Auf Vorfahrt verzichten und dadurch andere behindern: Ist das Nötigung?
Person A (Fahrschulauto, alleinfahrender Fahrlehrer) und B fahren hintereinander auf einer Straße, auf der es in regelmäßigen Abständen versetzt Parkmarkierungen auf den Fahrstreifen gibt. Während A und B auf einen dieser zugeparkten Parkstreifen zufahren, erkennt A, dass es Gegenverkehr gibt, welcher sich jedoch noch hinter den geparkten Fahrzeugen befindet und noch nicht zum Vorbeifahren an diesen in die Fahrspur von A und B gewechselt ist.
Weil A zu viel Zeit hat (oder weil er gemerkt hat, dass B es eilig hat?) bleibt er auf der Fahrspur stehen und gibt dem Gegenverkehr das Signal, diesem die Vorfahrt zu gewähren. Als B durch einmaliges Hupen signalisiert, dass B doch bitte seine Fahrt fortsetzen möchte, beginnt A, im Rückspiegel provozierende Gesten zu machen und noch mehr Gegenverkehr hindurchzulassen, um B eins auszuwischen.
Hat sich A dadurch, dass er B vorsätzlich im Vorankommen behindert hat, der Nötigung strafbar gemacht? Und erwarten A Konsequenzen, wenn B der Straßenverkehrsbehörde meldet, welches provokante Verhalten A an den Tag legt (und vielleicht auch so an seine Schüler weitergibt)?
4 Antworten
Hallo Mchltgr
Nein, so einfach begeht man durch ein bloßes Fehlverhalten im Straßenverkehr keine Straftat die nach Strafrecht verhandelt würde.
Allerdings kann die Nötigung im Straßenverkehr auch als Ordnungswidrigkeit behandelt werden, selbst das sollte hier jedoch eigentlich nicht der Fall sein, Behörden verstehen unter Nötigung im Straßenverkehr normalerweise das Ausbremsen, Auffahren (Drängeln) oder eine schikanöse Überholbehinderung, entscheidend ist hier, dass es entweder Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel gegeben haben muss, um das was du da beschreibst als weite Auslegung von Gewalt zu werten müsste man das Recht schon arg dehnen, das halte ich für insgesamt sehr sehr unwahrscheinlich und für den Fall, dass es dennoch dazu kommt wäre maximal eine Ahndung als Ordnungswidrikeit drin, wie gesagt auch das halte ich für unwahrscheinlich, da B durch sein aufdringliches Hupen da nicht gerade das Unschuldslamm war und man wahrscheinlich sagen würden, dass hat sich aus der Stiuation heraus ergeben
Sollten die Provozierenden Gesten von A auch beleidigend gewesen sein, wie z.b. ein Mittelfinger oder eine Wischgeste ala Bescheuert, käme eine Beleidigung in Betracht.
Schlimmere Vergehen wie Gefährdung des Straßenverkehrs nach §315c StGB sollte noch nicht gegeben sein und ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB ist dadurch erst recht nicht gegeben, da es keine konkrete Gefahr gab durch diese Provokation, anders sieht es aus bei Leute die z.b. absichtlich langsam auf der linken Spur der Autobahn fahren oder bei Dränglern, durch sowas kann es zu schweren Auffahrunfällen kommen, hier wäre mindestens die Gefährdung nach §315c StGB und eine auch tatsächlich eine Nötigung erfüllt, durch die Bedrohung mit dem Auto als Gefährdungspotetial.
Sollte A aber schlimmsten öfter durch impulsiv provokatives Verhalten auffallen könnte die Straßenverkehrbehörde seine Verkehreignung und insbesondere die als Fahrlehrer anzweifeln und ihm entweder einen Strich durch seine Karriere machen oder schlimmstenfalls sogar den Führerschein einziehen bzw ihn zu einer MPU schicken.
All das setzt natürlich voraus, dass A Vorsatz nachgewiesen werden kann, wenn A nur auf seine Vorfahr verzichtet hat um nett zu sein zu den anderen passiert ihm nichts.
Sollte B durch eine eventuelle Verspätung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein, könnte er diesen auf zivilrechtlichem Wege einklagen.
LG
Darkmalvet
also kurz gesagt für den fall, dass ich dein beispiel richtig verstanden habe. hat der autofahrer der die vorfahrt hatte auf seine vorfahrt verzichtet und den gegenverkehr durchgelassen. das ist soweit ok man darf auch stehenbleiben wenn man sich nicht sicher ist ob der gegenverkehr durchfährt oder stehen bleibt. das auto hinter dem auto hat gehubt damit das vordere auto weiterfährt . das ist nicht erlaubt da hupen innerorts nur bei einer gefahrensituation erlaubt ist. Der fordere schneidet grimassen im rückspiegel und lässt extra den gegenverkehr durch. wenn der autofahrer weiter stehenbleibt obwohl der genug zeit hatte weiterzufahren ist das eine verkehrsbehinderung und auch eine nötigung, da der den anderen autofahrer daduch an seine weiterfahrt hindert. ob das konsequenzen hat weiß ich nicht vielleicht eine art abmahnung aber ein fahrlehrer sollte sowas eigentlich nicht tun. ansonsten einfach mal die straßenverkehrsbehörde schildern und fragen.
Als B durch einmaliges Hupen signalisiert
Und das wäre nun kein provokantes Verhalten von B? Nein, Nötigung ist das nicht, lediglich Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr. Wenn er scharf bremsen würde, um den Gegenverkehr durchzulassen, könnte man vielleicht von einer Gefährdung sprechen, aber so wohl kaum.
Weil A zu viel Zeit hat (oder weil er gemerkt hat, dass B es eilig hat?)
Wie mag er das wohl gemerkt haben? Weil B zu dicht aufgefahren ist, vielleicht? In erster Linie verhält sich also wohl B nicht ganz regelkonform.
Nein das ist nicht Strafbar. Ich mach das sogar gerne jemandem die Vorfahrt zu gewähren, wenn der Hintermann schon bei rot mit der Lichthupe am Blinken ist.
Habe dafür von einer Polizeistreife ein Lob bekommen, da die den Blinker im Visier hatten, und ihn so in die Zange nehmen konnten.
Das Blinken vom Hintermann war Nötigung, hab deswegen einen Zeugenfragebogen bekommen.
Mit freundlichem Gruß
Bley 1914
Aber Hallo. Oberlehrerhaft meine ich nicht zu sei, eher zu gutmütig wird mir aus meinem Umfeld nachgesagt. Selbst kann man sich schlecht einschätzen. Das überlasse ich anderen.Wenn ich weis das hinter dem Fahrer ein Polizeiauto steht, habe ich an Oberlehrer nicht gedacht.
Ganz ehrlich, bei solch provokant-oberlehrerhaftem Verhalten wünsche ich den Leuten, dass sie damit mal an jemanden geraten, der sich nicht beherrschen kann!