Gilt das Aussteigen aus dem Auto als Nötigung?
Moin,
Gehen wir von aus Fahrer A fährt auf einer Vorfahrrsstraße, sieht Fahrer B in einer Straße rechts.. Beim kurz vor dem vorbeifahren fährt Fahrer B schon los, Fahrer A weicht aus und hupt dabei..
Der Fahrer B daraufhin fährt dicht auf, holt sein Handy während der Fahrt raus und macht ein Foto vom Kennzeichen..
Fahrer A hält vor dem Kreisel an und fragt kurz was denn los sei? Wo denn dessen Probleme liege?(Es fallen keine Beleidungen, Bedrohung oder sonstige, es wurde nur gefragt ob alles in Ordnung sei)
Gilt dies schon als Nötigung was Fahrer A macht?
4 Antworten
Nein, das an sich ist noch nicht strafwürdig, wenn B sowieso aufgrund der Verkehrssituation halten musste. Wenn B allerdings nur deswegen halten musste, weil er von A in irgendeiner Weise an der Weiterfahrt gehindert wurde, dann kann das auch Nötigung sein.
Aussteigen ohne Beleidigung oder Bedrohung ist jedenfalls nicht verboten.
Auch das Ansprechen stellt keine Straftat dar. Wenn das Ansprechen allerdings mit einer bewussten Verhinderung des Weiterfahrens verbunden ist, weil man sich z.B. vors Auto stellt, gerät man schon wieder in die Grauzone zur Nötigung. Steht man jedoch seitlich und hindert den anderen nicht am Weiterfahren, ist man auf der sicheren Seite. Wenn der andere freiwillig stehen bleibt und sich auf ein Gespräch einlässt, ist alles in Ordnung.
Wenn das Ansprechen allerdings mit einer bewussten Verhinderung des Weiterfahrens verbunden ist, weil man sich z.B. vors Auto stellt, gerät man schon wieder in die Grauzone zur Nötigung
Es geht nicht drum, dass er sich mit seinem Körper davorstellt (was dann definitiv zusätzlich ein Eingriff in den Straßenverkehr wäre), sondern mit seinem Auto. Er nutzt sein Auto um in das Verkehrsgeschehen einzugreifen (ob das gewollt ist oder nicht spielt keine Rolle). Sobald es keine Möglichkeit gibt (so wie äußerst selten am Kreisel) an dem stehenden Auto vorbeizufahren, aus dem der Vordermann ausgestiegen ist, ist es Nötigung.
Er hatte aber extra gesagt, dass er den Anderen eben nicht zum Anhalten gezwungen hatte, sondern der aufgrund des fehlenden Verkehrsflusses sowieso stehen bleiben musste. Hatte ich jedenfalls so verstanden.
(ob das gewollt ist oder nicht spielt keine Rolle)
Das spielt bei Nötigung sehr wohl eine Rolle. Die Handlung muss in der Absicht erfolgt sein, den anderen aufzuhalten. Fahrlässige Nötigung aus Zufall bzw. ohne Vorsatz gibt es nicht.
Die Absicht ist gegeben dadurch dass er sein Auto verlässt um den Hintermann zur Rede zur stellen. Damit stellt er absichtlich ein Verkehrshindernis dar.
Ich dachte er steht am Kreisverkehr. Und da ist kein Halten vorgeschrieben. Die Lücke kann immer kommen
Stellt sich die Frage wie man Beweist das wer kam und man eh halten musste
Da sprichts du das generelle Problem von Recht haben und Recht bekommen an.
Fahrer A hat die Vorfahrt genommen, hupt zusätzlich und steigt dann auch noch aus. Der steht schon kurz vor einer Nötigung. Solange er den anderen aber nicht aufhält, kann er aussteigen wo er will.
Fahrer A hat nicht die Vorfahrt genommen, Fahrer B hat sie genommen.
stimmt, dann ist es noch belangloser.
Dann ist das dichte Auffahren Nötigung. Nicht das Aussteigen, was soll das ?
Gehen wir von aus Fahrer A fährt auf einer Vorfahrrsstraße
lesen bitte
Wer auf einer Vorfahrtsstraße fährt, kann sich nicht die Vorfahrt nehmen.
Er hat sie bereits.
Ja, ist es
Das BayObLG (Beschluss vom 14.08.1992 - 2 St RR 128/92) hat entschieden:
- Die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ist ein notwehrfähiges Rechtsgut.
- Ein Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich nicht dulden, dass ihn ein anderer an der Weiterfahrt hindert, um ihn wegen seines vorangegangenen fehlerhaften Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.
https://verkehrslexikon.de/Texte/NoetigungF03.php
Wer ohne einen triftigen Grund – bis zum Stillstand – abbremst, um auch seinen Hintermann an der Weiterfahrt zu hindern, begeht in der Regel eine Nötigung. Der wird durch dieses Fahrmanöver schließlich gezwungen, sich dem Willen des Vordermanns unterzuordnen und ebenfalls abzubremsen. Anderes kann aber gelten, wenn eine Überholspur genutzt werden kann bzw. ein Ausweichen oder Umfahren möglich ist (OLG Celle, Beschluss v. 03.12. 2008, Az.: 32 Ss 172/08). Ferner liegt noch keine Nötigung vor, wenn man als Vordermann nur kurz auf das Bremspedal tippt, um die Bremslichter – als eine Art Warnung – aufleuchten zu lassen, z. B. weil der Hintermann sehr nahe aufgefahren ist.
Übrigens: Unter Umständen macht sich der Ausbremser nicht nur wegen Nötigung, sondern auch noch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 2 StGB strafbar. Schließlich missbraucht der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“, um damit dem nachfolgenden Verkehr ein Hindernis zu bereiten. Auch nimmt er einen hieraus entstehenden Schaden aufgrund eines Unfalls zumindest in Kauf (OLG Hamm, Beschluss v. 15.12.2015, Az.: 5 RVs 139/15).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/noetigung-im-strassenverkehr-rueck-mir-nicht-auf-die-karosse_004558.html
Naja ohne triftigen Grund ist ja sogesehen nicht ganz richtig. Er hielt vor einem Kreisel, wenn Autos kommen muss man denen ja eh Vorfahrt gewähren.
Er hat angehalten der Vorfahrt wegen, aber ist auch nicht weitergefahren
Naja, nach einigen sekunden erst wieder.. Ist ja ausgestiegen, hat kurz gefragt was los sei und wieder ins Auto.
Kannst es drehen wie du willst. Es ist Nötigung
Aber Fahrer B müsste ja auch eine Strafe bekommen wegen Nutzung des Handys, genötigt hat er sogesehen ja auch da er dicht aufgefahren ist.
Wer seinem Vordermann sehr nahe auffährt, könnte dabei unter Umständen nur einen Abstandsverstoß nach § 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) begehen. Diese Ordnungswidrigkeit wird „lediglich“ mit einem Bußgeld, ein bis zwei Punkten in Flensburg und im schlimmsten Fall auch noch mit einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten geahndet. Je nach Dauer, der Fahrweise, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Größe des noch bestehenden Abstands zum Vordermann, der örtlichen Verhältnisse und je nachdem, ob neben dem Auffahren auch noch die Lichthupe bzw. das Signalhorn genutzt wurde, kann jedoch die Strafbarkeit wegen Nötigung gegeben sein. Ferner können die Richter dem Täter sogar die Fahrerlaubnis entziehen.
Wer dagegen nur kurzzeitig auffährt, begeht weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Nötigung, wenn er zügig vom Gas geht und wieder Abstand zum Vordermann gewinnt. Wird ein derartiges Verhalten auf einigen hundert Metern festgestellt, ist jedoch zumindest eine Ordnungswidrigkeit in Form des besagten Abstandsverstoßes anzunehmen.
Zu einer Nötigung kommt es jedoch, wenn der Täter seinem Vordermann z. B. bei hohen Geschwindigkeiten regelrecht sowie dauerhaft „auf die Pelle rückt“ – und zwar so nahe, dass dieser das Kennzeichen und den Kühlergrill des Täterfahrzeugs nicht mehr sehen kann – und die Lichthupe oder das Signalhorn betätigt, um das Opfer zu erschrecken und zum Ausweichen auf die rechte Fahrbahn zu bewegen. Dieses Fahrmanöver ist extrem gefährlich – denn der Vordermann kann sich in einer solchen Situation nicht mehr vernünftig auf den Verkehr vor ihm konzentrieren. Er macht deswegen eventuell Fehler und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer, z. B. Passanten, die vor ihm über die Straße laufen, vgl. etwa Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss v. 14.03.2006, Az.: 83 Ss 6/06.
Behält das Opfer die Nerven und lässt es sich nicht verunsichern, liegt in der Regel aber nur eine versuchte Nötigung nach den § 240, 22, 23 I StGB vor.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/noetigung-im-strassenverkehr-rueck-mir-nicht-auf-die-karosse_004558.html
Und mit dem Handy könnte nachweisbar sein. Dann kommen auf den noch 100€ + 1 Punkt zu. Wenn ihm dadurch eine Gefährdung nachgewiesen werden kann, dann 150€, 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot,.
Was feststeht, Ärger würde Fahrer B genauso kriegen, zumindest für die Nutzung des Handys.
Nur wenn er deswegen angezeigt und es ihm desweiteren nachgewiesen werden kann.
Wenn er B zum Anhalten nötigt, dann schon.
Er hielt aber vor dem Kreis, dort muss man eh halten wenn Autos kommen..
Also hat er die Straße blockiert.
Ich schätze mal, das wäre dann Nötigung. Vielleicht sogar gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr.
"Aussteigen ohne Beleidigung oder Bedrohung ist jedenfalls nicht verboten."
Er steigt aber aus um den hinter sich zur Rede zu stellen. Da spielt es gar keine Rolle was er sagt und was im Kreisel passiert. Wenn der Kreisel frei wäre, könnte der hintere nicht vorbeifahren, weil der vordere ihn blockiert. Und somit ist es verboten.