Grundsteuer nach Zwangsversteigerung - wie viel kann das werden?
Guten Tag!
Wenn ich ein Grundstück mit Gebäude bei einer Zwangsversteigerung erwerbe, wie hoch kann dann die jährliche Grundsteuer sein? - Zählt als Grundlage der Sachwert für den Grund und Boden aus dem Gutachten, oder der Gesamtwert mit Wert des Gebäudes?
Insbesondere interessiert mich der Fall, wenn ich quasi eine Ruine kaufe: Sagen wir, der Grundstückswert beträgt 30.000 €, darauf steht aber ein Gebäude, das gemäß Gutachten nichts wert ist und abgerissen werden sollte - die Kosten für den Abriss werden auf 40.000 € geschätzt. Daher wird das Gesamtgrundstück (mit Gebäude) ab 1 € versteigert. Angenommen, ich bekäme für 1000 € den Zuschlag, welcher Wert zählt dann für die Ermittlung der Grundsteuer?
Ich bin sehr gespannt - und Danke im Voraus!
Ach so, alle Zahlen sind fiktiv. Ich habe nichts ersteigert, finde das Thema jedoch sehr interessant.
6 Antworten
Die Höhe der aktuellen Grundsteuern kannst du im Versteigerungstermin erfahren, wenn die Grundsteuer nicht gezahlt und von der Gemeinde als offene Forderung im Verfahren angemeldet wurde. Der Rechtspfleger gibt die angemeldete Höhe bekannt und den Zeitraum für den die Grundsteuer offen ist.
Ansonsten wurde hier schon zutreffend gesagt, dass der aktuelle "Kaufpreis" für die Grundsteuer keine Rolle spielt, sondern der vom Finanzamt festgesetzte Einheitswert. Ob dieser nach den aktuellen tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück ermittelt wurde, müsste geprüft werden.
Der Forenstarter frägt nach der jährlichen Grundsteuer.
Das Wort "jährlich" bedeutet doch schon dass es die Grundsteuer ist und nicht die einmalige Grunderwerbsteuer.
Und weiterhin Hebesatz der Gemeinde feststellen und dann geht es weiter.
Viel Erfolg.
Grundsätzlich werden Grundsteuern nicht nach dem Verkehrswert oder dem Kaufpreis berechnet, sondern nach dem Einheitswert. Und dieser wird theoretisch berechnet. Grundsteuern werden berechnet nach dem Wert, den die Immobilie im Jahr 1964 bzw. 1935 gehabt hat. (Der Wert der Immobilie wird also theoretisch zurück gerechnet.)
Von daher kommen hier Werte für die Grundsteuer raus, die Du vielleicht nicht nachvollziehen kannst.
Schaust Du auch hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Einheitswert
Grundsteuern werden werden nicht erhoben vom Finanzamt, sondern von der Kommune, in der Du wohnst! Grundsteuern zahlst Du also direkt an die jeweilige Kommune! Dort musst Du Dich über die jeweiligen Sätze der Grundsteuer erkundigen!
Kurze Nachfrage:
Die Gemeinde (Kommune) veröffentlicht doch den Hebesatz für die Grundsteuer. Da braucht man doch nichts nachfragen.
Nur ist es nicht so, dass der Einheitswert bzw. Grundsteuermessbetrag vom FA festgesetzt wird?
Wenn er also "nachfragen" möchte, dann müsste er sich doch ans FA wenden und nachfragen, wie hoch der Einheitswert... ist.
Ich hatte seinerzeit Nachfragen zur Berechnung der Grundsteuer zweier Immobilien, die innerhalb einer Kommune lagen. Ich bin seinerzeit zwecks Rückfragen zur Berechnung der Grundsteuern an unsere Kommune verwiesen worden. (Ich wohne in NRW.)
Der Hinweis zwecks Rückfragen war ja richtig. Die Berechnung erfolgt ja durch die Kommune.
Aber für die Berechnung braucht man Berechnungsgrundlagen! Die Kommune setzt z.B. den Hebesatz fest. Aber man braucht dazu den Einheitswert! Und dieser wird vom Finanzamt festgesetzt.
Wenn man jetzt fragen hat, dann muss man sich bei dem Steuerbescheid (Grundsteuer) selbstredend an die z.B. Kommune wenden. Wenn die z.B. einen Fehler gemacht hat (z.B. falscher Hebsatz) kann muss man dort auch gegen den Bescheid vorgehen.
Wenn aber z.B. der Einheitswert falsch ist, dann muss man sich ans zuständige Finanzamt wenden, weil die entsprechende
Feststellungsbescheide erlassen hat.
Deshalb mein Hinweis: Den Hebesatz für eine Gemeinde findet man i.d.R. mit ein paar Klicks im Internet. Aber schwieriger wird die Sache mit dem Einheitswert! Und dieses setzt eben das FA fest.
Als fremder Dritter bekommst du vom Finanzamt und von der Gemeinde keine Auskunft, weil diese Daten dem Steuergeheimnis unterliegen (§ 30 AO).
für die kommunale grundsteuer gilt was laut bebauungsplan dort möglich ist , egal ob ruine oder luxusvilla .
für die grunderwerbsteuer der zu zahlende erwerbspreis .
Was hat der Bebauungsplan damit zu tun? Zwei Zitate:
Ertragswertverfahren:....sind Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser im Ertragswertverfahren zu bewerten.
Sachwertverfahren:...Für unbebaute und sonstige bebaute Grundstücke, sowie für Grundstücke bei denen sich eine Jahresrohmiete oder eine übliche Miete nicht ermitteln lässt, sowie für sogenannte Luxusbauten ist der Einheitswert im Sachwertverfahren zu bestimmen. Dieses Bewertungsverfahren orientiert sich am Substanzwert des Grundstücks.
In keinen dieser Verfahren spielt der "Bebauungsplan" eine Rolle.
wenn sie e so kennen.
Schon ärgerlich, wenn die geratene Antwort schon wieder falsch war, oder?
Meinst Du die Grundsteuer, oder Grunderwerbsteuer?
Grunderwerbsteuer fällt hier gar nicht an, weil unter 2.500,- Euro Bemessungsgrundlage (§ 8 GrdErwStG) gem. § 3 Nr. 1 GrdErwStG keine Grunderwerbsteuer festgesetzt wird.
Wenn Du wirklich Grundsteuer meinst, musst Du ganz schnell erreichen, das der Einheitswert neu ermittelt wird, denn der könnte noch den Wert mit funktionsfähigem Gebäude repräsentieren.
Hm, das heißt, man kann eigentlich vorher beim Finanzamt schon nachfragen, oder?