Gibt es eine Rückerstattung der Grundstückerwerbssteuer?
Hallo, kann mir einer sagen, ob man bei Hausverkauf die restliche Grunderwerbssteuer vom Finanzamt zurück bekommt? Oder behält das Finanzamt die geleistete Steuer ein?
6 Antworten
Die Grunderwerbsteuer fällt einmalig bei jedem Grundstücksverkauf/Grundstückskauf an und ist in der Regel vom Erwerber zu leisten. Du meinst wahrscheinlich die Grundsteuer. Diese trägt der bisherige Eigentümer bis zum Lastenwechsel, ab diesem Zeitpunkt der Käufer. Grundsätzlich wird die Grundsteuer zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig (§ 28 GrStG). Es kann sich dadurch eine - eher geringe - Überzahlung der Grundsteuer ergeben, die dann natürlich erstattet wird.
Von was für einem "Rest" sprichst Du?
Wenn Du ein Grundstück oder Haus kaufst, dann fällt Grunderwerbsteuer an. Eigentlich ist der begriff "Steuer" hier falsch denn es ist eher eine "Gebühr". Diese muss jeder Käufer zahlen.
Wenn Du das Grundstück also weiter verkaufst, muss auch der neue Käufer diese Gebühr entrichten. Eine Rückzahlung gibt es nicht. Es handelt sich ja nicht um "Pfand" oder etwas ähnlichem.
Überzeugt. Trotzdem gibt es nix zurück.
Stimmt.
Nein, warum solltest Du beim Verkauf von Immobilien die Grunderwerbssteuer wieder zurück bekommen? Wenn Du einen Fernseher kaufst, musst Du ja auch Umsatzsteuer darauf bezahlen. Und die bekommst Du ja auch nicht zurück erstattet, wenn Du den Fernseher später mal wieder gebraucht verkaufen solltest ...
eine Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gibt´s beim Verkauf nicht. Im Gegenteil. Der neue Käufer muss ebenfalls Grunderwerbsteuer bezahlen.
Richtig...
Eine Rückerstattung/Nichtfestsetzung wäre nur dann u. a. gegeben, wenn der Kaufvertrag selbst rückabgewickelt würde (z. B. bei Rücktritts- oder Wiederkaufsrecht)
Was meinst du mit "restliche" Grunderwerbssteuer. Mit dem Kauf von Grund und Boden wird Grunderwerbssteuer fällig, da gibt es keinen Rest, der bei Hausverkauf wieder ausgezahlt wird.
Nein, ist er nicht. Von Gebühren spricht man, wenn es dafür eine Gegenleistung gibt. Die Grunderwerbsteuer erfüllt die Definition einer Steuer, siehe § 3 Abs. 1 Abgabenordnung: