Im Jobcenter sitzen nur inkompetente Trottel, die nur auf der Basis eindeutiger und nicht rüttelbarer Anweisungen handeln, da sie zu eigenem Denken nicht in der Lage sind. Darum müssen sie sich eben auf die angelernte Bürokratie verlassen, damit das ja niemand merkt.
Die dortigen Mitarbeiter werden somit nicht für eigenständiges Denken bezahlt. In den dortigen Arbeitstechniken steht halt eben, dass finanzielle Unterstützung eine Sozialversicherungspflicht voraussetzt, was ja bei den meisten Arbeitslosen die einen Job finden der Fall ist.
Dass ein gemeldeter Arbeitsloser direkt in den Beamtenstatus versetzt wird, das ist eine Ausnahme mit der die nicht zurechtkommen, also weisen sie das Gesuch ohne weiteres ab. Denn tun sie das nicht, müssten sie ja ausserhalb ihrer Gewohnheitsrahmen einen "Sonderfall" behandeln, und "Sonderfall" ist in diesen Behörden eben eines der meistverhassten Wörter.
Ich würde mich an Deiner Stelle direkt an eine höhere Stelle wenden, als an einen einfachen Sachbearbeiter und ihm das Problem schildern. Vielleicht haben die Ober-Jobcentler ja noch ein wenig Unterstützungswille und selbständiges Denken für Dich über.
Ich wünsche Dir viel Erfolg.
Sehr schön zusammengefasst. Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass dies - leider - auch auf andere Behörden (Ausländerbehörde) zutrifft. Was immer auch von der Norm abweicht, ist verhasst und wird gemieden wie das Weihwasser vom Teufel. Nach dem Motto "kenn ich nicht, mach ich nicht". Zum Glück war bei meinem Fall die Rechtslage eindeutiger, sodass die Behörde handeln MUSSTE (nach freundlicher Aufforderung durch Anwalt).
Im Fall des Fragestellers ist es wohl so, dass die Behörde handeln KANN, es aber nicht muss. Leider. Da hilft nur auf Gutmütigkeit hoffen.
Das Jobcenter zahlt in der Tat grundsätzlich nur, wenn die Arbeitsaufnahme in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung führt; abgesehen davon sind die Leistungen gegenüber anderen möglichen Leistungen nachrangig - für Beamte gibt es vorrangige Leistungen:
Du bist Beamter auf Widerruf - hier greift das entsprechende Landesumzugskostengesetz des Bundeslandes, in welchem Du Dein Referendariat ableistest.
Du solltest Dich bei Deiner Dienstelle erkundigen.
§ 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 2 SGB II
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; ... Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung. Umzugskosten können übernommen werden, sie müssen es nicht. Ob und inwieweit ggf. Satz 2 Anwendung findet, lässt sich aus deiner kurzen Schilderung des Sachverhaltes nicht erkennen.
Sollte dein schriftlicher Antrag auf Übernahme der Umzugskosten abgelehnt werden, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters einlegen.