Gilt das Aussteigen aus dem Auto als Nötigung?
Moin,
Gehen wir von aus Fahrer A fährt auf einer Vorfahrrsstraße, sieht Fahrer B in einer Straße rechts.. Beim kurz vor dem vorbeifahren fährt Fahrer B schon los, Fahrer A weicht aus und hupt dabei..
Der Fahrer B daraufhin fährt dicht auf, holt sein Handy während der Fahrt raus und macht ein Foto vom Kennzeichen..
Fahrer A hält vor dem Kreisel an und fragt kurz was denn los sei? Wo denn dessen Probleme liege?(Es fallen keine Beleidungen, Bedrohung oder sonstige, es wurde nur gefragt ob alles in Ordnung sei)
Gilt dies schon als Nötigung was Fahrer A macht?
4 Antworten
Nein, das an sich ist noch nicht strafwürdig, wenn B sowieso aufgrund der Verkehrssituation halten musste. Wenn B allerdings nur deswegen halten musste, weil er von A in irgendeiner Weise an der Weiterfahrt gehindert wurde, dann kann das auch Nötigung sein.
Aussteigen ohne Beleidigung oder Bedrohung ist jedenfalls nicht verboten.
Fahrer A hat die Vorfahrt genommen, hupt zusätzlich und steigt dann auch noch aus. Der steht schon kurz vor einer Nötigung. Solange er den anderen aber nicht aufhält, kann er aussteigen wo er will.
Ja, ist es
Das BayObLG (Beschluss vom 14.08.1992 - 2 St RR 128/92) hat entschieden:
- Die Freiheit des einzelnen Verkehrsteilnehmers, sich ohne verkehrsfremde Beeinträchtigung im Straßenverkehr zu bewegen, ist ein notwehrfähiges Rechtsgut.
- Ein Verkehrsteilnehmer muss grundsätzlich nicht dulden, dass ihn ein anderer an der Weiterfahrt hindert, um ihn wegen seines vorangegangenen fehlerhaften Verkehrsverhaltens zur Rede zu stellen.
https://verkehrslexikon.de/Texte/NoetigungF03.php
Wer ohne einen triftigen Grund – bis zum Stillstand – abbremst, um auch seinen Hintermann an der Weiterfahrt zu hindern, begeht in der Regel eine Nötigung. Der wird durch dieses Fahrmanöver schließlich gezwungen, sich dem Willen des Vordermanns unterzuordnen und ebenfalls abzubremsen. Anderes kann aber gelten, wenn eine Überholspur genutzt werden kann bzw. ein Ausweichen oder Umfahren möglich ist (OLG Celle, Beschluss v. 03.12. 2008, Az.: 32 Ss 172/08). Ferner liegt noch keine Nötigung vor, wenn man als Vordermann nur kurz auf das Bremspedal tippt, um die Bremslichter – als eine Art Warnung – aufleuchten zu lassen, z. B. weil der Hintermann sehr nahe aufgefahren ist.
Übrigens: Unter Umständen macht sich der Ausbremser nicht nur wegen Nötigung, sondern auch noch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b I Nr. 2 StGB strafbar. Schließlich missbraucht der Täter sein Fahrzeug als „Waffe“, um damit dem nachfolgenden Verkehr ein Hindernis zu bereiten. Auch nimmt er einen hieraus entstehenden Schaden aufgrund eines Unfalls zumindest in Kauf (OLG Hamm, Beschluss v. 15.12.2015, Az.: 5 RVs 139/15).
https://www.anwalt.de/rechtstipps/noetigung-im-strassenverkehr-rueck-mir-nicht-auf-die-karosse_004558.html
Wenn er B zum Anhalten nötigt, dann schon.