Grundstückswert bei Schenkung im voraus ?

3 Antworten

Falls es bei der Frage um den Grundstückswert für die Berechnung des Pflichtteils geht, dann gilt folgendes:

Bei Grundstücken gilt das sogenannte Niederstwertprinzip (http://www.pflichtteilrechner.de/062_was_bedeutet_das_sog_niederstwertprinzip.html).

Beim Niederstwertprinzip muss beachtet werden, dass der frühere Wert (zum Schenkungszeitpunkt) zunächst um den Kaufkraftschwund bereinigt werden muss, um ihn mit dem Wert, den das Grundstück zum Todestag hatte, vergleichen zu können.

Der bei diesem Vergleich niedrigere Wert ist für die Berechnung des Pflichtteils maßgeblich.

Snier 
Beitragsersteller
 22.03.2016, 21:32

Nein, es handelt sich dabei nicht um den Plichtteil, es existiert das klassische Berliner Testament 

Nach 10 Jahren gäbe es nur dann etwas zu berechnen, wenn diese Ausgleichs- oder Anrechnungspflicht ausdrücklich bestimmt wäre.

Dann gälte das Niederstwertprinzip, also der niedrigere der beiden Bewertungsstichttage; und zwar nicht nach Quadtarmeterpreis, sondern zum Verkehrswert n. BewG.

G imager761

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) gilt das Niederstwertprinzip, d.h. der niedrigere der Werte bei Übertragung der Immobilie und beim Erbfall wird angesetzt. Das wird auch gelten, wenn es um eine Ausgleichung von ausgleichungspflichtigen Vorempfängen mit den Geschwistern geht.