Gilt die Frist der TÜV-Nachprüfung für das Ordnungsamt nur im begrenzten Rahmen?
Mein TÜV lief im September ab. Anfang Oktober war ich bei der HU, Mängelliste erhalten und abarbeiten lassen. Durch größeren Umfang der Reparaturen konnten die letzten Mängel erst Anfang Dezember behoben werden. 15.12. neue HU, ein neuer Mangel wurde festgestellt. Dieser wurde in den folgenden Wochen behoben, durch die Feiertage konnte erst am 5.1. die HU bestanden werden.
Am 2.1. wurde vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld erteilt. Die Vorlage des Prüfberichtes vom 15.12. und der damit verbundenden Nachprüffrist bis zum 15.1. interessierte die Damen und Herren dort nicht. Die Polizei meinte Diese Nachprüffrist würde wenn nur in den folgenden 3 Monaten nach TÜV-Ablauf gelten, nicht mehr im 4.
War ich durch die HU vom 15.12. nicht bis zum 15.1. durch die einmonatige Nachprüffrist nicht im ordentlichen Rahmen?
3 Antworten
Nein, eine nicht bestandene HU verlängert die HU Frist nicht.
Du kannst froh sein, dass das Ordnungsamt nur ein Verwanrgeld wegen der überzogenen HU geschrieben hat.
Man hätte Dir auch eine Anzeige wegen nicht unverzüglicher abstellung der Mängel schreiben können.
Es ist ein falscher Volksglaube, dass man bei nicht bestandener HU 1 Monat Zeit für die Mängelbehebung hätte. Dem ist nicht so.
Tatsächlich hat man bei erteilter Plakette 1 Monat Zeit die Mängel zu beheben, braucht aber nicht mehr zur Nachkontrolle.
Wurde die HU nicht bestanden, so müssen die erheblichen Mängel UNVERZÜGLICH behoben werden, die geringen innerhalb eines Monats. Für die Nachkontrolle hat man einen Monat Zeit (NICHT für die Behebung der erheblichen Mängel !!!)
Bei der Nachkontrolle muß das Auto mängelfrei sein.
Nachzulesenen in der Anlage VIII der StVZO Punkt 3.1.4.3
Anlage VIII der StVZO:
Er kann für das Fahrzeug, außer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3,
eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3 Satz 3 zuteilen; der
Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats, beheben zu lassen,
einzutragen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen; der
Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug
zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des
Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem
Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung
nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt,
darf die Prüfplakette nicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist
innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung
vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die
zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu vermerken.
Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder
wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der
Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der
Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung
durchzuführen. Dabei ist eine bis zu zwei Monate zuvor durchgeführte
Abgasuntersuchung nach Nummer 6.8.2 der Anlage VIIIa zu berücksichtigen.
Aus der erfahrung kann ich Dir sagen, dass "unverzüglich" so ausgelegt wurde, daß gewerblicher Personenverkehr polizeilich sofort untersagt wurde, solange die mit (E) gekennzeichnet Mängel nicht beseitigt waren, ebenso bei gewerblichem Güterverkehr.
Von privaten Fahrzeugen kann ich nur von einem Fall berichten, bei dem der Fahrer 3 Wochen nach der HU angehalten wurde, den erheblichen Bericht vorzeigte und keinen Mangel behoben hatte.
Dazu gab es eine Ordnungswidrigkeistanzeige.
Das ist auch der Fall, bei dem die Leute meinen, die könnten nach der negativ abgeschlossenen HU noch einen Monat mit der Schrottkarre rum fahren und sie danach verschrotten.
Der Mängelbericht berechtigt nicht die weiter Nutzung des Fahrzeugs. Die ist nur für die Fahrt zur Werkstatt und zum TÜV gedacht. Auch wenn es bei der Polizei meistens so gehandhabt wird, das die Mängelkarte akzeptiert wird. Auch die Versicherung kann bei einem Schaden in der Zeit Probleme machen.
Danke! Weißte zufällig wo ich das genau nachlesen kann? Die Verwarnung wurde dem geparkten Auto verabreicht, es wurde dort von der letzten Reparatur hingebracht und abgestellt. Die nächste Fahrt war dann einige Tage später zum TÜV.
Der HU-Zettel vom 15.12. lag auf dem Armaturenbrett, genau darüber wurde die Verwarnung angeklemmt. Einige Wochen vorher hat eine Dienststelle der Polizei mir sogar gesagt mit dem TÜV-Bericht sichtbar platziert sollte so etwas gerade nicht passieren.
Wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Grund steht, muss es TÜV haben. Da interessiert auch die Mängelkarte nicht. Das wird die erstem Monate gebilligt, das ist aber nicht gesetzlich genau geregelt.
Durch größeren Umfang der Reparaturen konnten die letzten Mängel erst Anfang Dezember behoben werden
Welche Werkstatt braucht denn für so etwas zwei Monate? Das ist ja quasi ein Neuaufbau.
War ich durch die HU vom 15.12. nicht bis zum 15.1. durch die einmonatige Nachprüffrist nicht im ordentlichen Rahmen?
Nein.
Danke für die Antwort. Die Werkstatt war nicht das Problem, sondern mein Geldbeutel dass ich nicht alle Ersatzteile und Reparaturen auf einen Schlag bezahlen konnte ("größerer Umfang" im monetären Sinne). Das letzte Problem war ein elektronsiches Bauteil welches ich beim Freundlichen in Gold aufwiegen musste. Zur allgemeinen Beruhigung, der Wagen wurde mit den Mängeln kaum hauptsächlich nur für die Werkstattfahrten und zum TÜV, kommt erst im Frühling wieder zum Einsatz.
Wo kann man die Begründung für das Nein nachlesen? Ich weiß echt nicht wo ich das im StVO-Katalog oder so finden kann.
Nachzulesenen in der Anlage VIII der StVZO Punkt 3.1.4.3
Danke, sehr schöne Antwort samt Gesetzesverweis, wunderbar :)
Na dann lagen ich und meine Ummenschen wohl einem Irrglauben auf. Wobei die Frist "unverzüglich" nochmal interessant ist. Denn unverzüglich heißt nicht sofort. Immerhin kann ich durch Zeugen und Werkstattbelege eine Unverzüglichkeit bei der Problembehebung darlegen, hoffe ich mal damit auch die Behörden überzeugen zu können. Danke nochmals.
Unverzüglichkeit laut Rechtslexikon:
https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0ahUKEwibhr62xcLKAhWBYA8KHYRrA4UQFggjMAE&url=http%3A%2F%2Fwww.rechtslexikon.net%2Fd%2Funverzueglich%2Funverzueglich.htm&usg=AFQjCNF6waUWTQOCsHvOPj5Qr28r9jySzQ&cad=rja